Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20008526 AT

AIF-Warnhinweisverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht AIF-Warnhinweisverordnung

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

AIF-Warnhinweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 224/2013

Inkrafttretensdatum

31.07.2013

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Ausgestaltung des Warnhinweises von Alternativen Investmentfonds (AIF-Warnhinweisverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 224/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49 Abs. 5 des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, wird verordnet

Bundesrecht AIF-Warnhinweisverordnung

§ 1. Diese Verordnung ist auf Warnhinweise gemäß § 49 Abs. 4 AIFMG anwendbar.

Bundesrecht AIF-Warnhinweisverordnung

§ 2. (1) Ein Warnhinweis eines Alternativen Investmentfonds (AIF), welcher gemäß § 49 AIFMG zum Vertrieb in Österreich an Privatkunden zugelassen ist, hat in deutscher Sprache, gut sichtbar, eindeutig erkennbar und leicht lesbar zu sein und die Anforderungen des § 3 zu erfüllen.

(2) Der Warnhinweis gemäß Abs. 1 hat bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige gemäß § 49 Abs. 2 AIFMG im Kundeninformationsdokument (KID) oder im Vereinfachten Prospekt enthalten zu sein.

(3) Der Warnhinweis gemäß Abs. 1 hat ebenso in sämtlichen Werbeunterlagen des AIF oder des Alternativen Investmentfondsmanagers (AIFM) enthalten zu sein, welche für den Vertrieb in Österreich verwendet werden. Sofern ein Werbemittel einen schriftlichen Warnhinweis nicht zulässt, ist der Inhalt des Warnhinweises auf eine andere geeignete Weise wieder zu geben. Ein allgemeiner Verweis, wo der Warnhinweis abgerufen werden kann, reicht dabei nicht aus.

Bundesrecht AIF-Warnhinweisverordnung

§ 3. Ein Warnhinweis hat wie folgt zu lauten

„Weder der [Name des AIF] noch die [Name des AIFM] unterliegt einer Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) oder einer sonstigen österreichischen Behörde. Die Aufsicht obliegt ausschließlich der [Name der Herkunftsstaatsbehörde oder der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats des AIFM]. Weder ein etwaiger Prospekt noch ein Kundeninformationsdokument (KID) oder ein Vereinfachter Prospekt wurden von der FMA oder einer sonstigen österreichischen Behörde geprüft. Die FMA oder eine sonstige österreichische Behörde haften nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Vertriebsunterlagen.“

Bundesrecht AIF-Warnhinweisverordnung

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →