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20008522 AT

Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

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Kurztitel

Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2013

Inkrafttretensdatum

24.07.2013

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Milchquoten im Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 (Milchquotenzuteilungsverordnung 2013)

StF: BGBl. II Nr. 217/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2012, wird verordnet

Bundesrecht Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

Bundesrecht Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Bundesrecht Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

§ 3. Mit Wirksamkeit ab dem Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 werden 30 000 t Milchquote für Lieferungen an Milcherzeuger zugeteilt.

Bundesrecht Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

§ 4. (1) Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2013 keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, aber ansonsten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, hat er bis spätestens 30. August 2013 die Zuteilung der Milchquote nach einem von der AMA aufgelegten Muster bei der AMA zu beantragen.

(2) Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2013 einen Beihilfeantrag abgegeben hat und auch die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, kann er den Antrag auf Quotenzuteilung bis spätestens 30. August 2013 schriftlich zurücknehmen. Dieses Schreiben ist bei der AMA einzubringen.

Bundesrecht Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

§ 5. (1) Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Stichtag 31. März 2013 einzelbetrieblich zustehende Quote für Lieferungen des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) sowie allfälliger Almbetriebe und der repräsentative Fettgehalt der Quote für Lieferungen des Hauptbetriebs maßgeblich.

(2) Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Z 1 MOG 2007 auf den Hauptbetrieb.

Bundesrecht Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

§ 6. Die AMA hat über die Anträge auf Zuteilung zu entscheiden und den Milcherzeugern die zugeteilten Quoten für Lieferungen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2013 mitzuteilen. Die Quoten für Lieferungen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

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