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20008519 AT

Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Bundesrecht Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Annex

Vertretende Konsularposten

Bundesrecht Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

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Kurztitel

Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/2013

Typ

Vertrag - Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

(1)

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik, im Folgenden als die “Vertragsparteien” bezeichnet, werden einander bei der Bearbeitung von Visaanträgen und der Ausstellung von einheitlichen Visa mit Gültigkeit für das Gebiet all jener vertragsabschließenden Parteien der Konvention vom 19. Juni 1990, welche das Schengen Abkommen vom 14. Juni 1985 über die stufenweise Abschaffung von Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) umsetzen, vertreten.

(2)

Die Konsularposten an denen eine Vertretung gemäß Paragraph (1) aufgenommen wird, sowie Anwendungsbereich, Beginn und Beendigung solcher Vertretung, sind im Annex dieses Abkommens angeführt. Jegliche Änderung dieses Annexes wird mittels Notenaustausch durch die Vertragsparteien erfolgen. Solch eine Änderung wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in dem die Antwortnote zugestellt wurde, in Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20008519

Dokumentnummer

NOR40153399

Bundesrecht Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Seite

2

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Kurztitel

Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/2013

Typ

Vertrag - Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Verfahren

(1)

Der vertretende Konsularposten wird Visaanträge annehmen, Visaantragsdaten, Visagebühren und, nach Einführung von biometrischen Kennzeichen in Visa, auch biometrische Daten sammeln und solche Visaanträge prüfen.

(2)

Wenn, nach dem Ermessen des vertretenden Konsularpostens, die Bedingungen zur Ausstellung des Visums gemäß dem Schengen acquis erfüllt sind, wird dieser das Visum an den Antragsteller ausstellen.

(3)

Wenn, nach dem Ermessen des vertretenden Konsularpostens, die Bedingungen zur Ausstellung von Visa gemäß dem Schengen acquis nicht erfüllt sind, so wird der vertretende Konsularposten befugt sein, die Ausstellung eines Visums, wie in Artikel 8, Paragraph 4, Buchstabe d) der Regulierung (EC) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, mit welchem ein Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) errichtet wurde, festgelegt, zu verweigern.

(4)

Vertretende Konsularposten werden nur befugt sein, Visa an jenen Reisedokumenten anzubringen, die sowohl von den österreichischen als auch den tschechischen Behörden als gültig anerkannt werden.

(5)

Der gegenseitige Austausch von Visastatistiken hinsichtlich der Vertretung wird auf Sechsmonatebasis ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20008519

Dokumentnummer

NOR40153400

Bundesrecht Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Seite

2

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Seite

1

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Kurztitel

Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/2013

Typ

Vertrag - Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

Befugte Organe

(1)

Die für die Umsetzung dieses Abkommens befugten Organe sind

In der Republik Österreich

Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten

Abt. IV.2 (Reise- und Grenzüberschreitender Verkehr; Aufenthaltsfragen)

1014 Wien

In der Tschechischen Republik

Außenminsterium

Konsularkonzeptionen und -methodologie Abteilung

118 00 Prag

(2)

Die Vertragsparteien werden einander im diplomatischen Wege über die Kontaktdaten der im Paragraph 1 genannten befugten Organe informieren.

Schlagworte

Konsularmethodologie

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20008519

Dokumentnummer

NOR40153401

Bundesrecht Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Seite

2

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Kurztitel

Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/2013

Typ

Vertrag - Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Beginn der Vertretung

(1)

Der vertretende Konsularposten übt die Aktivitäten zur Durchführung dieses Abkommens in unabhängiger Weise aus.

(2)

Der vertretene Mitgliedstaat wird dieses Abkommen oder die Beendigung dieses Abkommens der European Kommission vor seinem Inkrafttreten oder seiner Beendigung notifizieren.

(3)

Gleichzeitig wird das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaates sowohl die Konsulate anderer Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union im betroffenen Amtsbereich über dieses Abkommen oder die Beendigung dieses Abkommens vor seinem Inkrafttreten oder bevor es beendet wird informieren.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20008519

Dokumentnummer

NOR40153402

Bundesrecht Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Der vertretende Konsularposten ist jedenfalls berechtigt Visumgebühren einzuheben.

Bundesrecht Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Seite

2

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Kurztitel

Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/2013

Typ

Vertrag - Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2013

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

Schlussbestimmungen

(1)

Dieses Abkommen wird für einen unbeschränkten Zeittraum abgeschlossen.

(2)

Dieses Abkommen wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in welchem dieses Abkommen von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft treten.

(3)

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege kündigen. In so einem Fall, wird dieses Abkommen drei Monate nach Empfang der Kündigungsmitteilung der anderen Vertragspartei beendet.

(4)

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege aussetzen. So eine Aussetzung wird mit Ablauf von 15 Tagen ab Zustellung so einer Notifikation an die andere Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Prag am 31. Mai 2013 in zwei Originalen, ein jedes in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20008519

Dokumentnummer

NOR40153404

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