Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)
Annex
Vertretende Konsularposten
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Kurztitel
Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2013
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 1
Gegenseitige Vertretung
(1)
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik, im Folgenden als die “Vertragsparteien” bezeichnet, werden einander bei der Bearbeitung von Visaanträgen und der Ausstellung von einheitlichen Visa mit Gültigkeit für das Gebiet all jener vertragsabschließenden Parteien der Konvention vom 19. Juni 1990, welche das Schengen Abkommen vom 14. Juni 1985 über die stufenweise Abschaffung von Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) umsetzen, vertreten.
(2)
Die Konsularposten an denen eine Vertretung gemäß Paragraph (1) aufgenommen wird, sowie Anwendungsbereich, Beginn und Beendigung solcher Vertretung, sind im Annex dieses Abkommens angeführt. Jegliche Änderung dieses Annexes wird mittels Notenaustausch durch die Vertragsparteien erfolgen. Solch eine Änderung wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in dem die Antwortnote zugestellt wurde, in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20008519
Dokumentnummer
NOR40153399
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Kurztitel
Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2013
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
Verfahren
(1)
Der vertretende Konsularposten wird Visaanträge annehmen, Visaantragsdaten, Visagebühren und, nach Einführung von biometrischen Kennzeichen in Visa, auch biometrische Daten sammeln und solche Visaanträge prüfen.
(2)
Wenn, nach dem Ermessen des vertretenden Konsularpostens, die Bedingungen zur Ausstellung des Visums gemäß dem Schengen acquis erfüllt sind, wird dieser das Visum an den Antragsteller ausstellen.
(3)
Wenn, nach dem Ermessen des vertretenden Konsularpostens, die Bedingungen zur Ausstellung von Visa gemäß dem Schengen acquis nicht erfüllt sind, so wird der vertretende Konsularposten befugt sein, die Ausstellung eines Visums, wie in Artikel 8, Paragraph 4, Buchstabe d) der Regulierung (EC) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, mit welchem ein Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) errichtet wurde, festgelegt, zu verweigern.
(4)
Vertretende Konsularposten werden nur befugt sein, Visa an jenen Reisedokumenten anzubringen, die sowohl von den österreichischen als auch den tschechischen Behörden als gültig anerkannt werden.
(5)
Der gegenseitige Austausch von Visastatistiken hinsichtlich der Vertretung wird auf Sechsmonatebasis ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20008519
Dokumentnummer
NOR40153400
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Kurztitel
Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2013
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
Befugte Organe
(1)
Die für die Umsetzung dieses Abkommens befugten Organe sind
In der Republik Österreich
Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten
Abt. IV.2 (Reise- und Grenzüberschreitender Verkehr; Aufenthaltsfragen)
1014 Wien
In der Tschechischen Republik
Außenminsterium
Konsularkonzeptionen und -methodologie Abteilung
118 00 Prag
(2)
Die Vertragsparteien werden einander im diplomatischen Wege über die Kontaktdaten der im Paragraph 1 genannten befugten Organe informieren.
Schlagworte
Konsularmethodologie
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20008519
Dokumentnummer
NOR40153401
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Kurztitel
Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2013
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
Beginn der Vertretung
(1)
Der vertretende Konsularposten übt die Aktivitäten zur Durchführung dieses Abkommens in unabhängiger Weise aus.
(2)
Der vertretene Mitgliedstaat wird dieses Abkommen oder die Beendigung dieses Abkommens der European Kommission vor seinem Inkrafttreten oder seiner Beendigung notifizieren.
(3)
Gleichzeitig wird das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaates sowohl die Konsulate anderer Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union im betroffenen Amtsbereich über dieses Abkommen oder die Beendigung dieses Abkommens vor seinem Inkrafttreten oder bevor es beendet wird informieren.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20008519
Dokumentnummer
NOR40153402
Der vertretende Konsularposten ist jedenfalls berechtigt Visumgebühren einzuheben.
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Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2013
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 6
Schlussbestimmungen
(1)
Dieses Abkommen wird für einen unbeschränkten Zeittraum abgeschlossen.
(2)
Dieses Abkommen wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in welchem dieses Abkommen von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft treten.
(3)
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege kündigen. In so einem Fall, wird dieses Abkommen drei Monate nach Empfang der Kündigungsmitteilung der anderen Vertragspartei beendet.
(4)
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege aussetzen. So eine Aussetzung wird mit Ablauf von 15 Tagen ab Zustellung so einer Notifikation an die andere Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Prag am 31. Mai 2013 in zwei Originalen, ein jedes in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20008519
Dokumentnummer
NOR40153404