Satzung des Rahmen-Kollektivvertrags für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark
Gesetzestext (4 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Satzung des Rahmen-Kollektivvertrags für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2013
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Rahmenkollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher für Arbeiter/innen in den Ländern Kärnten, Salzburg und Steiermark zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 195/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. Juni 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen
§ 1. Die Satzung gilt für
§ 2. (1) Der zwischen der Bundessparte Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung Bundesinnung Bekleidungsgewerbe, Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler, Bundesinnung der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler, Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler (für die Berufsgruppe der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer), Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker (für die Berufsgruppe der Miederwarenerzeuger) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil, am 11. April 2002 abgeschlossene
(2) Von der Satzungserklärung ausgenommen werden die §§ 1, 6 Z 5, 25 und 26.
§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juni 2013 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.