Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20008485 AT

Gasölproben-Kostenverordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Gasölproben-Kostenverordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Gasölproben-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.06.2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die tarifmäßige Festlegung der Kosten für die Probenahme und Untersuchung von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote und für mobile Maschinen und Geräte (Gasölproben-Kostenverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 191/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. I Nr. 36/2013, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008485

Dokumentnummer

NOR40152698

Bundesrecht Gasölproben-Kostenverordnung

§ 1. (1) Der Tarif für die Probenahme und die Untersuchung einer Gasölprobe gemäß § 5 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte beträgt 383 Euro.

(2) Die Amtshandlung, die für die Pflicht zur Entrichtung dieser Geldleistung maßgeblich ist, gilt dann als vorgenommen, wenn die gezogene Gasölprobe untersucht worden ist und ein schriftlicher Prüfbericht vorliegt.

Bundesrecht Gasölproben-Kostenverordnung

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →