Produktenbörsegesetz (produktenbörsegesetz)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
Produktenbörsegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Index
21/05 Börse
Langtitel
Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse (Produktenbörsegesetz)
StF: BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)
[CELEX-Nr.: 32005L0008]
Änderung
BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32010L0075]
Anmerkung
Das Produktenbörsegesetz wurde in Artikel 8 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 104/2013, kundgemacht.
Schlagworte
e-rk3
Agrarrechtsänderungsgesetz 2013, Verwaltungsreformgesetz BMLFUW (BGBl. I Nr. 58/2017)
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019
Gesetzesnummer
20008466
Dokumentnummer
NOR40152312
§ 1. (1) Die Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien („Produktenbörse“) ist eine auf Selbstverwaltung beruhende juristische Person öffentlichen Rechts, der folgende Aufgaben zukommen
(2) Vom Börsehandel umfasst sind landwirtschaftliche Produkte. Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaal während der Börsezeit über solche Produkte geschlossen werden, welche an der Produktenbörse gehandelt werden dürfen.
§ 2. (1) Die Organe der Produktenbörse sind
(2) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserats ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Zur Besorgung einzelner Aufgaben kann die Börsekammer Ausschüsse einsetzen.
(3) Die Börsekammer ist zuständig für
(4) Der Präsident leitet die Produktenbörse und vertritt sie nach außen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Börsekammer oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind. Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch einen der Vizepräsidenten gemäß ihrer Reihung vertreten.
(5) Das Präsidium wird von der Börsekammer gewählt. Es besteht aus dem Präsidenten, dem ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten und dem Kassenverwalter und berät den Präsidenten bei seinen Entscheidungen; in außerordentlichen Angelegenheiten hat der Präsident das Präsidium zu konsultieren. Den Beratungen des Präsidiums ist der Präsident des Schiedsrichterkollegiums beizuziehen.
(6) Die Bürogeschäfte der Produktenbörse werden durch das Sekretariat (Börsesekretär) besorgt. Mit der zusammenfassenden Behandlung der Geschäfte der Produktenbörse kann ein Generalsekretär betraut werden.
§ 3. (1) Die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit erfolgt durch Schiedsgerichte. Die Schiedsgerichtsordnung hat Bestimmungen über die Zusammensetzung der Schiedsgerichte sowie das Verfahren vor den Schiedsgerichten zu enthalten und ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen.
(2) Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Schiedsgerichte sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.
§ 4. Die Produktenbörse hat die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Handel und auf die schutzwürdigen Interessen der Marktteilnehmer zu besorgen.
§ 5. (1) Die Tätigkeiten der Produktenbörse werden auf Grundlage einer von der Börsekammer beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln
§ 6. (1) Der Handel an der Produktenbörse erfolgt direkt zwischen den Börsebesuchern oder durch Vermittlung von Börsesensalen oder hiezu von der Börsekammer berechtigten Personen.
(2) Der Börsehandel hat nach ausgewogenen und nach dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Markteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen keine Geschäfte geschlossenen werden, die nur dem Schein oder der Benachteiligung Dritter dienen.
(3) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über die dem Börsehandel unterliegenden Geschäfte, einschließlich deren Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte. Für die vermittelten Geschäfte steht den Börsesensalen eine Maklergebühr zu. Sie sind überdies zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt.
(4) Ist es zur Abwendung eines Schadens erforderlich, kann der Börsesensal unverzüglich Maßnahmen zur außergerichtlichen Verwertung von Waren setzen. Zu diesem Zweck ist er auch befugt, öffentliche Versteigerungen von Verkehrsgegenständen abzuhalten, die in seine Vermittlungstätigkeit fallen.
(5) Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwacht. Die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Börsesensale und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind durch Regulativ der Börsekammer zu erlassen.
§ 7. (1) An der Produktenbörse erfolgen durch den zuständigen Ausschuss der Börsekammer Notierungen der vom Börsehandel umfassten landwirtschaftlichen Produkte auf Grund von Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit der letzten Notierung an dieser Börse.
(2) Die Produktenbörse hat unverzüglich für die Kundmachung der gemäß Abs. 1 ermittelten Preise in den Kursblättern zu sorgen.
§ 8. Die Produktenbörse hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten der Produktenbörse“ sind insbesondere kundzumachen
§ 9. (1) Die Produktenbörse unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, welche durch den Börsekommissär ausgeübt wird. Der Börsekommissär hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen.
(2) Die Handelsaufsicht obliegt dem Präsidenten, der diese Aufgabe einem Mitglied des Präsidiums oder einem Mitglied der Börsekammer übertragen kann.
§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Sie sind in ihrer Funktion den Weisungen der Bundesminister unterworfen und können jederzeit abberufen werden.
(2) Zum Zweck der Ausübung ihrer Aufsichtspflicht sind sie insbesondere berechtigt,
§ 11. (1) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Produktenbörse tritt mit 1. Juli 2013 als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle bestehenden Rechte und Pflichten der nach dem Gesetz vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10/1903, genehmigten Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien ein.
(4) Die Organe und Organwalter der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien sowie die Börsekommissäre, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätig waren, führen bis zur ihrer Neubestellung ihre Tätigkeit fort.
(5) Die Geschäftsordnung und die Usancen für den Geschäftsverkehr, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung sind, sind bis zur deren Neuerlassung weiter anzuwenden.
(6) Die derzeit geltende Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, BGBl. II Nr. 347/2009, bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(7) Die Preisermittlung und -notierung, die die OÖ. Fruchtbörse bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10/1903, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 555/1989 sowie nach der Verordnung, BGBl. Nr. 362/1924, durchgeführt hat, kann entsprechend dem Statut der OÖ. Fruchtbörse vom 1. August 1964 in der Fassung vom 25. März 1999 weiter ausgeübt werden.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
(3) § 6 samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.