Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2013
Inkrafttretensdatum
21.06.2013
Langtitel
Bundesgesetz über die Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des Internationalen Währungsfonds
StF: BGBl. I Nr. 102/2013 (NR: GP XXIV RV 2296 AB 2346 S. 204. BR: AB 8978 S. 821.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 6,22 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT) General Subsidy Account) des Internationalen Währungsfonds (IWF), zu überweisen.
(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.
§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 15,54 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT) General Subsidy Account) des IWF zu überweisen, wenn
(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.