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20008463 AT

Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds

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Kurztitel

Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2013

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des Internationalen Währungsfonds

StF: BGBl. I Nr. 102/2013 (NR: GP XXIV RV 2296 AB 2346 S. 204. BR: AB 8978 S. 821.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds

§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 6,22 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT) General Subsidy Account) des Internationalen Währungsfonds (IWF), zu überweisen.

(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

Bundesrecht Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds

§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 15,54 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT) General Subsidy Account) des IWF zu überweisen, wenn

(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

Bundesrecht Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

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