Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Die Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 13 Abs. 1 mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich dieser Vereinbarung
Zweck dieser Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung (im Folgenden „ATIA“) ist die Festlegung der erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Einzelheiten in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten1 geschehen zu Wien am 15. November 2010 (im Folgenden „PCSC Abkommen“).
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2012 idF BGBl. III Nr. 126/2013.
Artikel 2
Nationale Kontaktstellen und Kommunikationskanäle
Artikel 3
Begriffsbestimmungen für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten
Artikel 4
Technische Spezifikationen
Die Parteien beachten bei allen Anfragen und Rückmeldungen bezüglich der Abrufe und Abgleiche von daktyloskopischen Daten gemeinsame technische Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen sind im „Interface Control Document“ (ICD) gemäß Artikel 11 dieser ATIA festgelegt.
Artikel 5
Kommunikationsnetzwerk
Artikel 6
Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs
Die Parteien treffen alle notwendigen Vorkehrungen, damit der automatisierte Abruf oder Abgleich daktyloskopischer Daten 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche möglich ist. Im Fall einer technischen Störung oder einer geplanten Unterbrechung zur Wartung informieren die nationalen Kontaktstellen der Parteien einander gemäß Interoperabilitätsverfahren und -protokollen. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wieder herzustellen.
Artikel 7
Kennungen für daktyloskopische Daten
Kennungen gemäß Artikel 3 PCSC Abkommen bestehen aus einer Kombination folgender Elemente
Artikel 8
Grundsätze des Austauschs daktyloskopischer Daten
Artikel 9
Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten
Nummer
Typ des Abrufs
100
TP/TP
100
TP/UL
100
PP/ULP
20
LT/TP
20
LP/PP
5
LT/UL
5
LP/ULP
AFIS-Abruftyp
TP/TP
LT/TP
LP/PP
TP/UL
LT/UL
PP/ULP
LP/ULP
Maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten
1
10
5
5
5
5
5
Artikel 10
Regeln für Benachrichtigungen, Anfragen und Rückmeldungen im Zusammenhang mit daktyloskopischen Daten
Artikel 11
Interface Control Document
Die nationalen Kontaktstellen bereiten ein rechtlich nicht-verbindliches Interface Control Document (ICD) über die weiteren technischen und prozeduralen Einzelheiten gemäß den Artikeln 2 bis 10 dieser ATIA vor.
Artikel 12
Konsultationen und Änderungen
Artikel 13
Inkrafttreten
Geschehen zu Washington, am 13. Mai 2013, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.