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20008450 AT

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Die Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 13 Abs. 1 mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Bundesrecht Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich dieser Vereinbarung

Zweck dieser Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung (im Folgenden „ATIA“) ist die Festlegung der erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Einzelheiten in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten1 geschehen zu Wien am 15. November 2010 (im Folgenden „PCSC Abkommen“).

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2012 idF BGBl. III Nr. 126/2013.

Bundesrecht Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Artikel 2

Nationale Kontaktstellen und Kommunikationskanäle

Bundesrecht Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Artikel 3

Begriffsbestimmungen für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten

Bundesrecht Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Artikel 4

Technische Spezifikationen

Die Parteien beachten bei allen Anfragen und Rückmeldungen bezüglich der Abrufe und Abgleiche von daktyloskopischen Daten gemeinsame technische Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen sind im „Interface Control Document“ (ICD) gemäß Artikel 11 dieser ATIA festgelegt.

Bundesrecht Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Artikel 5

Kommunikationsnetzwerk

Bundesrecht Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Artikel 6

Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs

Die Parteien treffen alle notwendigen Vorkehrungen, damit der automatisierte Abruf oder Abgleich daktyloskopischer Daten 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche möglich ist. Im Fall einer technischen Störung oder einer geplanten Unterbrechung zur Wartung informieren die nationalen Kontaktstellen der Parteien einander gemäß Interoperabilitätsverfahren und -protokollen. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wieder herzustellen.

Bundesrecht Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Artikel 7

Kennungen für daktyloskopische Daten

Kennungen gemäß Artikel 3 PCSC Abkommen bestehen aus einer Kombination folgender Elemente

Bundesrecht Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Artikel 8

Grundsätze des Austauschs daktyloskopischer Daten

Bundesrecht Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Artikel 9

Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten

Nummer

Typ des Abrufs

100

TP/TP

100

TP/UL

100

PP/ULP

20

LT/TP

20

LP/PP

5

LT/UL

5

LP/ULP

AFIS-Abruftyp

TP/TP

LT/TP

LP/PP

TP/UL

LT/UL

PP/ULP

LP/ULP

Maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten

1

10

5

5

5

5

5

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Artikel 10

Regeln für Benachrichtigungen, Anfragen und Rückmeldungen im Zusammenhang mit daktyloskopischen Daten

Bundesrecht Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Artikel 11

Interface Control Document

Die nationalen Kontaktstellen bereiten ein rechtlich nicht-verbindliches Interface Control Document (ICD) über die weiteren technischen und prozeduralen Einzelheiten gemäß den Artikeln 2 bis 10 dieser ATIA vor.

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Artikel 12

Konsultationen und Änderungen

Bundesrecht Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung

Artikel 13

Inkrafttreten

Geschehen zu Washington, am 13. Mai 2013, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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