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20008410 AT

45. Nachtrag zum Arzneibuch

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht 45. Nachtrag zum Arzneibuch

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Kurztitel

45. Nachtrag zum Arzneibuch

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2013

Inkrafttretensdatum

16.05.2013

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den 45. Nachtrag zum Arzneibuch

StF: BGBl. II Nr. 128/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, wird verordnet

Bundesrecht 45. Nachtrag zum Arzneibuch

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.4, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

Bundesrecht 45. Nachtrag zum Arzneibuch

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.4, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

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