Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20008402 AT

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit; 25/02 Strafvollzug

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug)

StF: BGBl. II Nr. 124/2013

Änderung

BGBl. II Nr. 164/2015

BGBl. II Nr. 435/2016

BGBl. II Nr. 360/2018

BGBl. II Nr. 607/2020

BGBl. II Nr. 399/2023

BGBl. II Nr. 396/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, idF BGBl. I Nr. 2/2013, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 2/2013 wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Gesetzesnummer

20008402

Dokumentnummer

NOR40150385

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

zu den §§ 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel

Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den

allgemeinen Strafvollzug

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG)

Männer

Graz-Jakomini

Graz-Jakomini(Außenstelle Paulustor)

Frauen

Graz-Jakomini

Graz-Jakomini

Männer

Klagenfurt

Klagenfurt(Außenstelle Rottenstein)

Frauen

Klagenfurt

Klagenfurt

Männer

Leoben

Leoben

Frauen

Leoben

Leoben

Männer

Feldkirch

Feldkirch(Außenstelle Dornbirn)

Frauen

Feldkirch

Feldkirch

Männer

Innsbruck

Innsbruck

Frauen

Innsbruck

Innsbruck

Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel

Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den

allgemeinen Strafvollzug

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG)

Männer

Linz

Linz

Frauen

Strafzeit bis drei MonateLinzStrafzeit über drei Monate:Linz

Linz

Männer

Ried

Ried

Frauen

Ried

Ried

Männer

Salzburg

Salzburg

Frauen

Salzburg

Salzburg

Männer

Linz

Linz

Frauen

Strafzeit bis drei Monate:LinzStrafzeit über drei Monate:Linz

Linz

Männer

Wels

Linz

Frauen

Wels

Wels

Männer

Eisenstadt

Eisenstadt

Frauen

Wr. Neustadt (bis30.09.2016) Eisenstadt (ab 01.10.2016)

Wr. Neustadt (bis30.09.2016) Eisenstadt (ab 01.10.2016)

Zuständigkeitsbegründen-der Wohnsitz (§ 9 StVG) im Sprengel

Zuständiges Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz, zuständige Außenstelle dieses Gefangenenhauses, zuständige Strafvollzugsanstalt für den

allgemeinen Strafvollzug

Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG)

Männer

Korneuburg

Korneuburg

Frauen

Korneuburg

Korneuburg

Männer

Krems

Krems

Frauen

Krems

Krems

Männer

St. Pölten

St. Pölten

Frauen

Krems

Krems

Männer

Strafzeit bis drei Monate

Wien Josefstadt

Strafzeit über drei Monate

Wien-Simmering

Strafzeit bis drei Monate

Wien Josefstadt

Strafzeit über drei Monate

Wien-Simmering

Frauen

Wien-Josefstadt

Wien-Josefstadt

Männer

Wr. Neustadt

Wr. Neustadt

Frauen

Wr. Neustadt

Wr. Neustadt

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen

(2) Für den Jugendstraf- und maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des § 134 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 3. (1) Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (§ 128 StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten) allgemein angeordnet.

(2) Der Erstvollzug (§ 127 StVG) an Verurteilten, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, ist in der gemäß Abs. 1 für den allgemeinen Strafvollzug zuständigen Justizanstalt einzuleiten; er ist so weit als möglich in einer hiefür besonders eingerichteten Justizanstalt, einer solchen Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder Abteilung einer Justizanstalt durchzuführen.

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 4. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt allgemein angeordnet.

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 5. Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 6. (1) Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.

(2) Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.

(3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 158 Abs. 5, 159 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 7. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 8. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 10. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 StVG für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, dass, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau tritt.

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 11. (1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB an weiblichen Jugendlichen im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 12. Die §§ 7 bis 11 gelten auch für erwachsene Strafgefangene und Untergebrachte, die dem Jugendstraf- oder maßnahmenvollzug unterstellt sind.

Bundesrecht Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/1998 außer Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(4) Die §§ 6 Abs. 2 und 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(5) Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) § 6 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(8) Die §§ 7 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →