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20008374 AT

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

133 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (133)

Gesetzestext (133 Artikel)

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)

StF: BGBl. II Nr. 98/2013

Änderung

BGBl. II Nr. 258/2013

BGBl. II Nr. 46/2015

BGBl. II Nr. 6/2017

BGBl. II Nr. 32/2019

BGBl. II Nr. 204/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1, 5 Abs. 10, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2 bis 4, 18 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35 sowie 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen beziehungsweise den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil

Geltungsbereich

§ 1.

Örtlicher Geltungsbereich

§ 2.

Sachlicher Geltungsbereich

2. Teil

Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf Seen und Flüssen

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

§ 3.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Schiffsführer

§ 5.

Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 6.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 7.

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 8.

Benutzung der Gewässer

§ 9.

Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht

§ 10.

Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

§ 11.

Besetzung des Ruders

§ 12.

Schiffsurkunden und andere Dokumente

§ 13.

Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

§ 14.

Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Gewässer

§ 15.

Beschädigung von Anlagen

§ 16.

Verbot des Einbringens in das Gewässer

§ 17.

Rettung und Hilfeleistung

§ 18.

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§ 19.

Havarien

§ 20.

Besondere Anweisungen

§ 21.

Überwachung

§ 22.

Anordnungen vorübergehender Art

§ 23.

Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen

§ 24.

Fahrgastschifffahrt

§ 25.

Betrieb von Fähren

§ 26.

Sturmwarnung

§ 27.

Veranstaltungen

§ 28.

Übernahme von Treibstoff (Bunkern)

§ 29.

Schiffskraftstoffe

§ 30.

Ausrüstung von Sportfahrzeugen

§ 31.

Meldungen

§ 32.

Transport gefährlicher Güter

2. Kapitel

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

§ 33.

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 34.

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 35.

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 36.

Kennzeichen der Anker

3. Kapitel

Bezeichnung der Fahrzeuge

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 37.

Anwendung und Begriffsbestimmungen

§ 38.

Lichter

§ 39.

Tafeln, Flaggen und Wimpel

§ 40.

Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§ 41.

Verbotene Lichter und Zeichen

§ 42.

Ersatzlichter

§ 43.

Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

2. Abschnitt

Nacht- und Tagbezeichnung

2.A Bezeichnung während der Fahrt

§ 44.

Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie von Schub- und Koppelverbänden

§ 45.

Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 46.

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 47.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 48.

Bezeichnung der Fahrgastschiffe

§ 49.

Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

2.B Bezeichnung beim Stillliegen

§ 50.

Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 51.

Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 52.

Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie anderer Fischereigeräte

§ 53.

Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 54.

Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

3. Abschnitt

Besondere Zeichen

§ 55.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

§ 56.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen

§ 57.

Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

§ 58.

Notzeichen

§ 59.

Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 60.

Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

§ 61.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird

§ 62.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

4. Kapitel

Schallzeichen und Sprechfunk

§ 63.

Allgemeines

§ 64.

Gebrauch der Schallzeichen

§ 65.

Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen

§ 66.

Verbotene Schallzeichen

§ 67.

Notzeichen

§ 68.

Sprechfunk

5. Kapitel

Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Gewässer

§ 69.

Schifffahrtszeichen

§ 70.

Bezeichnung von Hafeneinfahrten und Liegeplätzen

§ 71.

Bezeichnung von Gefahrenstellen und von Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind

6. Kapitel

Fahrregeln

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 72.

Begriffsbestimmungen

§ 73.

Allgemeine Verhaltensregeln

§ 74.

Fahrgeschwindigkeit

§ 75.

Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften

2. Abschnitt

Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 76.

Allgemeine Grundsätze

§ 77.

Kreuzen

§ 78.

Begegnen

§ 79.

Begegnen im engen Fahrwasser

§ 80.

Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 81.

Überholen: Allgemeine Bestimmungen

3. Abschnitt

Weitere Regeln für die Fahrt

§ 82.

Wenden

§ 83.

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebengewässern; Liegeplätze

§ 84.

Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

§ 85.

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 86.

Vermeidung von Wellenschlag

§ 87.

Verbände

§ 88.

Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

4. Abschnitt

Fähren

§ 89.

Vorschriften für Fähren

5. Abschnitt

Durchfahren von Brücken

§ 90.

Durchfahren von Brücken: Allgemeines

§ 91.

Durchfahren fester Brücken

6. Abschnitt

Beschränkte Sichtverhältnisse

§ 92.

Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung von Radar

§ 93.

Schallzeichen während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

7. Abschnitt

Besondere Regeln

§ 94.

Ausweichpflicht

§ 95.

Verhalten beim Ausweichen

§ 96.

Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

§ 97.

Verhalten gegenüber Fahrgastschiffen

§ 98.

Verhalten der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird, und gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird

§ 99.

Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

§ 100.

Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

§ 101.

Rafting

§ 102.

Uferzonen

7. Kapitel

Regeln für das Stillliegen

§ 103.

Allgemeine Regeln für das Stillliegen

§ 104.

Ankern

§ 105.

Festmachen

§ 106.

Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen

§ 107.

Wache und Aufsicht

8. Kapitel

Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen

§ 108.

Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung

§ 109.

Beitrag zur Gewässerreinhaltung

§ 110.

Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

§ 111.

Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

3. Teil

Hafenordnung

§ 112.

Verhalten in Häfen

§ 113.

Betreten der Fahrzeuge

§ 114.

Benützungsbeschränkungen

§ 115.

Verhalten bei Gefahr

§ 116.

Festmachen

§ 117.

Beaufsichtigung der Fahrzeuge

§ 118.

Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

§ 119.

Loswerfen

§ 120.

Gebrauch der Propulsionsorgane

§ 121.

Landgang

§ 122.

Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

§ 123.

Sicherung von Leitungen

§ 124.

Verkehr im Hafen

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 125.

Übergangsbestimmungen

§ 126.

Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

(Anm.

§ 127.

Inkrafttreten)

Anlagen und Anhang

Anlage 1

Bezeichnung der Fahrzeuge

Anlage 2

Schallzeichen

Anlage 3

Schifffahrtszeichen

Anlage 4

Bezeichnung der Gewässer

Anhang 1

Sonnenauf- und

untergänge

Schlagworte

e-rk3, Inh

Sonnenuntergang, Nachtbezeichnung, Schubverband, Übergangsbestimmung, Sonnenaufgang,

Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2018 (BGBl. II Nr. 32/2019),

Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023 (BGBl. II Nr. 204/2023)

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40253773

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

1.1

Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil 3. Kapitel dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen. Sie beziehen sich nicht auf die in Einzelfällen von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen oder zugelassenen Bezeichnungen.

1.2

Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt

- ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung

oder

- sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.

Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img1is.png

Lichter gemäß § 3.01 Z 3

1.3

Erklärung der Symbole

ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen

a

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img2is.png

von allen Seiten sichtbares Licht

b

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img3is.jpg

nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht

c

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img4is.jpg

Funkellicht

d

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img5is.png

nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht

e

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img6is.png

Tafel oder Flagge

f

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Wimpel

g

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img8is.jpg

Ball

h

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Zylinder

i

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Kegel

j

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Doppelkegel

k

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img12is.jpg

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img13is.png

1

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 44 Abs. 1, Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- oder Koppelverbände

ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img14is.png

2

§ 44 Abs. 2, Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt

ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff

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3

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§ 45 Abs. 1, Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes

zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts

ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders

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4

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§ 45 Abs. 2, geschleppte Fahrzeuge

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist

ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist

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5

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§ 45 Abs. 2, Anhanglänge des Verbandes mit mehr als 2 längsseits gekoppelten Fahrzeugen

die Lichter oder die Bälle sind nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen

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6

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img22is.png

§ 45 Abs. 3, geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden

zusätzlich ein weißes Hecklicht

ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar

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7

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img24is.png

§ 45 Abs. 3, mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

zusätzlich zwei weiße Hecklichter, auf den äußersten Fahrzeugen des Verbandes

zwei gelbe Bälle auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

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8

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46 Abs. 1, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht;

oder

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9

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht;

oder

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10

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden

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11

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46 Abs. 2, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m

ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht

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12

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46 Abs. 4, Kleinfahrzeuge, die geschleppt oder längsseits gekoppelt mitgeführt werden

ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht

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13

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46 Abs. 5, Kleinfahrzeuge unter Segel

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht;

oder

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14

Keine zusätzliche Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes;

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15

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46 Abs. 5, Kleinfahrzeuge unter Segel mit einer Länge von weniger als 7 m

ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht

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16

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46 Abs. 6, einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

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17a

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17b

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§ 47, zusätzliche Bezeichnung für Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen bestimmt sind

ein von allen Seiten sichtbares gewöhnliches blaues Licht

ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten oder ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten jeweils auf dem Vor- und Hinterschiff

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18

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§ 48, Fahrgastschiffe

ein grünes helles von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht

ein grüner Ball

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19

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 49, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt

eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer, Lichter

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

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20

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 50 Abs. 1, Fahrzeuge, die am Ufer stillliegen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 53

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite

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21

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 51, stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlage, ausgenommen schwimmende Anlagen, die nicht mehr als 5 m in das Gewässer hineinragen

eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher von allen Seiten sichtbarer Lichter

22

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§ 52, Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können

eine ausreichende Anzahl gelber Bojen oder gelber Flaggen

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23a

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img44is.png

23b

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img45is.jpg

§ 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an beiden Seiten

auf beiden Seiten zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter, etwa 1 m übereinander

auf beiden Seiten zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander

oder

auf beiden Seiten das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img46is.jpg

24a

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24b

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img48is.jpg

§ 53 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an einer Seite

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein von allen Seiten sichtbares rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball

oder

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3) und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img49is.png

25

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26

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img52is.jpg

§ 53 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 4, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, und die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel

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27

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img54is.jpg

§ 54, Fahrzeuge, deren Anker die Schifffahrt gefährden können

zwei weiße gewöhnliche von allen Seiten sichtbare Lichter, einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht

einen gelben Döpper

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28

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img56is.jpg

§ 54, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können

zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter und einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren, Licht

einen gelben Döpper

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29

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§ 54 Abs. 3, Beispiel für die Bezeichnung von schwimmenden Geräten, deren Kabel, Ankerketten oder Anker die Schifffahrt gefährden können

ein Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht

ein gelber Döpper

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

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30

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img60is.jpg

§ 55 Abs. 1, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, sowie der Fahrzeuge der Feuerwehr und der Wasserrettung, jeweils im Einsatz: ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

entfällt

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32

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img62is.png

§ 56, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen

ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht

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33

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§ 57, Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar

eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere weiß

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34

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§ 58, Notzeichen

eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;

oder

ein licht, das im Kreis geschwenkt wird;

oder

eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;

oder

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;

oder

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen ... -- ... (SOS);

oder

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

oder

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

oder

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme

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35

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img68is.png

§ 59, Verbot, das Fahrzeug zu betreten

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36

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§ 60, Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

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37

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img72is.jpg

§ 61 Abs. 1, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, beim Fang

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht

ein weißer Ball mindestens 1 m über dem Schiffskörper

38

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img73is.jpg

§ 61 Abs. 2, Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird

eine weiße Flagge

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39

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253784/hauptdokument.img75is.png

§ 62, zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen beim Einsatz von Tauchern

eine feste, mindestens 1 m große Abbildung der Flagge „A“ des Internationalen Signalbuches an einer geeigneten, Tag und Nacht von allen Seiten sichtbaren Stelle

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß § 15 dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

(3) Die Bestimmungen des 3. Teils (Hafenordnung) gelten für Gewässer gemäß Z 1.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen

Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (IEC 179) oder mit Hilfe des von der IEC genormten gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (IEC 123) vorgenommen.

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen

- kurzer Ton

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;

- langer Ton

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

▀▀▀

Ein langer Ton

„Achtung“

▀

Ein kurzer Ton

„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“

▀ ▀

Zwei kurze Töne

„Ich richte meinen Kurs nach Backbord“

▀ ▀ ▀

Drei kurze Töne

„Meine Maschine geht rückwärts“

▀ ▀ ▀ ▀

Vier kurze Töne

„Ich bin manövrierunfähig“

■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ....

Folge sehr kurzer Töne

„Akute Gefahr eines Zusammenstoßes“

§ 76 Abs. 3

▀▀▀ ▀▀▀ .......

Wiederholte lange Töne

} „Notsignal“

§ 67

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253785/hauptdokument.img1is.png

Gruppen von Glockenschlägen

▀ ▀

Zwei kurze Töne des Bergfahrers

„Ich will an Steuerbord vorbeifahren“

§ 78 Abs. 3

▀ ▀

Zwei kurze Töne des Talfahrers

„Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“

§ 78 Abs. 3

▀▀▀

ein langer Ton

„Ich fahre aus einem Hafen oder Nebengewässer aus“

§ 83 Abs. 2

▀▀▀ ▀▀▀ ▀▀▀

drei lange Töne

Hafeneinfahrtssignal der Fahrgastschiffe sowie der Fahrzeuge in Not

§ 83 Abs. 3

▀▀▀

Ein langer Ton

Nebelzeichen

§ 93 Abs. 1

▀▀▀ ▀▀▀

Zwei lange Töne

Nebelzeichen der Fahrgastschiffe

§ 93 Abs. 2

▀ ▀ ▀ ▀ ▀ ▀

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253785/hauptdokument.img2is.png

Zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder

anhaltendes Läuten mit einer Glocke

Nebelzeichen der Häfen und Landungsplätze

§ 65

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 2. (1) Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge,

(2) Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres sind gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b und c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, sowie bei einsatzähnlichen Übungen nur so weit an die Bestimmungen dieser Verordnung gebunden, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.

(3) Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Versuche oder Erprobungen verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

(4) Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6 und 7 (Betriebsgeräusch, Abgas), 74 (Fahrgeschwindigkeit) und 102 (Uferzonen) gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (§ 110 des Schifffahrtsgesetzes).

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

1.

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch die Zusatzzeichen in Abschnitt II ergänzt oder erläutert werden.

2.

Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.

3.

Die Seitenlänge von Tafelzeichen muss mindestens 0,8 m betragen. Bei nicht quadratischen Zeichen gilt dies für die kürzere Seite.

4.

Wenn die Sichtbarkeit von Tafelzeichen sowie die Erkennbarkeit deren Inhalts gewährleistet ist, kann die Behörde in Ausnahmefällen abweichend von Z 3 eine geringere Seitenlänge zulassen.

A.1

Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

(§§ 53, 71, 80, 88 und 91)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img1is.png

A.1a, Tafelzeichen oder

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img2is.jpg

A.1b, A.1c und A.1d, rote Lichter oder

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img3is.jpg/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img4is.jpg

A.1e und A.1f, rote Flaggen

Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes Verbot

A.2

Überholverbot

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img5is.png

A.4

Begegnungs- und Überholverbot

(§ 80)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img6is.png

A.5

Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)

(§ 103)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img7is.png

A.6

Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

(§§ 85 und 104)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img8is.png

A.7

Verbot, am Ufer festzumachen

(§ 105)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img9is.png

A.8

Wendeverbot

(§ 82)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img10is.png

A.9

Verbot, Wellenschlag zu verursachen

(§ 86)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img11is.png

oder

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img12is.jpg

A.9a

A.9b

A.10

Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brückenöffnungen)

(§ 90)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img13is.png

A.12

Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img14is.png

A.13

Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img15is.png

Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten.

A.14

Verbot des Wasserschifahrens

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img16is.png

A.15

Verbot für Fahrzeuge unter Segel

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img17is.png

A.16

Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img18is.jpg

A.17

Verbot für Segelbretter

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img19is.png

A.19

Verbot, Fahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img20is.png

A.20

Verbot für Wassermotorräder

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img21is.png

B.1

Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img22is.png

B.5

Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img23is.png

B.6

Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img24is.png

B.7

Gebot, Schallzeichen zu geben

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img25is.png

B.8

Gebot zu besonderer Vorsicht

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img26is.png

B.9

Gebot zur Nutzung von Landstrom

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img27is.jpg

C.1

Begrenzte Fahrwassertiefe

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img28is.png

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img29is.png

C.1a

C.1b

C.2

Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img30is.png

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img31is.png

C.2a

C.2b

C.3

Begrenzte Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img32is.png

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img33is.png

C.3a

C.3b

Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können auch Ziffern zur Angabe der Fahrwassertiefe, der lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. der Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers in Metern angebracht sein.

C.5

Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge zu dem Tafelzeichen einhalten müssen.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img34is.png

D.1

Empfohlene Durchfahrt

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img35is.png

oder

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img36is.jpg

D.1a

D.1b

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img37is.png

oder

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img38is.png

D.1c

D.1d

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img39is.jpg

oder

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img40is.jpg

D.1e

D.1f

D.2

Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brückenöffnung)

(§ 90)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img41is.png

D.2a

oder

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img42is.jpg

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img43is.jpg

D.2b

E.1

Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

(§ 53 und, 80)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img44is.png

E.1a, Tafelzeichen oder

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img45is.jpg

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img46is.jpg

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img47is.jpg/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img48is.jpg

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img49is.jpg

E.1b, E.1c, E.1d, grüne Lichter oder

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img50is.jpg

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img51is.jpg

E.1e, E.1f, grüne Flaggen (im Donauraum)

E.2

Kreuzende Hochspannungsleitung

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img52is.png

E.3

Wehr

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img53is.png

E.4

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img54is.png

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img55is.png

E.5

Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)

(§§ 103)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img56is.png

E 5.9

Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 47 führen müssen

(§ 106)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img57is.png

E 5.13

Liegestelle für alle Fahrzeuge, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 47 führen müssen

(§ 106)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img58is.png

E.6

Erlaubnis, zu Ankern (§ 104) und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen

(§ 85)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img59is.png

E.7

Erlaubnis zum Festmachen am Ufer

(§§ 103 und 105)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img60is.png

E.8

Wendestelle

(§§ 82 und 105)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img61is.png

E.11

Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img62is.png

E.13

Trinkwasserzapfstelle

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img63is.png

E.15

Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img64is.png

E.16

Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img65is.png

Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben.

E.17

Erlaubnis zum Wasserschifahren

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img66is.png

E.18

Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img67is.png

E.19

Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img68is.png

E.20

Erlaubnis für Segelbretter

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img69is.png

E.22

Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img70is.png

E.24

Erlaubnis für Wassermotorräder

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img71is.jpg

E.25

Landstrom

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img72is.png

Die Hauptzeichen (Abschnitt I) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden

1.

Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist

Hinweis: Die Tafeln werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img73is.jpg

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img74is.png

Nach 1000 m anhalten

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img75is.jpg

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img76is.png

In 1500 m nicht frei fahrende Fähre

2.

Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt

Die dreieckigen Tafeln müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.

Beispiele

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img77is.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img78is.jpg

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img79is.jpg/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img80is.png

Erlaubnis zum Stillliegen

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img81is.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img82is.jpg

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img83is.jpg/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img84is.png

Liegeverbot

(auf 1000 m)

3.

Rechteckige Tafeln, die erklärende oder ergänzende Hinweise geben

Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img85is.png

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40253786/hauptdokument.img86is.jpg

Einen langen Ton geben

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 3. In dieser Verordnung gelten als

(1) Arten von Fahrzeugen

(2) Verbände

(3) Licht- und Schallzeichen

(4) Andere Begriffe

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden nicht durchgehend gesetzt. Die Bezeichnung kann insbesondere auf Gewässern ohne gewerbsmäßige Schifffahrt sowie außerhalb der üblichen Fahrtbereiche der gewerbsmäßigen Schifffahrt unterbleiben.

Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu kollidieren oder aufzulaufen.

1.

Kennzeichen der Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse

(§ 71 Abs. 1)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40149623/image001.png

Form: Stange mit Toppzeichen

Toppzeichen: roter Kegel, Spitze nach unten

1.

Start- und Landegassen für den Wassersport

(§ 71 Abs. 2)

1.a

in Betrieb

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40149623/image002.jpg

Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser, ein gelber Ball mit mindestens 1 m Durchmesser in mindestens 3 m Höhe am landseitigen Ende

1.b

nicht in Betrieb

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40149623/image003.jpg

Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser

2.

Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind

(§ 71 Abs. 3)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40149623/image004.jpg

Gelbe Bojen

3.

Gesperrte Wasserflächen

(§ 71 Abs. 4)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40149623/image005.jpg

Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 5 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2); die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden

4.

Zufahrtsbereiche bei Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften

(§ 71 Abs. 5)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40149623/image006.jpg

Rote Bojen

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 4. (1) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.

(2) Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt

(3) Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein; auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer bzw. die Führerin des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.

(4) Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.

(5) Jede schwimmende Anlage muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.

(6) Der Schiffsführer darf sich beim Führen des Fahrzeugs nicht in einem Zustand der Übermüdung oder in einem Rauschzustand befinden.

(7) Hat ein stillliegendes Fahrzeug oder ein stillliegender Schwimmkörper keinen Schiffsführer, so tragen

(8) Soweit für die Führung von Fahrzeugen Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist die Vollendung des 14. Lebensjahres Voraussetzung für die Führung von Fahrzeugen.

Abweichend davon ist Voraussetzung für die Führung von

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Jänner

Februar

März

April

Mai

Juni

Tag

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-Gang

Unter-gang

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

1

7 52

16 15

7 31

16 57

6 42

17 43

5 39

18 29

4 41

19 13

4 03

19 52

2

7 52

16 16

7 29

16 58

6 40

17 45

5 37

18 31

4 39

19 14

4 02

19 53

3

7 52

16 17

7 28

17 00

6.38

17 46

5 34

18 32

4 38

19 16

4 02

19 54

4

7 52

16 18

7 27

17 02

6 36

17 48

5 32

18 34

4 36

19 17

4 01

19 55

5

7 51

16 19

7 25

17 03

6 34

17 49

5 30

18 35

4 35

19 19

4 01

19 56

6

7 51

16 20

7 24

17 05

6 32

17 51

5 28

18 37

4 33

19 20

4 00

19 56

7

7 51

16 21

7 22

17 06

6 30

17 52

5 26

18 39

4 31

19 21

3 59

19 57

8

7 51

16 22

7 20

17 08

6 28

17 54

5 24

18 40

4 30

19 23

3 59

19 58

9

7 50

16 23

7 19

17 10

6 26

17 56

5 22

18 41

4 28

19 24

3 58

19 59

10

7 50

16 24

7 17

17 12

6 24

17 57

5 20

18 43

4 27

19 26

3 58

20 00

11

7 49

16 25

7 16

17 14

6 22

17 59

5 18

18 44

4 25

19 27

3 58

20 00

12

7 49

16 27

7 14

17 15

6 20

18 00

5 16

18 45

4 24

19 28

3 58

20 01

13

7 48

16 28

7 13

17 16

6 18

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Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 5. (1) Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.

(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

(3) Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

(4) Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, dürfen nicht durch Übermüdung oder infolge eines Rauschzustands beeinträchtigt sein.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 6. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.

(2) Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 7. Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 8. Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Gewässer und ihrer Anlagen angepasst sein.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 9. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.

(2) Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als drei Schiffslängen, höchstens jedoch 350 m, vor dem Bug eingeschränkt werden.

(3) Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.

(4) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben als von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Wenn dies nicht von der Behörde festgelegt ist, darf ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigt ist.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 10. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

(2) Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Zulassungsurkunde gemäß dem 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben in der Zulassungsurkunde entsprechen.

(4) Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 idgF, entsprechen. Dies gilt nicht für

(5) Für die Fahrgäste müssen die geeigneten in der Zulassungsurkunde eingetragenen Rettungsmittel an Bord verfügbar sein. Rettungsmittel müssen in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder vorhanden sein.

(6) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

(7) Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Dies gilt als erfüllt, wenn bei einer Messung nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2009 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ ein A-bewerteter Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschritten wird.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 11. (1) Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür qualifizierten Person besetzt sein, deren Alter den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 entspricht.

(2) Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger bzw. die Rudergängerin in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er bzw. sie die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 12. (1) Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden

sowie, falls zutreffend

(2) Das Schiffstagebuch (Abs. 1 Z 3) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich

(4) Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.

(5) Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden

Amtliche Identifikationsnummer

Nummer der Zulassungsurkunde

Zuständige Behörde

Gültig bis

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen oder dauerhaft aufgedruckt sein. Das Schild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Schild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des Schubleichters aufzubewahren.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 13. (1) Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen im oder am Gewässer gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.

(2) Wenn die Anker nicht benutzt werden, müssen sie sich in der voll aufgeholten Position befinden.

(3) Hat ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der der Gegenstand verloren ging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

(4) Wird von einem Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis im Gewässer festgestellt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich angeben und nach Möglichkeit kennzeichnen, wenn das Hindernis eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen könnte.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 14. (1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen oder die Bezeichnung des Gewässers (z. B. Tafeln, Bojen, Lichter) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

(2) Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen oder eine zur Bezeichnung des Gewässers dienende Einrichtung verschoben oder beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

(3) Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schifffahrtszeichen oder der Bezeichnung des Gewässers (z. B. Erlöschen eines Lichtes, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 15. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Brücke, Anlegestelle) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 16. (1) Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.

(2) Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder sonst wie einzubringen.

(3) Sind Gegenstände oder Stoffe nach Abs. 1 oder 2 unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 17. (1) Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.

(2) Sind auf einem Gewässer Personen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 18. (1) Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.

(2) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die die Schifffahrt oder andere Benützer der Gewässer gefährden können, sind gemäß § 53 zu bezeichnen.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 19. (1) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper mit einem anderen Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Seine sonstigen Verpflichtungen bleiben davon unberührt. In dieser Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die näheren Umstände, die Ursachen und Folgen der Havarie. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(2) Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 20. Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 21. (1) Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können.

(2) Die Bediensteten der zuständigen Behörden können Fahrzeugen durch besondere Anweisungen die Fahrt insbesondere dann untersagen, wenn

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 22. Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht worden sind.

Bundesrecht Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

§ 23. (1) Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Mindestens einmal jährlich sind während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, Übungen mit diesen Einrichtungen – soweit vorhanden unter Anwendung der Sicherheitsrolle (Artikel 15.13 Abs. 1 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung) – vorzunehmen. Diese Übungen sind bei Dienstantritt eines Besatzungsmitgliedes, dem Aufgaben in der Sicherheitsorganisation zukommen und das im laufenden Kalenderjahr noch nicht an Bord des betroffenen Fahrzeugs an solchen Übungen teilgenommen hat, zu wiederholen.

(2) Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit durch die Besatzung zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.

(3) Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.

(4) Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.

(5) Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stilliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.

(6) Bei Verheftmanövern muss der Schiffsführer vom Steuerhaus aus freie Sicht auf die benutzten Arbeitsplätze an Deck haben. Ist ausreichend freie Sicht durch die Bauweise des Schiffes oder die Ladung nicht möglich, muss entweder

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§ 24. (1) Fahrzeuge dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe ihn unverzüglich freizumachen.

(2) Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.

(3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.

(4) Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

(5) Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

(6) Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.

(7) Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.

(8) Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.

(9) Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast.

(10) Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C.

(11) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszeck behördlich zugelassen sind.

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§ 25. (1) Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzestmögliche Weg einzuhalten.

(2) Der Schiffsführer oder eine von ihm beauftragte Person darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.

(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, dass während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.

(4) Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.

(5) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.

(6) Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, dass das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.

(7) Die Lenker bzw. Lenkerinnen von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.

(8) Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.

(9) Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.

(10) Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.

(11) Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, dass der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher bzw. von der Kutscherin gehalten werden.

(12) Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.

(13) Als frei fahrende Fähren dürfen nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verwendet werden.

(14) Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Gewässerbreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

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§ 26. (1) Die Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren.

(2) Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen die Schiffsführer ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen.

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§ 27. (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

(3) Sofern die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 2 bis 4 des Schifffahrtsgesetzes erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

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§ 28. (1) Fahrzeuge dürfen Treibstoff nur an Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.

(2) Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und einer Schifffahrtsanlage bzw. einem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.

(3) Der Schiffsführer des bunkernden Schiffes hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.

(4) Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (z. B. direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.

(5) Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeugs ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.

(6)Bei der Übernahme von Treibstoff von Straßenfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Während der Bunkervorgangs müssen sich unter allen Flanschen und Schlauchkupplungen Tropftassen befinden.

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§ 29. Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.

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§ 30. An Bord von Kleinfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, muss sich, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden

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§ 31. Die nach den Bestimmungen dieses Kapitels vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.

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§ 32. (1) Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes.

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§ 33. (1) An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein

(2) Darüber hinaus muss, ausgenommen an Kleinfahrzeugen,

(3) Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

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§ 34. (1) An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein

(2) Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein. Für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung.

(3) Der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäß Abs. 1 Z 2 sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

(4) An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gestatten.

(5) Rafts müssen, soweit dies in einer Verordnung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes gemäß § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt ist, zum Zweck der Identifizierbarkeit anstatt der amtlichen Kennzeichen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung versehen sein, die vom Landeshauptmann zugewiesen wird.

(6) Die schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Abs. 5 besteht aus dem Buchstaben „R“, gefolgt von einem Bindestrich, dem bzw. den Buchstaben gemäß § 12 Abs. 2 der Schiffstechnikverordnung, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl. Die Anbringung der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung muss den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.

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§ 35. (1) An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen.

(2) An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.

(3) Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

(4) Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

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§ 36. (1) Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers bzw. derselben Eigentümerin verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.

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§ 37. (1) Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.

(2) Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 1 abgebildet.

(3) In diesem Kapitel gelten als

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§ 38. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

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§ 39. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.

(2) Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

(3) Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt

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§ 40. (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

(2) Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

(3) Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen

(4) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

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§ 41. (1) Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen, oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.

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§ 42. (1) Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das unverzügliche Setzen von Ersatzlichtern nicht möglich, so muss an Stelle der Ersatzlichter ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht gesetzt werden.

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§ 43. (1) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.

(2) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder stören.

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§ 44. (1) Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- und Koppelverbände müssen führen

Bei Nacht

(2) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Abs. 1 beibehalten.

(3) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.

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§ 45. (1) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen

Bei Nacht

Bei Tag

Einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen, letztere an den äußeren Enden, eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

(2) Die geschleppten Fahrzeuge in einem Schleppverband nach Abs. 1 müssen führen

Bei Nacht

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist. Diese Höhe darf für Fahrzeuge, deren Länge 40 m nicht überschreitet, auf 4 m herabgesetzt werden.

Bei Tag

einen gelben Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Wenn der Anhang des Verbandes eine Reihe von mehr als zwei längsseits gekoppelten Fahrzeugen enthält, sind die Lichter oder die Bälle nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.

Die Bezeichnungen aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

(3) Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Abs. 3 führen

Bei Nacht

das Hecklicht nach § 44 Abs. 1 Z 3.

Bilden mehr als zwei längsseits gekoppelte Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diese Lichter führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss des Verbandes, bleiben sie bei der Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 17, BGBl. II Nr. 32/2019)

(5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

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§ 46. (1) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen

(2) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Abs. 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.

(3) Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Abs. 1 führen.

(4) Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.

(5) Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen

Bei Nacht

Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder

Seitenlichter und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

(6) Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen

Bei Nacht

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

Dieses Licht darf während der Fahrt auch dauernd geführt werden.

(7) Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse darf das Topplicht nach diesem Paragraphen in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

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§ 47. Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind (§ 32 Abs. 2), in Fahrt müssen führen

Bei Nacht

Bei Tag

Diese Bezeichnungen müssen an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m geführt werden.

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§ 48. Fahrgastschiffe müssen führen

Bei Nacht

Bei Tag

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§ 49. Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen

Bei Nacht

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§ 50. (1) Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach § 53, führen

Bei Nacht

(2) Ein Kleinfahrzeug darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Abs. 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.

(3) Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn

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§ 51. (1) Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen

Bei Nacht

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.

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§ 52. Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können, müssen mit gelben Bojen oder gelben Flaggen in ausreichender Anzahl, um ihre Lage kenntlich zu machen, bezeichnet werden. Anstelle von Bojen dürfen ähnliche Auftriebskörper verwendet werden.

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§ 53. (1) Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen

(2) Die Tagbezeichnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann durch folgende Zeichen ersetzt werden

(3) Die Bezeichnung nach Abs. 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.

Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.

(4) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Abs. 1 Z 3 und 4 führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Bojen oder in anderer Weise gesetzt werden. Die Bezeichnung kann unterbleiben, wenn durch die Lage des Fahrzeugs eine Gefährdung der Schifffahrt oder anderer Benützer des Gewässers ausgeschlossen werden kann.

(5) Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Abs. 1 und 2, jeweils Z 1 und 2, befreien.

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§ 54. (1) Wenn in den Fällen der §§ 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.

(2) Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, bezeichnen durch

Bei Nacht

Bei Tag

(3) Wenn Kabel- oder Ankerketten von schwimmenden Geräten die Schifffahrt gefährden können, müssen sie bezeichnet werden durch

Bei Nacht

Bei Tag

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§ 55. (1) Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen

Bei Nacht und Tag

(2) Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen

Bei Nacht und Tag

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§ 56. In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen

Bei Nacht und Tag

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§ 57. (1) In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in § 53 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen

bei Nacht

bei Tag

(2) Die Bezeichnung nach Abs. 1 dürfen nur führen

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§ 58. (1) Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen

(2) Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 67.

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§ 59. (1) Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch

(2) Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

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§ 60. (1) Sofern es verboten ist, an Bord

(2) Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

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§ 61. (1) Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß § 46 führen

Bei Nacht

Bei Tag

(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.

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§ 62. (1) Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen

(2) Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.

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§ 63. (1) Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Bestimmungen andere Schallzeichen als Glockenschläge vorgesehen sind, müssen sie wie folgt gegeben werden

(2) Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes befindet.

(3) Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.

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§ 64. (1) Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Abs. 2, muss erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III dieser Verordnung geben.

(2) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III Titel A geben.

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§ 65. Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden

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§ 66. (1) Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

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§ 67. (1) Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

(2) Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 58.

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§ 68. Wenn an Bord von Fahrzeugen freiwillig Sprechfunkanlagen mitgeführt werden, sind die diesbezüglichen fernmelderechtlichen Vorschriften einzuhalten.

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§ 69. (1) Anlage 3 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (Leichtigkeit) angebracht werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

(2) Die Besatzung hat die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihr durch die auf dem Gewässer oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Abs. 1 erteilt werden. Andere Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach § 20 bleiben unberührt.

(3) Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung.

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§ 70. (1) Die Einfahrten öffentlicher Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen durch ein grünes Licht auf dem rechten Molenkopf und ein rotes Licht auf dem linken Molenkopf, jeweils vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

(2) Liegeplätze für die Fahrgastschiffahrt außerhalb der Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen während der Betriebszeiten mit einem roten und einem darunter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

(3) Andere Häfen und Liegeplätze dürfen mit Zustimmung der Behörde gemäß Abs. 1 und 2 bezeichnet werden.

(4) Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muss in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1 km, die der anderen Lichter etwa 3 km betragen.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht, dürfen auch Funkellichter sein.

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§ 71. (1) Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abschnitt I, angegebenen Randbedingungen mit einem roten, auf der Spitze stehenden Kegel zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt II, Z 1).

(2) Start- und Landegassen für den Wassersport sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen. Die Bojen, die das wasserseitige Ende einer Start- und Landegasse markieren, müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen. Der Betrieb von Start- und Landegassen ist durch einen am landseitigen Ende in einer Höhe von mindestens 3 m angebrachten gelben Ball mit einem Durchmesser von mindestens 1 m anzuzeigen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 1).

(3) Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind, sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 2).

(4) Gesperrte Wasserflächen sind am Ufer mit Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 3 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2) zu kennzeichnen. Die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden (Anlage 4, Abschnitt III, Z 3).

(5) Soll im Bereich von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften der gemäß § 100 vorgeschriebene Mindestabstand für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen unterschritten werden, ist die uferseitige Begrenzung des Zufahrtsbereiches mit roten Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 4).

(6) Anzahl und Lage von Bojen gemäß Abs. 2 bis 5 sind so zu wählen, dass die Begrenzung der Zonen bzw. Bereiche dadurch ausreichend kenntlich gemacht wird.

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§ 72. Im Sinne dieses Kapitels gelten als

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§ 73. Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.

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§ 74. Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen; eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei Tag und von 25 km/h bei Nacht darf jedoch nicht überschritten werden.

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§ 75. (1) In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.

(2) Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen.

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§ 76. (1) Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.

(2) Fahrzeuge oder Schwimmkörper, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

(3) Wenn der Schiffsführer die Gefahr einer Kollision erkennt, muss er „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.

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§ 77. (1) Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.

(2) Abs. 1 gilt nicht

(3) Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 1

Jedoch muss ein Kleinfahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

(4) Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Abs. 1 einander wie folgt ausweichen

Jedoch muss ein Fahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.

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§ 78. (1) Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Segelfahrzeuge untereinander; für diese gilt für das Begegnen § 77 Abs. 4.

(2) Auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer beim Begegnen unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Schiffsführer in Ausnahmefällen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord erfolgt, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 14, BGBl. II 204/2023)

(6) Begegnen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt, diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat und aufgrund dessen keinen ausreichenden Raum zum Ausweichen hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.

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§ 79. (1) An Engstellen, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter diesen, ist das Begegnen und Überholen nur dann gestattet, wenn das Fahrwasser hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an eine Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen.

(2) Reicht beim Begegnen auf fließenden Gewässern, insbesondere im Bereich von Brücken, der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt nicht aus, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden Fahrzeuges abzuwarten. Ist das Begegnen an einer Engstelle unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.

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§ 80. (1) Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes

(2) Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird

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§ 81. (1) Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

(2) Das vorausfahrende Fahrzeug muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Es muss erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.

Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug überholt, das nicht Kleinfahrzeug ist.

(3) Grundsätzlich muss das überholende Fahrzeug an Backbord des vorausfahrenden Fahrzeugs vorbeifahren. Ist das Fahrwasser hinreichend breit, kann das überholende das vorausfahrende Fahrzeug auch an Steuerbord überholen.

(4) Beim Überholen zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge muss das überholende Fahrzeug grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der das vorausfahrende Fahrzeug den Wind hat.

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§ 82. (1) Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

(2) Auf Strecken, die durch das Verbotszeichen A.8 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Hinweiszeichen E.8 (Anlage 3) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.

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§ 83. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nur in einen Hafen oder ein Nebengewässer einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfolgen kann.

(2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einem Nebengewässer ausfahren, haben Vorrang gegenüber den einfahrenden. Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist.

(3) Fahrgastschiffe, die den grünen Ball führen, und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben vor allen anderen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 (öffentlicher Sicherheitsdienst bzw. Feuerwehr oder Wasserrettung im Einsatz), Vorrang, wenn sie das Einfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen von Fahrgastschiffen, die den grünen Ball führen, hat das ausfahrende Vorrang.

(4) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.

(5) Fahrzeuge und Schwimmkörper haben die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benützten Bereiche der Anlegestellen und in der Nähe dieser Anlegestellen den üblichen Kurs der Fahrgastschiffe freizuhalten.

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§ 84. (1) Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.

(2) Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers sind verboten. § 21 (Überwachung) bleibt unberührt.

(3) Wasserschifahrer bzw. fahrerinnen und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend Abstand halten.

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§ 85. (1) Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

(2) Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 104 Abs. 1 Z 2 durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.

(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 104 Abs. 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.

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§ 86. (1) Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.

(3) Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 2 und 3 nicht; § 6 bleibt unberührt.

(4) Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 53 Abs. 1 Z 3 führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 57 Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.

(5) Auf Antrag des bzw. der Verfügungsberechtigten kann für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 57 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.

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§ 87. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

(2) Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können. Auf Fließgewässern muss dies ohne aufzudrehen möglich sein.

(3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, ausgenommen zur Rettung oder Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Not, nicht zum Schleppen, Schieben oder Fortbewegen eines Koppelverbandes verwendet werden, wenn eine solche Verwendung nicht im Schiffszeugnis erlaubt ist. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekoppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern erst verlassen, wenn sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie gemäß den Bestimmungen des 7. Kapitels für das Stillliegen sicher ankern oder festgemacht sind.

(4) Schubverbände dürfen nicht schleppen.

(5) Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 25, BGBl. II Nr. 32/2019)

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§ 88. (1) Es ist verboten, an den im § 53 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach § 53 Abs. 1 Z 2 und 4 oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 3), den roten Ball oder die rote Flagge nach § 53 Abs. 1 Z 2 und 4 führen.

(2) Bei der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, die das blaue Licht oder den blauen Kegel gemäß § 47 führen, ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss der größtmögliche Abstand eingehalten werden.

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§ 89. (1) Fähren dürfen das Gewässer nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

(2) Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich

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§ 90. (1) Ist in einer Brückenöffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 79.

(2) Ist das Durchfahren einer Brückenöffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch

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§ 91. (1) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 3) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

(2) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch

Ist die Öffnung nach Z 1 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.

Ist sie nach Z 2 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 3) gekennzeichnet.

(3) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Abs. 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

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§ 92. (1) Bei der Führung eines Fahrzeuges darf Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn die Person am Radargerät mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist.

(2) Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 93 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben oder die nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.

(3) Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Davon ausgenommen sind Fahrgastschiffe, die Radar als Navigationshilfe verwenden. Auf anderen Fahrzeugen ist erforderlichenfalls ein Ausguck aufzustellen; der Ausguck muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.

(4) Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.

(5) Sportfahrzeuge, sofern sie nicht Radar als Navigationshilfe verwenden, mit einer Länge von weniger als 20 m haben bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich den nächsten sicheren Liegeplatz aufzusuchen.

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§ 93. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen muss jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können (§ 92 Abs. 2), müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.

(3) Die Schallzeichen gemäß Abs. 1 und 2 sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

(4) Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.

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§ 94. (1) Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung

(2) Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.

(3) Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 sinngemäß.

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§ 95. Ausweichpflichtige Fahrzeuge oder Schwimmkörper müssen den anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

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§ 96. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten, bei denen eine oder mehrere Personen von einem Fahrzeug geschleppt werden

(2) Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt.

(3) Der Schiffsführer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer bzw. die Wasserschifahrerin zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung der geschleppten Person verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen. Die Begleitperson muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer der Begleitperson und dem Schiffsführer dürfen nur Personen an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind.

(4) Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.

(5)Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer bzw. fahrerinnen einen Abstand von mindestens 20 m zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.

(6) Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein. Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.

(7) Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.

(8) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern bzw. fahrerinnen durch ein Fahrzeug ist verboten. .

(9) Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.

(10) Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste oder einen Schwimmanzug tragen.

(11) Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten

(12) In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.

(13) In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der Behörde verfügten Bereichen (§ 71 Abs. 2 – Start- und Landegassen für den Wassersport), verboten.

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§ 97. Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.

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§ 98. (1) Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.

(2) Das Aufstellen von Fischereigeräten auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

(3) Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten, wenn diese die Zeichen nach § 61 führen. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.

(4) Auf den Kursen der Fahrgastschiffe im Linienverkehr und in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor Hafeneinfahrten und Liegeplätzen sowie in der Fahrrinne von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, dass dadurch die Schifffahrt nicht behindert werden kann.

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§ 99. (1) Das Tauchen ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere

(2) Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 62 führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.

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§ 100. (1) Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten

Dies gilt nicht für das Baden und Schwimmen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen sowie außerhalb der Zufahrtsbereiche zu Anlagen gemäß Z 1, wenn diese gemäß § 71 Abs. 5 gekennzeichnet sind.

(2) Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,

(3) Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.

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§ 101. (1) Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.

(2) Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt einen Nasstauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und einen Helm tragen.

(3) Für Rafts gelten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d der Schiffstechnikverordnung genügen.

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§ 102. (1) Motorfahrzeuge dürfen auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone). Mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, müssen sie dabei den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Berühren oder überschneiden einander die Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W ausgestattet sind, sowie mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind und die den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen, sowie für Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und des gewässerkundlichen Dienstes.

(3) In den für den Wassersport bestimmten Start- und Landegassen (§ 71) richtet sich die Geschwindigkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen des § 74.

(4) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Binsen oder Seerosen, dürfen nicht befahren werden.

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§ 103. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern

(2)Der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage muss so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt. Im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilte Auflagen bleiben unberührt.

(3) Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern. Dabei sind Strömung, Wind, Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

(4) Im Gewässer dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.

(5) Außerhalb von Häfen, anderen Schifffahrtsanlagen sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.

(6) Der Platz für das Stilliegen ist so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen sowie im Bereich von Brücken ist verboten.

(7) Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen

(8) Auf Bereichen, auf denen das Stillliegen nach Abs. 7 Z 1 bis 4 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 104 und 105 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.

(9) Abweichend von Abs. 7 und 8 dürfen Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.

(10) Wenn in Österreich an öffentlichen Länden funktionsfähige und geeignete Landstromversorgungsanlagen vorhanden sind, gilt beim Stillliegen von mehr als einer Stunde ein Verbot der Nutzung von bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung; dies gilt nicht, wenn die Nutzung der bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung zur Abwendung einer akuten Gefahr im Falle von Havarien und in Notfällen erforderlich ist. Nicht funktionsfähige Landstromversorgungsanlagen sind vom Schiffsführer an die vor Ort bekannt gemachte Kontaktstelle zu melden.

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§ 104. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern

(2). Auf den Bereichen, auf denen das Ankern nach Abs. 1 Z 1 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Uferabschnitten ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.

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§ 105. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen

(2) Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Abs. 1 Z 1 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Zeichen steht.

(4) Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.

(5) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 119 bleiben unberührt.

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§ 106. Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.9 oder E.5.13 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt.

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§ 107. (1) An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

(2) An Bord stillliegender Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

(3) Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. Eine Person kann mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.

(4) Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber bzw. die Betreiberin oder, wenn dieser bzw. diese nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer bzw. die Eigentümerin zuständig.

(5) Die Wache gemäß Abs. 1 und 2 kann mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.

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§ 108. Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verunreinigung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.

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§ 109. (1) Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich

mit der im Sinne der §§ 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), StF JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.

(2) Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

(3) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Abs. 1 geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.

(4) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, auf denen Brauchwässer anfallen können und die nicht mit einer Sammeleinrichtung für Brauchwässer mit einem Anschluß für die Entleerung ausgestattet sind, ist verboten.

(5) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, deren Außenhaut einen Bestandteil des Treibstofftanks bildet, ist verboten.

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§ 110. (1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass Altöle und Altfette aus dem Schiffsbetrieb separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.

(2) Es ist verboten,

(3) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass der Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstige Sonderabfälle in dafür vorgesehenen Aufnahmeeinrichtungen an Bord getrennt gesammelt wird. Wenn möglich muss Hausmüll nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll.

(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Abs. 1 und 3 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe anordnen.

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§ 111. (1) Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

(2) Insbesondere dürfen zum Anstrich keine Antifoulingfarben verwendet werden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten

Als Übergangsmaßnahme kann der Schiffskörper bis zur vollständigen Entfernung und Ersatz der die oben angeführten Stoffe enthaltenden Antifoulingfarben mit einer Beschichtung versehen werden, die verhindert, dass die oben angeführten Stoffe aus den unter der Beschichtung liegenden Antifoulingfarben in das Gewässer gelangen.

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§ 112. Personen haben sich in Häfen so zu verhalten, dass

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§ 113. Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Organen der zuständigen Behörden, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.

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§ 115. (1) Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.

(2) Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist.

(3) Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.

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§ 116. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.

(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest und sicher und so festgemacht werden, dass die Verheftung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.

(3) Die Verheftung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf dem Wasser, den Wegen entlang dem Ufer sowie auf Treppen und Steigleitern so wenig wie möglich behindert wird. Gefahrenstellen auf Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen und bei Dunkelheit zu beleuchten.

(4) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur landseitig festgemacht werden.

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§ 117. (1) Abweichend von § 107 Abs. 1 und 2 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 107 Abs. 3).

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§ 118. (1) Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten ist nur bei der Überheckfahrt erlaubt.

(2) Seile oder Ketten dürfen von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern nur vorübergehend und nur soweit ausgebracht werden, als es für Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen unbedingt erforderlich ist. Bei Hochwasser dürfen Seile auch quer über das Hafenbecken gespannt werden, soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfordert.

(3) Ausgebrachte Seile oder Ketten sind zu bezeichnen, sofern durch sie die Schifffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.

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§ 119. Festgemachte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson nur bei drohender Gefahr losgeworfen werden; in diesem Fall ist dies unverzüglich dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.

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§ 120. (1) Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden

(2) Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.

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§ 121. (1) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.

(2) Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.

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§ 122. In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume sind der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.

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§ 123. Ausmündungen von Leitungen (z. B. für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von umweltgefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und dass Gewässer nicht verschmutzt werden können.

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§ 124. (1) Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schifffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.

(2) Die Hafeneinfahrt darf nur dann gleichzeitig in beiden Richtungen durchfahren werden, wenn sie für ein gefahrloses Begegnen ausreichend Platz bietet.

(3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Antriebskraft anwenden.

(4) Sportfahrzeuge dürfen den Hafen nur zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes befahren.

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§ 125. (1) Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.

(2) Ein aufgrund einer Zulassung gemäß § 101 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit BGBl. I Nr. 180/2013 zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß § 34 Abs. 5 und 6.

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§ 126. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über eine Schiffahrts-Verkehrsordnung für Seen und Flüsse (Seen- und Fluß-Verkehrsordnung), BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2012, außer Kraft.

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§ 127. (1) § 34 Abs. 5 und 6, § 101 Abs. 3 und § 125 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2015 folgenden Tag in Kraft.

(2) § 32 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 6, § 87 Abs. 3, § 96 Abs. 6 und § 107 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 6/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 30, § 46 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 50 Abs. 3 Z 2, § 78 Abs. 1, 4 und 6, § 103 Abs. 10, § 108, die Überschrift zu § 109, § 109 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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