Sprengmittelkennzeichnungsverordnung
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Sprengmittelkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2013
Inkrafttretensdatum
05.04.2013
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die eindeutige Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln (Sprengmittelkennzeichnungsverordnung – SprKennzV)
StF: BGBl. II Nr. 86/2013
Änderung
BGBl. II Nr. 431/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 11 Abs. 3 des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2013, wird verordnet
§ 1. (1) Die eindeutige Kennzeichnung umfasst
(2) Die eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und ist auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen.
(3) Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Abs. 1 anzubringen, können die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 4 weggelassen werden.
(4) Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Abs. 1 auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
(5) Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fallen, sind mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Abs. 1 und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
(6) Zusätzlich zu den in § 2 Z 1 und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.
§ 2. Die eindeutige Kennzeichnung (§ 1) ist
§ 2a. (1) Die CE-Kennzeichnung hat den allgemeinen Grundsätzen des Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, zu entsprechen.
(2) Das CE-Kennzeichen ist auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen. Bei zu kennzeichnenden Schieß- und Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden können, ist dieses auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
(3) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens und anderer verpflichtender Angaben nicht beeinträchtigt werden.
(4) Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle tätig war, die die EU-Konformitätsbewertung gemäß § 12f SprG vorgenommen hat, so ist hinter dem CE-Kennzeichen die Kennnummer der weiteren benannten Stelle anzubringen.
§ 3. Personen, welche die Kennzeichnungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SprG trifft, können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur eindeutigen Kennzeichnung durch ihre Kunden an den Schieß- und Sprengmitteln übergeben. Solchermaßen beigegebene Kopien sind deutlich als Kopien des Originaletiketts zu kennzeichnen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 5. April 2013 in Kraft.
(2) Die § 1 Abs. 1 Z 1 und 1a sowie § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft.