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20008348 AT

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze - Durchführung (Slowenien)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze - Durchführung (Slowenien)

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1993.

Die vorliegende Vereinbarung ist am 1. September 1993 in Kraft getreten.

Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze vom 3. Dezember 1992 (im folgenden Abkommen genannt) haben der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Minister für innere Angelegenheiten der Republik Slowenien Folgendes vereinbart

Bundesrecht Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze - Durchführung (Slowenien)

(1) Die Organe der Vertragsparteien werden die beabsichtigte Übergabe von Personen im Voraus ankündigen, wenn diese über keine Dokumente verfügen, aus denen die Identität zweifelsfrei ersichtlich ist.

(2) Die Übergabe von Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei ist an folgenden Übergabestellen an der Binnengrenze möglich

Die Ankündigung der Überstellung einer Person muss folgende Angaben enthalten

Ein rechtswidriger Grenzübertritt liegt vor, wenn eine Person, die nicht Staatsangehöriger der jeweils anderen Vertragspartei ist (Drittausländer) im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt.

(1) Der Übernahmeantrag hat nach Möglichkeit folgende Angaben zu enthalten

(2) Der rechtswidrige Grenzübertritt wird glaubhaft gemacht, durch

(3) Die Erklärung, ob ein Drittausländer übernommen wird, wird schriftlich unter Angabe des Grenzüberganges, des Tages und der Uhrzeit abgegeben.

(4) Die zuständigen slowenischen Organe sind

(5) Die zuständigen österreichischen Organe sind

(6) Die Übergabe von Drittausländern erfolgt grundsätzlich an folgenden Übergabestellen an der Binnengrenze

(1) Die formlose Übernahme von Personen erfolgt direkt, ohne vorangehendes Ersuchen an die unter Buchstabe D) genannten österreichischen Behörden oder slowenischen Organe unter der Voraussetzung, dass glaubhaft gemacht werden kann, dass die zu übergebende Person aus dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig eingereist ist. Die Glaubhaftmachung kann durch die unter Buchstabe D), Ziffer 2, dieser Vereinbarung angeführten Beweismittel erfolgen.

(2) Die beabsichtigte Übergabe wird im Voraus angekündigt und erfolgt an einer der unter Ziffer 6 des Buchstaben D) dieses Abkommens angeführten Übergabestellen.

(1) Für die Stellung und Erledigung von Ersuchen um kontrollierte Durchbeförderung sind zuständig

(2) Ein Ersuchen um Durchbeförderung wird schriftlich gestellt und soll folgende Angaben enthalten

– die in Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Angaben über die persönlichen Daten des Fremden (Vor- und Zuname, Datum und Ort der Geburt, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisedokuments);

– eine Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erfüllt und keine Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 4 Absatz 2 bekannt sind;

– die Angabe des Grenzüberganges und der Zeit der vorgesehenen Übergabe; und

– Angaben, ob im Hinblick auf den Gesundheitszustand der durchzubefördernden Person eine besondere Pflege erforderlich ist.

(3) Die ersuchte Vertragspartei bestätigt der ersuchenden Seite schriftlich die Bereitschaft zur Übernahme oder teilt ihr im Falle einer Ablehnung die Gründe hierfür mit.

(4) Die Übernahme erfolgt grundsätzlich an allen internationalen, für den Personenverkehr geöffneten Grenzübergängen zwischen Österreich und Slowenien.

(5) Die Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Abkommens werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden in der Regel einmal jährlich Gespräche über die Anwendung und allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

Die vorliegende Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze vom 3. Dezember 1992 in Kraft. Sie kann jederzeit geändert werden. Im Falle des Außerkrafttretens des erwähnten Abkommens tritt gleichzeitig auch die vorliegende Vereinbarung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 1992 in zwei Unterschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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