Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Die Mitteilungen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Vertrages wurden am 26. Juli 2012 bzw. 6. März 2013 abgegeben; der Vertrag tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2013 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich, im Weiteren „österreichische Partei” genannt, und die Regierung der Republik Armenien, im weiteren „armenische Partei” genannt, gemeinsam „Parteien“,
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Armenien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als Offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.
1. Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen und Prioritäten gemeinsame Entwicklungszusammenarbeits-programme und -projekte fördern.
2. Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe basieren und Handlungen zur Verwirklichung der Grundsätze der Eigenverantwortung, der Partnerausrichtung, der Harmonisierung, der Ergebnisorientierung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht setzen.
3. Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.
Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.
Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und -projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Die Ergebnisse jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.
Um die Durchführung aller Projekte gemäß dieses Vertrages zu ermöglichen, soll die armenische Partei
a) alle Güter einschließlich Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
b) alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen oder ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.
Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus anderen Ländern als Armenien von Österreich beauftragt werden, Aufgaben in der Republik Armenien innerhalb des Rahmens des Abkommens über Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Armenien durchzuführen, dann soll das Folgende in Armenien gelten
a) Solche Rechtspersönlichkeiten sollen nicht für die Nicht-Einhaltung ihrer Zusagen verantwortlich sein, falls dies auf Sicherheitsanweisungen oder Empfehlungen durch die österreichische Partei beruht.
b) Sie werden zur Refundierung von MWST. und ähnlichen Steuern gemäß der lokalen Gesetzgebung berechtigt sein.
c) Sie werden ausgenommen sein von der persönlichen Einkommenssteuer und anderen direkten Steuern hinsichtlich Einkünfte, die ihnen von Österreich oder von einem Arbeitgeber bezahlt werden, der sich verpflichtet hat, im Rahmen dieses Vertrages Dienstleistungen zu erbringen oder Waren zu liefern, entweder direkt oder als Subunternehmer.
d) Sie werden das Recht haben, professionelle Geräte und Güter, die sie benötigen, um ihre Zusagen ausführen zu können, ein- und wieder auszuführen, frei von Zoll und ähnlichen Abgaben, oder solche Geräte innerhalb Armeniens nach Zahlung von Zoll oder ähnlichen Abgaben zu verkaufen, wenn sie diese nach erbrachter Leistung nicht mehr benötigen.
e) Sie werden das Recht auf die Eröffnung von Bankkonten haben und diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden dürfen. Die effiziente Bearbeitung der Konten soll nicht durch Fremdwährungskontrollen oder durch die Vorschreibung von Gebühren durch Armenien beeinträchtigt werden, und die Salden auf diesen Konten sollen frei in jede Fremdwährung gewechselt werden können.
1. Die folgenden Bedingungen sollen in Armenien für alle natürlichen Personen gelten, die nicht ständig in Armenien wohnen, die
2. Die Gesetze der Republik Armenien betreffen jene Personen, soferne dies nicht anderwärtig in diesem Vertrag oder anderen Verträgen zwischen den beiden Parteien geregelt ist.
3. Die armenische Partei wird diesen Personen das Folgende garantieren
4. Das Personal, das mehr als sechs Monate arbeitet, soll auch das Folgende garantiert bekommen
5. Armenien kann die Abberufung oder den Ersatz eines jeden Mitglieds des Personals verlangen, das von Österreich zur Verfügung gestellt wurde, und dessen Arbeit oder Benehmen als unzureichend betrachtet wird. Österreich kann jedes Mitglied des Personals abberufen.
1. Auf der österreichischen Seite liegt die Verantwortlichkeit für die Durchführung des Programms der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit des österreichischen Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bei der Österreichischen Entwicklungsagentur. Die Koordinierung der Projekte wird durch den Repräsentanten der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit in Tbilisi gewährleistet. Auf der armenischen Seite wird die Koordinierung der Projekte durch das Finanzministerium der Republik Armenien im Auftrag der Regierung der Republik Armenien gewährleistet. Die beiden Parteien sollen einander regelmäßig vom Fortschritt hinsichtlich der Durchführung der Projekte gemäß diesem Vertrag unterrichten.
2. Jedes Projekt innerhalb des Ausmaßes dieses Vertrages wird Gegenstand eines bestimmten Vertrages zwischen den dazugehörenden Partnern dieses Projektes sein, welcher im Detail die Rechte und Verpflichtungen jedes Partners an diesem Projekt angibt.
3. Anwendbare Regeln und Verfahren für die Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Arbeiten sollen in vertraglichen Vereinbarungen über Programme/Projekte im Rahmen dieses Abkommens festgelegt werden.
Beide Parteien haben ein gemeinsames Interesse am Kampf gegen Korruption, weil diese eine gute Regierungsausübung und die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln, die für die Entwicklung notwendig sind, gefährdet und weiters den fairen und offenen Wettbewerb auf der Basis von Preis und Qualität bedroht. Beide Parteien erklären daher ihre Absicht, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Korruption zu vereinen und erklären, dass insbesondere kein Angebot, Geschenk, Zahlung, Gegenleistung oder Leistung jeglicher Art, das eine illegale Handlung oder korrupte Handlungsweise darstellt, als Anreiz oder Belohnung für die Unterfertigung dieses Vertrages direkt oder indirekt geleistet wurde oder werden wird. Jede derartige Handlung wäre ausreichender Grund für die Kündigung dieses Vertrages oder für die Einleitung von Korrekturmaßnahmen gemäß dem anzuwendenden Recht.
1.Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
2.Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch Konsultationen und Verhandlungen beigelegt werden.
1.Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft.
2.Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischen Weg rechtswirksam werden. Es soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.
Geschehen in Jerewan am 26. Juni 2012, in zwei identischen Kopien in englischer Sprache.