Benzindampf-Rückgewinnungs-Verordnung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Benzindampf-Rückgewinnungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2013
Inkrafttretensdatum
01.03.2013
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Ausstattung von Tankstellen mit Benzindampf-Rückgewinnungssystemen beim Betanken von Kraftfahrzeugen (Benzindampf-Rückgewinnungs-Verordnung – BDRV)
StF: BGBl. II Nr. 67/2013 [CELEX-Nr.: 32009L0126]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 5 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen.
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Tankstellen müssen mit einem Benzindampf-Rückgewinnungssystem ausgestattet sein, welches unter definierten Prüfbedingungen nach dem Stand der Technik eine Benzindampfabscheidungseffizienz von mindestens 85% aufweist. Dies gilt nicht für Tankstellen, wenn ihr Jahresdurchsatz weniger als 100 m3 Benzin beträgt und sie nicht unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen gelegen sind, und nicht für Tankstellen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Herstellung und Auslieferung neuer Kraftfahrzeuge verwendet werden.
(2) Bei Betrieb des Benzindampf-Rückgewinnungssystems muss gewährleistet sein, dass das Benzindampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 ist.
(3) Die Erfüllung des Abs. 1 ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers des Benzindampf-Rückgewinnungssystems nachzuweisen.
(4) Das Benzindampf-Rückgewinnungssystem muss sachgemäß eingebaut sein und betrieben werden. Der Betriebsanlageninhaber hat dieses System nach Einbau und sodann mindestens einmal jährlich nach dem Stand der Technik (Messung des Benzindampf-/Benzinverhältnisses mit simuliertem oder tatsächlichem Benzindurchfluss) prüfen zu lassen. Bei Vorhandensein eines automatischen Überwachungssystems beträgt die Mindestfrist für die wiederkehrende Prüfung des Benzindampf-Rückgewinnungssystems drei Jahre.
(5) Ein automatisches Überwachungssystem muss
(6) Zur Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 4 und § 5 Abs. 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen
(7) Das Benzindampf-Rückgewinnungssystem muss vom Betriebsanlageninhaber mindestens ein Mal monatlich auf augenscheinliche Mängel und Funktionsfähigkeit nachweislich geprüft werden. Darüber müssen Aufzeichnungen geführt werden, die in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre derart aufbewahrt werden müssen, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden können.
(8) Im Bereich der Zapfsäulen muss in geeigneter Weise (wie beispielsweise durch ein Schild oder einen Aufkleber) gut sichtbar auf das Vorhandensein des Benzindampf-Rückgewinnungssystems im Sinne des Abs. 1 hingewiesen sein.
(9) Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen mit einem automatischen Überwachungssystem gemäß § 2 Z 1 ausgestattet sein.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 5. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 müssen dem § 3 in dem Zeitpunkt entsprechen, in dem wesentliche Änderungen der Lagerbehälter oder damit in Verbindung stehender Einrichtungen (wie beispielsweise Neuverlegung von Lagerbehältern und zugehörigen Rohrleitungen oder Installation von ab dem Inkrafttreten der Verordnung neu in Verkehr gebrachten Zapfsäulen) durchgeführt werden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen dem § 3 bis spätestens 31. Dezember 2018 entsprechen.
(3) Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigten Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen müssen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 durchgeführt werden, das vorhandene System zur Benzindampf-Rückgewinnung in Abständen von zwei Jahren im Sinne der Anlage zur Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. Nr. 793/1992, prüfen lassen, es sei denn, im für die Betriebsanlage geltenden Bescheid ist eine kürzere Frist vorgeschrieben.
§ 6. (1) Die Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen tritt mit dem im § 4 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 5 sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen bis spätestens zu den im § 5 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.
§ 7. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 8. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/126/EG über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 36, umgesetzt.