IVS-Gesetz (bundesrechtivs-gesetz)
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
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Kurztitel
IVS-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.04.2026
Abkürzung
IVS-G
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Langtitel
Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
StF: BGBl. I Nr. 38/2013 (NR: GP XXIV RV 1799 AB 2122 S. 188. BR: AB 8900 S. 817.)
[CELEX-Nr.: 32010L0040]
Änderung
BGBl. I Nr. 24/2026 (NR: GP XXVIII RV 410 AB 437 S. 71. BR: AB 11791 S. 989.)
[CELEX-Nr.: 32010L0040, 32023L2661]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeinde Bestimmungen
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Grundsätze für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme
§ 4
Vorrangige Bereiche
§ 5
Vorrangige Maßnahmen
§ 6
Europäische Zusammenarbeit
2. Abschnitt
Einführung intelligenter Verkehrssysteme
§ 7
Spezifikationen
§ 8
Verfügbarkeit von Daten und Einführung von Diensten
§ 9
Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt
§ 10
Datennutzung
§ 11
Verbesserung der Datengenauigkeit
§ 12
Nationaler Zugangspunkt
§ 13
Nationale Stellen
§ 14
IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand
§ 15
Datenschutz
§ 16
Haftung
§ 17
Strafbestimmung
3. Abschnitt
Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme
§ 18
Aufgaben der AustriaTech
§ 19
Verkehrstelematikbericht
§ 20
Beirat für intelligente Verkehrssysteme
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§ 22
Verweisungen
§ 23
Inkrafttreten
§ 24
Vollziehung
Schlagworte
Inh
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20008275
Dokumentnummer
NOR40276928
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) geschaffen, und es werden die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festgelegt.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für den Einsatz intelligenter Verkehrssysteme (IVS) im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Maßnahmen zur militärischen Landesverteidigung, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt bleiben von ihm unberührt.
(3) Dieses Bundesgesetz sieht die Verfügbarkeit von Daten und die Einführung von IVSDiensten in den vorrangigen Bereichen nach § 4 vor.
(4) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2661, ABl. L vom 30.11.2023, umgesetzt.
(5) Dieses Bundesgesetz dient zugleich der Durchführung
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff
§ 3. (1) Maßnahmen betreffend die Einführung intelligenter Verkehrssysteme müssen
(2) Bei Wahrung der Rückwärtskompatibilität ist insbesondere auf die IVSAnwendungen der öffentlichen Hand (§ 14) Bedacht zu nehmen.
§ 4. (1) Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt
(2) Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.
§ 5. In den vorrangigen Bereichen werden folgende Maßnahmen vorrangig verfolgt
§ 6. (1) Die Republik Österreich arbeitet gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den einschlägigen Akteuren in Bezug auf die vorrangigen Bereiche (§ 4) zusammen, sofern für diese vorrangigen Bereiche keine Spezifikationen festgelegt wurden.
(2) Die Republik Österreich arbeitet mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – beispielsweise im Rahmen unionsfinanzierter Koordinierungsprojekte sowie bei Bedarf mit den einschlägigen Akteuren – auch in Bezug auf operative Aspekte der Umsetzung der von der Kommission angenommenen Spezifikationen zusammen, wie zum Beispiel Normen und unionsweit harmonisierte Profile, gemeinsame Definitionen, gemeinsame Metadaten, gemeinsame Qualitätsanforderungen und Aspekte im Zusammenhang mit der Interoperabilität der Architekturen der NAP, gemeinsame Bedingungen für den Datenaustausch, den sicheren Zugang und gemeinsame Schulungsaktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. In Bezug auf die in den Spezifikationen festgelegten, für Datenanbieter, Datennutzer und IVSDiensteanbieter geltenden Anforderungen arbeitet die Republik Österreich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch bei den Verfahren zur Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen, bei der Entwicklung von Mechanismen zur Durchsetzung von deren Einhaltung und bei Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zusammen.
§ 7. (1) Bei der Einführung von IVSAnwendungen und IVSDiensten sind die von der Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in § 3 Abs. 1 festgelegten Grundsätzen anzuwenden.
(2) Datenlieferanten haben auf Verlangen der Nationalen Stelle Nachweise über die Einhaltung der Spezifikationen zu erbringen.
(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVSBeirats (§ 20) mit Verordnung Regelungen erlassen, soweit dies zur Durchführung der von der Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen erforderlich ist.
§ 8. (1) Die Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegt
(2) Die Republik Österreich stellt sicher, dass der in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU angeführte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen spätestens ab 31. Dezember 2026 über www.evis.gv.at verfügbar ist.
(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVSBeirats (§ 20) mit Verordnung
(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) stellt für das Bundesstraßennetz einen Informationsdienst für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 bereit.
§ 9. (1) Parkplatzbetreiber, Diensteanbieter, Straßenbetreiber und Dienstleister sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 verpflichtet, Daten samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitzustellen.
(2) Dateninhaber sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Daten, die in den dortigen Anhängen angeführt sind, samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitzustellen. Dabei haben sie die Vorgaben dieser Delegierten Verordnungen an Zugänglichkeit, Austausch, Weiterverwendung und Aktualisierung der Daten einzuhalten.
(3) Datenlieferanten sind verpflichtet, im Zuge der Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt als Metadaten die geographische Abdeckung bekanntzugeben und eine EMail-Adresse verfügbar zu machen, damit Datennutzer sie zum Zweck der Korrektur etwaiger Ungenauigkeiten ihrer Daten kontaktieren können.
§ 10. (1) Die über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitgestellten Daten dürfen für private, öffentliche, kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Die Bedingungen der Datennutzung müssen diskriminierungsfrei sein.
(2) IVSDiensteanbieter sind verpflichtet, Daten, die von Dateninhabern gemäß Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 über den Nationalen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt wurden, unverzüglich in die von ihnen bereitgestellten Dienste einzubeziehen.
§ 11. (1) Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach § 9 Abs. 3 verfügbar gemachte EMail-Adresse zu melden.
(2) Dateninhaber haben die gemeldeten Korrekturen sowie sonstige Meldungen von Ungenauigkeiten unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls die von ihnen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten unverzüglich zu berichtigen.
§ 12. (1) Nationaler Zugangspunkt ist die digitale Schnittstelle www.mobilitaetsdaten.gv.at.
(2) Über den Nationalen Zugangspunkt werden Daten oder deren Quellen samt entsprechender Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht. Der Nationale Zugangspunkt muss die Daten nicht selbst vorhalten, sondern kann auf andere Speicherorte verweisen.
(3) Der Nationale Zugangspunkt muss über Suchdienste verfügen. Inhalt und Struktur der Daten müssen mithilfe geeigneter Metadaten in angemessener Weise beschrieben sein.
§ 13. (1) Nationale Stelle ist
(2) Die Nationale Stelle hat die Aufgabe, die Einhaltung der Spezifikationen, insbesondere im Hinblick auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format, Qualitätsmanagement und Inhalt der Daten, zu überprüfen.
§ 14. (1) Die öffentliche Hand stellt folgende IVSAnwendungen bereit
(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVSBeirats (§ 20) durch Verordnung
§ 15. (1) IVSDiensteanbieter und Datenlieferanten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu beachten.
(2) Sie haben insbesondere sicherzustellen,
§ 16. IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988.
§ 17. Wer gegen § 7 Abs. 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 oder gegen eine auf Grund des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 3 Z 2 oder des § 14 Abs. 2 erlassene Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.
§ 18. Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut
§ 19. (1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
(2) Der Bericht hat zu enthalten
(3) Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.
§ 20. (1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden, der IVSDiensteanbieter und der IVSNutzer ernannt.
(3) Aufgaben des Beirats sind
§ 21. Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, abgeschlossen hat, kommen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu.
§ 22. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. März 2013 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 bis 5, § 2 Z 2, 4, 11, 15 bis 22, § 3 Abs. 1 Z 5 bis 10, 12 und 13, § 3 Abs. 2 sowie §§ 4 bis 24 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2026 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Davon abweichend tritt § 9 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2026 am 1. Dezember 2030 in Kraft.
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist