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20008271 AT

Ernährungshilfe-Übereinkommen

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt

Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Europäische Union, Finnland, Japan, Kanada, Schweiz, Vereinigte Staaten.

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

Die Ziele dieses Übereinkommens bestehen darin, Leben zu retten, den Hunger zu reduzieren, die Ernährungssicherheit zu erhöhen und den Ernährungszustand der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu verbessern, indem

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

Bei der Bereitstellung und Erbringung der Ernährungshilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen sollten die Vertragsparteien stets folgende Grundsätze einhalten

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

Dieses Übereinkommen berührt nicht die derzeitigen oder künftigen WTO-Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Verpflichtungen und dem Übereinkommen haben erstere Vorrang. Dieses Übereinkommen greift den etwaigen Standpunkten einer Vertragspartei in WTO-Verhandlungen nicht vor.

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 4

Förderfähiges Land, förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen, förderfähige Erzeugnisse, förderfähige Tätigkeiten und Nebenkosten

(1)

„Förderfähiges Land“ ist jedes Land, das auf der vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) beschlossenen Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt ist, sowie jedes Land, das in den Verfahrens- und Durchführungsregeln (Rules of Procedure and Implementation) genannt wird.

(2)

„Förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind gefährdete Bevölkerungsgruppen in einem förderfähigen Land.

(3)

„Förderfähige Erzeugnisse“ sind Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die der einschlägigen nationalen Politik und Gesetzgebung des Bestimmungslandes sowie gegebenenfalls den geltenden internationalen Sicherheits- und Qualitätsnormen für Nahrungsmittel entsprechen, sowie Erzeugnisse, die zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs und zum Schutz der Lebensgrundlagen in Notsituationen und frühen Wiederaufbauphasen beitragen. Die Liste der förderfähigen Erzeugnisse ist in den Verfahrens- und Durchführungsregeln enthalten.

(4)

Die förderfähigen Tätigkeiten im Rahmen der jährlichen Mindestverpflichtung einer Vertragspartei nach Absatz 5 stehen im Einklang mit Artikel 1 und umfassen mindestens Folgendes

a)

die Bereitstellung und Verteilung förderfähiger Erzeugnisse,

b)

die Bereitstellung von Bargeld und Gutscheinen und

c)

ernährungstherapeutische Maßnahmen.

Die förderfähigen Tätigkeiten sind in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt.

(5)

Die förderfähigen Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtung einer Vertragspartei nach Artikel 5 stehen im Einklang mit Artikel 1 und beschränken sich auf Kosten, die unmittelbar die Durchführung der förderfähigen Tätigkeiten betreffen, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt.

Schlagworte

Verfahrensregel, Sicherheitsnorm

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148301

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 5

Verpflichtung

(1)

Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erklärt sich jede Vertragspartei bereit, eine jährliche Verpflichtung für die Ernährungshilfe einzugehen, die im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegt wird. Die Verpflichtung einer Vertragspartei wird als ihre „jährliche Mindestverpflichtung“ bezeichnet.

(2)

Die jährliche Mindestverpflichtung wird als Wert oder Menge angegeben, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt. Jede Vertragspartei kann entscheiden, ob sie einen Mindestwert oder eine Mindestmenge oder eine Kombination aus beiden für ihre Mindestverpflichtung nennt.

(3)

Die als Wert ausgedrückten jährlichen Mindestverpflichtungen können in der von der Vertragspartei gewählten Währung angegeben werden. Die als Menge ausgedrückten jährlichen Mindestverpflichtungen können in Tonnen Getreideäquivalent oder einer anderen Maßeinheit angegeben werden, die in den Verfahrens- und Durchführungsregeln aufgeführt ist.

(4)

Jede Vertragspartei teilt ihre erste jährliche Mindestverpflichtung dem Sekretariat so bald wie möglich mit, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder drei Monate nach ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen.

(5)

Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat jegliche Änderung ihrer jährlicher Mindestverpflichtung für die folgenden Jahre spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres vor der Änderung mit.

(6)

Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien so früh wie möglich, spätestens aber am 1. Januar jedes Jahres über die aktualisierten jährlichen Mindestverpflichtungen.

(7)

Beiträge zur Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtungen sollten möglichst in Form reiner Zuschüsse geleistet werden. Was die Ernährungshilfe anbelangt, die auf die Verpflichtung einer Vertragspartei angerechnet wird, so sind mindestens 80 % in Form reiner Zuschüsse für förderfähige Länder und förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewähren, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt. Nach Möglichkeit bemühen sich die Vertragsparteien, diesen Prozentsatz schrittweise zu erhöhen. Jede Vertragspartei sollte in ihrem Jahresbericht Rechenschaft über Beiträge ablegen, die nicht als reine Zuschüsse gewährt werden.

(8)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Maßnahmen der Ernährungshilfe im Rahmen dieses Übereinkommens darauf zu achten, dass schädigende Eingriffe in die normalen Strukturen der Erzeugung und des internationalen Handels vermieden werden.

(9)

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Ernährungshilfe nicht direkt oder indirekt, formell oder informell, explizit oder implizit an kommerzielle Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder anderer Waren und Dienstleistungen in die Empfängerländer geknüpft wird.

(10)

Um der jährlichen Mindestverpflichtung – unabhängig davon, ob sie als Wert oder Menge ausgedrückt wird – nachzukommen, leistet jede Vertragspartei Beiträge, die mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen und die Finanzierung der in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten förderfähigen Erzeugnisse und Tätigkeiten sowie zugehörigen Nebenkosten umfassen.

(11)

Beiträge, die bereitgestellt werden, um die jährliche Mindestverpflichtung im Rahmen dieses Übereinkommens zu erfüllen, können nur für die in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten förderfähigen Länder oder förderfähigen gefährdete Bevölkerungsgruppen verwendet werden.

(12)

Die Beiträge der Vertragsparteien können bilateral, über zwischenstaatliche oder sonstige internationale Organisationen oder über andere Partner im Bereich der Ernährungshilfe, nicht aber über andere Vertragsparteien bereitgestellt werden.

(13)

Jede Vertragspartei unternimmt sämtliche Anstrengungen, um ihre jährliche Mindestverpflichtung zu erfüllen. Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, ihre jährliche Mindestverpflichtung in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, schildert sie die Ursachen in ihrem entsprechenden Jahresbericht. Der nicht geleistete Betrag wird der jährlichen Mindestverpflichtung der Vertragspartei für das Folgejahr hinzugerechnet, sofern nicht der Ausschuss nach Artikel 7 etwas anderes beschließt oder außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, davon abzuweichen.

(14)

Überschreitet der Beitrag einer Vertragspartei ihre jährliche Mindestverpflichtung, kann der Überschuss – allerdings höchstens fünf Prozent der jährlichen Mindestverpflichtung – als Teil des Beitrags dieser Vertragspartei für das Folgejahr angerechnet werden.

Schlagworte

Verfahrensregel

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148302

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 6

Jährliche Berichterstattung und Informationsaustausch

(1)

Innerhalb von neunzig Tagen nach Ende des Kalenderjahres legt jede Vertragspartei dem Sekretariat einen Bericht im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln vor, in dem sie darlegt, wie sie ihre jährliche Mindestverpflichtung im Rahmen dieses Übereinkommens erfüllt hat.

(2)

Dieser Jahresbericht enthält einen beschreibenden Teil, der Informationen darüber umfassen kann, wie die Politik, die Programme und die Maßnahmen der Vertragspartei für die Ernährungshilfe zu den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens beitragen.

(3)

Die Vertragsparteien sollten laufend Informationen über ihre Politik und ihre Programme für die Ernährungshilfe sowie über die Ergebnisse der Bewertungen dieser Politik und dieser Programme austauschen.

Schlagworte

Verfahrensregel

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148303

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 7

Ernährungshilfe-Ausschuss

(1)

Es wird ein Ernährungshilfe-Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, dem alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens angehören.

(2)

Der Ausschuss trifft auf seinen formellen Tagungen im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens die Entscheidungen und nimmt die Aufgaben wahr, die zur Durchführung des Übereinkommens notwendig sind.

(3)

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; er kann darüber hinaus Bestimmungen zur näheren Erläuterung der Vorschriften des Übereinkommens annehmen, um sicherzustellen, dass letztere ordnungsgemäß angewandt werden. Als Verfahrens- und Durchführungsregeln für das vorliegende Übereinkommen dienen zunächst die im Dokument FAC(11/12)1 vom 25. April 2012 des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 enthaltenen Bestimmungen. Der Ausschuss kann später beschließen, diese Verfahrens- und Durchführungsregeln zu ändern.

(4)

Die Beschlüsse des Ausschusses werden einvernehmlich gefasst, d. h. dass keine Vertragspartei formellen Widerspruch gegen den vorgeschlagenen Beschluss des Ausschusses über eine auf einer formellen Tagung erörterte Angelegenheit einlegt. Formeller Widerspruch kann entweder auf der formellen Tagung oder innerhalb von dreißig Tagen nach Verteilung des Protokolls der formellen Tagung, in dem der vorgeschlagene Beschluss festgehalten wurde, eingelegt werden.

(5)

Das Sekretariat bereitet über jedes Jahr einen zusammenfassenden Bericht für den Ausschuss vor, der nach den Verfahrens- und Durchführungsregeln auszuarbeiten, anzunehmen und zu veröffentlichen ist.

(6)

Der Ausschuss sollte ein Forum für Beratungen der Vertragsparteien über Fragen der Ernährungshilfe sein, wie das Erfordernis, angemessen und rechtzeitig Mittelzusagen für die Deckung der Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse zu mobilisieren, vor allem in konkreten Not- und Krisensituationen. Er sollte den Austausch von Informationen mit anderen Interessenträgern und die Weitergabe von Informationen an diese erleichtern sowie sie konsultieren und von ihnen Informationen erhalten, um seine Beratungen zu unterstützen.

(7)

Jede Vertragspartei benennt einen Vertreter, dem die Ankündigungen und sonstigen Mitteilungen des Sekretariats übermittelt werden.

Schlagworte

Verfahrensregel, Nahrungsmittelbedürfnis, Notsituation

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148304

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 8

Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des Ausschusses

(1)

Auf der letzten formellen Tagung jedes Jahres bestimmt der Ausschuss einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für das folgende Jahr.

(2)

Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben

a)

Er erstellt den Entwurf der Tagesordnung für jede formelle Tagung und jede informelle Sitzung,

b)

er leitet die formellen Tagungen und informellen Sitzungen,

c)

er eröffnet und schließt die formellen Tagungen und informellen Sitzungen,

d)

er unterbreitet dem Ausschuss zu Beginn der formellen Tagungen und informellen Sitzungen den Entwurf der Tagesordnung zur Annahme,

e)

er leitet die Beratungen und sorgt für die Einhaltung der Verfahrens- und Durchführungsregeln,

f)

er erteilt den Vertragsparteien das Wort,

g)

er entscheidet im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Durchführungsregeln über Geschäftsordnungsanträge und

h)

er formuliert Fragen und verkündet Beschlüsse.

(3)

Kann der Vorsitzende an einer formellen Tagung oder informellen Sitzung oder einem Teil davon nicht teilnehmen oder ist er vorübergehend nicht in der Lage, das Amt des Vorsitzenden auszuüben, so nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. In Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ernennt der Ausschuss einen vorübergehenden Vorsitzenden.

(4)

Kann der Vorsitzende – aus welchen Gründen auch immer – das Amt des Vorsitzenden nicht mehr ausüben, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende bis Ende des Jahres dieses Amt.

Schlagworte

Verfahrensregel

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148305

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 9

Formelle Tagungen und informelle Sitzungen

(1)

Der Ausschuss hält formelle Tagungen und informelle Sitzungen nach den Verfahrens- und Durchführungsregeln ab.

(2)

Der Ausschuss hält mindestens einmal jährlich eine formelle Tagung ab.

(3)

Der Ausschuss hält auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Vertragsparteien zusätzliche formelle Tagungen und informelle Sitzungen ab.

(4)

Der Ausschuss kann zu seinen formellen Tagungen oder informellen Sitzungen im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln Beobachter und Interessenträger einladen, die bestimmte Fragen der Ernährungshilfe erörtern möchten.

(5)

Der Ausschuss tritt an einem Ort zusammen, der im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln festgelegt wird.

(6)

Die Tagesordnung für die formellen Tagungen und die informellen Sitzungen wird im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln erstellt.

(7)

Die Protokolle der formellen Tagungen, in denen auch etwaige Vorschläge für Beschlüsse des Ausschusses enthalten sind, werden innerhalb von dreißig Tagen nach der formellen Tagung übermittelt.

Schlagworte

Verfahrensregel

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148306

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 10

Sekretariat

(1)

Der Ausschuss benennt im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln ein Sekretariat und nimmt dessen Dienste in Anspruch. Der Ausschuss ersucht den Internationalen Getreiderat, sein Sekretariat anfangs als Sekretariat des Ausschusses nutzen zu dürfen.

(2)

Das Sekretariat nimmt die in diesem Übereinkommen und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln genannten Aufgaben sowie etwaige administrative Aufgaben einschließlich der Bearbeitung und Verteilung von Unterlagen und Berichten wahr und übt weitere vom Ausschuss geforderte Funktionen aus.

Schlagworte

Verfahrensregel

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148307

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

Der Ausschuss bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln, einschließlich Beanstandungen wegen Nichterfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

Dieses Übereinkommen liegt vom 11. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 am Sitz der Vereinten Nationen in New York auf zur Unterzeichnung durch Argentinien, Australien, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Europäische Union, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, Irland, die Italienische Republik, Japan, Kanada, die Republik Kroatien, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Zypern. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jeden Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 13

Beitritt

(1)

Sollten ein in Artikel 12 genannter Staat oder die Europäische Union dieses Übereinkommen bis Ablauf der Unterzeichnungsfrist nicht unterzeichnet haben, so kann der Beitritt jederzeit später erfolgen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.

(2)

Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 15 in Kraft getreten ist, liegt es für jeden nicht in Artikel 12 genannten Staat und für jedes gesonderte Zollgebiet, das in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen volle Handlungsfreiheit besitzt und mit einem Beschluss des Ausschusses als geeignet anerkannt wird, zur Unterzeichnung auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148310

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

Die in Artikel 12 genannten Staaten und die Europäische Union sowie wie jeder Staat und jedes mit Beschluss des Ausschusses nach Artikel 13 Absatz 2 als geeignet anerkannte gesonderte Zollgebiet, können, wenn sie beabsichtigen, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, aber noch keine Urkunde hinterlegt haben, beim Depositär jederzeit eine Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegen. Das Übereinkommen gilt ab dem Datum der Hinterlegung der Notifikation vorläufig für den betreffenden Staat, das betreffende gesonderte Zollgebiet bzw. die Europäische Union.

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 15

Inkrafttreten

(1)

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft, sofern bis 30. November 2012 fünf Unterzeichner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.

(2)

Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Unterzeichner, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, sowie Staaten oder die Europäische Union, die Beitrittsurkunden nach Artikel 13 Absatz 1 hinterlegt haben, einstimmig beschließen, dass das Übereinkommen zwischen ihnen in Kraft treten soll.

(3)

Haben ein Staat, ein gesondertes Zollgebiet oder die Europäische Union das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder sind ihm beigetreten, nachdem es in Kraft getreten ist, tritt das Übereinkommen für die Betreffenden mit dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148312

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 16

Beurteilungs- und Änderungsverfahren

(1)

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann eine Vertragspartei jederzeit eine Beurteilung der Sachdienlichkeit des Übereinkommens oder Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden den Vertragsparteien mindestens sechs Monate im Voraus vom Sekretariat übermittelt und auf der ersten formellen Tagung des Ausschusses erörtert, die nach Ablauf der Benachrichtigungsfrist stattfindet.

(2)

Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens werden mit Beschluss des Ausschusses angenommen. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien und den Depositär von Änderungsvorschlägen, die vom Ausschuss angenommen wurden. Der Depositär übermittelt die angenommenen Änderungen den Vertragsparteien.

(3)

Die Notifikation über die Zustimmung zu einer Änderung wird dem Depositär übermittelt. Eine angenommene Änderung tritt für diejenigen Vertragsparteien, die eine solche Notifikation übermittelt haben, neunzig Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem der Depositär derartige Notifikationen von mindestens vier Fünfteln der Vertragsparteien erhalten hat, die diesem Übereinkommen bis zum Datum der Annahme der Änderung durch den Ausschuss beigetreten waren. Die Änderung tritt für jede andere Vertragspartei neunzig Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem sie ihre Notifikation beim Depositär hinterlegt. Der Ausschuss kann beschließen, dass für das Inkrafttreten einer bestimmten Änderung eine andere Mindestanzahl von Notifikationen erforderlich ist. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien und den Depositär von dem entsprechenden Beschluss.

Schlagworte

Beurteilungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148313

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 17

Rücktritt und Kündigung

(1)

Eine Vertragspartei kann zum Ende jedes Jahres durch eine mindestens neunzig Tage vor Jahresende an den Depositär und den Ausschuss gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Diese Vertragspartei wird weder von der jährlichen Mindestverpflichtung noch von den Verpflichtungen zur Berichterstattung befreit, die sie als Vertragspartei im Rahmen dieses Übereinkommens eingegangen ist und bis Ende des betreffenden Jahres noch nicht erfüllt hat.

(2)

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann eine Vertragspartei jederzeit dessen Kündigung vorschlagen. Dieser Vorschlag wird dem Sekretariat schriftlich übermittelt und mindestens sechs Monate vor seiner Erörterung durch den Ausschuss an die Vertragsparteien weitergeleitet.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148314

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

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Kurztitel

Ernährungshilfe-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

29.01.2013

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 18

Depositär

(1)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositär dieses Übereinkommens bestimmt.

(2)

Der Depositär erhält Mitteilung über jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens sowie über jeden Beitritt und notifiziert allen Vertragsparteien und Unterzeichnern diese Mitteilungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20008271

Dokumentnummer

NOR40148315

Bundesrecht Ernährungshilfe-Übereinkommen

Die Urschriften dieses Übereinkommens, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London am 25. April 2012.

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