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20008268 AT

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. März 2013 in Kraft.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

(1) Die Republik Österreich vertritt das Fürstentum Liechtenstein bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültiger Visa an den in Artikel 4 festgelegten Österreichischen Vertretungsbehörden.

(2) Bei der Ausübung der Vertretung werden die einschlägigen und für beide Vertragsparteien verbindlichen Rechtsvorschriften des Schengen-Besitzstands einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der vertretenden Vertragspartei angewendet.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

Die Vertretung bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung von einheitlichen Visa gilt für die im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit erteilten einheitlichen Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Visa der Kategorie C).

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

(1) Die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde stellt im Namen des Fürstentums Liechtenstein Visa gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften einschließlich diesem Abkommen aus.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15. September 2009 S. 1, kann die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde selbstständig ablehnend über einen Visumantrag entscheiden.

(3) Die zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von außenpolitischer Bedeutung für die andere Vertragspartei sind. Dies betrifft insbesondere Visumanträge von politischen Persönlichkeiten, von Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses oder von Delegationsmitgliedern, die an einer vom Fürstentum Liechtenstein veranstalteten Konferenz teilnehmen.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

Zuständige Behörden für dieses Abkommen sind

Zentralstellen

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40278995/hauptdokument.img1is.png Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40278995/hauptdokument.img2is.png Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40278995/hauptdokument.img3is.png Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein

Vertretungsbehörden

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40278995/hauptdokument.img4is.png Österreichische Botschaft Agram/Zagreb

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40278995/hauptdokument.img5is.png Österreichische Botschaft Tirana

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40278995/hauptdokument.img6is.png Österreichische Botschaft Dublin

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40278995/hauptdokument.img7is.png Österreichische Botschaft Kuala Lumpur

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40278995/hauptdokument.img8is.png Österreichische Botschaft in Nikosia

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40278995/hauptdokument.img9is.png Österreichische Botschaft in Skopje

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40278995/hauptdokument.img10is.png Österreichische Botschaft Neu Delhi für Anträge, die im Wege des externen Dienstleisters in Thimphu/Bhutan gestellt werden;

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40278995/hauptdokument.img11is.png Österreichische Botschaft Canberra für Anträge, die im Wege des externen Dienstleisters in Adelaide, Brisbane, Canberra, Melbourne, Perth und Sydney gestellt werden.

Die Kontaktdaten sowie Änderungen betreffend die Österreichischen Vertretungsbehörden, die dieses Abkommen anwenden, werden einvernehmlich auf diplomatischem Wege festgelegt.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

Bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3 wendet die jeweils zuständige Österreichische Vertretungsbehörde dieselbe Sorgfalt wie bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Visumerteilung im eigenen Namen an. Es besteht allerdings keine Haftung einer Vertragspartei für Tätigkeiten, die für die andere Vertragspartei gesetzt wurden.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

Die Österreichischen Vertretungsbehörden und die Liechtensteinischen Zentralstellen unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

Die Vertragsparteien pflegen einen regelmäßigen Informationsaustausch über die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

(1) Die Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Gebühren für die Ausstellung von Visa gehen zu Gunsten der Österreichischen Vertretungsbehörde, bei der der Antrag eingereicht wurde.

(2) Der Aufwand für die Bearbeitung der Visumanträge (mit oder ohne Visumgebühr) wird in der Regel vollständig von der vertretenden Vertretungsbehörde übernommen und der anderen Vertragspartei nicht in Rechnung gestellt.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Vertretung gemäß dieses Abkommens kann erst ab dem Zeitpunkt ausgeführt werden, zu dem der jeweilige Empfangsstaat, in dem sich die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der vertretenden Vertragspartei befindet, davon Kenntnis erhalten hat.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise zu suspendieren. Die Suspendierung wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich notifiziert. Die Suspendierung tritt am ersten Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien in Schriftform geändert werden. Die Änderungen treten am ersten Tag des ersten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten unterrichten.

(3) Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Das Abkommen tritt zudem sechs Monate nach einer etwaigen Kündigung des Schengen Assoziierungsabkommens durch das Fürstentum Liechtenstein oder durch die EU oder nach anderweitiger Beendigung gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 oder Artikel 17 des Schengen Assoziierungsabkommens außer Kraft.

Geschehen in Wien, am 1. Februar 2013 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

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