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20008175 AT

Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen

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Kurztitel

Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 486/2012

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen

StF: BGBl. II Nr. 486/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26a Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2012, wird verordnet

Bundesrecht Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen

§ 1. (1) Die Meldung über das zeitlich und örtlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten.

(2) Die Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat zu enthalten

(3) Die Meldung an die Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hat zu enthalten

(4) Die Meldung an die/den betroffene/betroffenen Leiterin/Leiter der Landeskommission für Zoonosenbekämpfung hat zu enthalten

Bundesrecht Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen

§ 2. Die monatliche Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten

Bundesrecht Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen

§ 3. (1) Die Meldungen gemäß § 1 Abs. 2 sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.

(2) Die Meldungen nach § 1 Abs. 3 und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.

(3) Die monatlichen Aufstellungen gemäß § 2 sind elektronisch zu übermitteln.

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