Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 486/2012
Inkrafttretensdatum
22.12.2012
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen
StF: BGBl. II Nr. 486/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26a Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2012, wird verordnet
§ 1. (1) Die Meldung über das zeitlich und örtlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten.
(2) Die Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat zu enthalten
(3) Die Meldung an die Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hat zu enthalten
(4) Die Meldung an die/den betroffene/betroffenen Leiterin/Leiter der Landeskommission für Zoonosenbekämpfung hat zu enthalten
§ 2. Die monatliche Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten
§ 3. (1) Die Meldungen gemäß § 1 Abs. 2 sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.
(2) Die Meldungen nach § 1 Abs. 3 und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.
(3) Die monatlichen Aufstellungen gemäß § 2 sind elektronisch zu übermitteln.