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20008160 AT

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

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Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 482/2012

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

StF: BGBl. II Nr. 482/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012 und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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