WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2015
Inkrafttretensdatum
02.04.2015
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Mitbefassung bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen von Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften auf den Bundeshaushalt im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung – WFA-EU-MV)
StF: BGBl. II Nr. 499/2012
Änderung
BGBl. II Nr. 71/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012 wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung regelt
§ 2. Ziel der Verordnung ist es, dass bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften abgestimmte und kohärente österreichische Positionen im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt erarbeitet und vertreten werden.
§ 3 (1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wenn
(2) Es ist folgende Vorgangsweise einzuhalten
§ 4. (1) Jedes haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf einer unionsrechtlichen Vorschrift fällt, hat die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen für das laufende Jahr, sowie die folgenden Finanzjahre zu ermitteln und darzustellen. Dies umfasst folgende Angaben
(2) Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen frühestmöglich der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(3) Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Verlangen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(4) Die Angaben der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind während der Laufzeit alle fünf Jahre und am Ende der Laufzeit einer „Soll-Ist-Analyse“ zu unterziehen. Betragsmäßige Abweichungen sind darzustellen und zu begründen. Die Analyse und die Darstellung der Abweichung und Begründung sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
§ 5. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Instrument (Finanzielle-Auswirkungen-Rechner) sowie ein Handbuch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen von Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften bereit. Das Instrument ist für die Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen heranzuziehen.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 2, § 3 Abs. 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.