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20008156 AT

WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

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Kurztitel

WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 497/2012

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Abschätzung der Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Verwaltungskosten-Verordnung – WFA-VKV)

StF: BGBl. II Nr. 497/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Bundesrecht WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

Die vereinfachte Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen

Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen

Fragen

1) Bürgerinnen/Bürger

Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen bzw. auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen?

2) Unternehmen

Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen bzw. auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen?

Kann die Frage zur wesentlichen Betroffenheit nicht eindeutig bejaht werden, ist eine vereinfachte Abschätzung als Schnellprüfung der Verwaltungskosten für die voraussichtlich größte Informationsverpflichtung durchzuführen. Dabei muss, abweichend von der vertiefenden Abschätzung, keine Unterteilung in Personengruppe/Unternehmensgruppierung und Verwaltungstätigkeiten vorgenommen werden. Es sind folgende Formeln sowie für die Berechnungsparameter geschätzte Durchschnittswerte zu verwenden

Bundesrecht WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen von Informationsverpflichtungen auf Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 anhand des Standardkostenmodells.

(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.

Bundesrecht WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

Die vertiefende Abschätzung ist wie folgt vorzunehmen

Bundesrecht WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

§ 2. Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, sowie folgende maßgebend

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Qualifikationsklasse

Stundensatz nach Gemeinkostenaufschlag

Führungskräfte1

75

Wissenschafter und akademische Berufe1

53

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe1

46

Bürokräfte und kaufmännische Angestellte1

37

Handwerker und verwandte Berufe1

36

Hilfsarbeitskräfte1

25

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe2

20

Durchschnittsstundensatz (für vereinfachte Abschätzung gemäß § 3)3

42

1) Quelle: VESTE 2010 der Statistik Austria; Median.

plus Aufschlag von 90%. Quelle: Lohnnebenkostenblatt 2007: Nebenkosten bei Löhnen, Gehältern und Lehrlingsentschädigungen sowie Überstunden, KMU Forschung, Stand 01.01.2007

plus Berücksichtigung der unproduktiven Anwesenheitszeiten auf Basis Lohnnebenkostenblatt 2007, KMU Forschung, BMF Annahme: 90% der Anwesenheitszeiten sind produktiv

plus Anpassung auf Basis der Steigerung des Arbeitskostenindex der Bundesanstalt Statistik Österreich bis einschließlich 2011; vom 18.06.2012

plus Aufschlag von 25% auf Basis des Standardkostenmodells

2) Basis: Grüner Bericht 2011, plus Aufschläge wie in FN 1.

3) Mittelwert der Stundensätze der Qualifikationsklassen

Bundesrecht WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

§ 3. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen beziehungsweise auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen voraussichtlich wesentlich gemäß Anlage 1 WFA-GV sind.

Bundesrecht WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

§ 4. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die Verwaltungskosten nach den Vorgaben in Anlage 2 (Berechnungsmethode) und Anlage 3 (Stundensätze) zu berechnen.

Bundesrecht WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells auf Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen (Standardkostenmodell-Richtlinien), BGBl. II Nr. 278/2009, außer Kraft.

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