WFA-Verwaltungskosten-Verordnung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
WFA-Verwaltungskosten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/2012
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Abschätzung der Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Verwaltungskosten-Verordnung – WFA-VKV)
StF: BGBl. II Nr. 497/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Die vereinfachte Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen
Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen
Fragen
1) Bürgerinnen/Bürger
Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen bzw. auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen?
2) Unternehmen
Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen bzw. auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen?
Kann die Frage zur wesentlichen Betroffenheit nicht eindeutig bejaht werden, ist eine vereinfachte Abschätzung als Schnellprüfung der Verwaltungskosten für die voraussichtlich größte Informationsverpflichtung durchzuführen. Dabei muss, abweichend von der vertiefenden Abschätzung, keine Unterteilung in Personengruppe/Unternehmensgruppierung und Verwaltungstätigkeiten vorgenommen werden. Es sind folgende Formeln sowie für die Berechnungsparameter geschätzte Durchschnittswerte zu verwenden
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen von Informationsverpflichtungen auf Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 anhand des Standardkostenmodells.
(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
Die vertiefende Abschätzung ist wie folgt vorzunehmen
§ 2. Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, sowie folgende maßgebend
Qualifikationsklasse
Stundensatz nach Gemeinkostenaufschlag
Führungskräfte1
75
Wissenschafter und akademische Berufe1
53
Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe1
46
Bürokräfte und kaufmännische Angestellte1
37
Handwerker und verwandte Berufe1
36
Hilfsarbeitskräfte1
25
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe2
20
Durchschnittsstundensatz (für vereinfachte Abschätzung gemäß § 3)3
42
1) Quelle: VESTE 2010 der Statistik Austria; Median.
plus Aufschlag von 90%. Quelle: Lohnnebenkostenblatt 2007: Nebenkosten bei Löhnen, Gehältern und Lehrlingsentschädigungen sowie Überstunden, KMU Forschung, Stand 01.01.2007
plus Berücksichtigung der unproduktiven Anwesenheitszeiten auf Basis Lohnnebenkostenblatt 2007, KMU Forschung, BMF Annahme: 90% der Anwesenheitszeiten sind produktiv
plus Anpassung auf Basis der Steigerung des Arbeitskostenindex der Bundesanstalt Statistik Österreich bis einschließlich 2011; vom 18.06.2012
plus Aufschlag von 25% auf Basis des Standardkostenmodells
2) Basis: Grüner Bericht 2011, plus Aufschläge wie in FN 1.
3) Mittelwert der Stundensätze der Qualifikationsklassen
§ 3. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen beziehungsweise auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen voraussichtlich wesentlich gemäß Anlage 1 WFA-GV sind.
§ 4. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die Verwaltungskosten nach den Vorgaben in Anlage 2 (Berechnungsmethode) und Anlage 3 (Stundensätze) zu berechnen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells auf Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen (Standardkostenmodell-Richtlinien), BGBl. II Nr. 278/2009, außer Kraft.