WFA-Kinder-und-Jugend-Verordnung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
WFA-Kinder-und-Jugend-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2012
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Abschätzung der Auswirkungen auf junge Menschen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Kinder-und-Jugend-Verordnung – WFA-KJV)
StF: BGBl. II Nr. 495/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet
Die vereinfachte Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen
Wirkungsdimension Kinder und Jugend
Fragen
I. Schutz, Förderung und Entwicklung
Wird der Anspruch von Kindern und jungen Erwachsenen auf Schutz, Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung ihres geistigen, körperlichen und seelischen Wohles tangiert?
II. Betreuung, Unterhaltsversorgung und Kinderkosten
Ist mit Auswirkungen auf die Betreuung von Kindern, die Unterhaltsversorgung für Kinder und junge Erwachsene mit Anspruch auf Unterhalt; auf Kinderkosten bzw. auf den Ausgleich für Kinderkosten zu rechnen?
III. Zukunftssicherung
Ist mit Auswirkungen auf die Zukunftssicherung von Kindern und jungen Erwachsenen in mittelfristiger Perspektive zu rechnen?
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf junge Menschen (Wirkungsdimension Kinder und Jugend) im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 (im Folgenden: Vorhaben) auf junge Menschen.
Die vertiefende Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen
I. Schutz, Förderung und Entwicklung von Kindern und jungen Erwachsenen
Hat das Vorhaben Auswirkungen auf
Vertiefende Fragen
Hat das Vorhaben Auswirkungen auf
I.1 Schutz, Förderung der
Gesundheit und Entwicklung von Kindern und jungen Erwachsenen?
I.1.1 das Risiko von Kindern oder jungen Erwachsenen, körperlich oder seelisch verletzt zu werden oder auf sonstige Art gesundheitlichen Schaden zu nehmen?
I.1.2 die aktive Förderung der Gesundheit von Kindern und jungen Erwachsenen?
I.1.3 die Entwicklung und Entfaltung des geistigen, körperlichen und seelischen Wohles von Kindern und jungen Erwachsenen?
II. Betreuung, Unterhaltsversorgung und Kinderkosten
Hat das Vorhaben Auswirkungen auf
Vertiefende Fragen
Hat das Vorhaben Auswirkungen auf
II.1 Betreuung von Kindern und Bildung von Kindern und jungen Erwachsenen?
II.1.1 die Verfügbarkeit von Betreuungsangeboten für Kinder?
II.1.2 die Leistung einer fachgerechten und altersentsprechenden Betreuung von Kindern?
II.1.3 den Zugang von Kindern und jungen Erwachsenen zu Bildung und das Erreichen eines Bildungsziels?
II.2 Unterhaltsversorgung, Kinderkosten oder den Ausgleich für Kinderkosten?
II.2.1 die Deckung des Unterhaltsbedarfs von Kindern und unterhaltsberechtigten jungen Erwachsenen?
II.2.2 die Kinderkosten sowie auf den Ausgleich von Kinderkosten?
III. Zukunftssicherung
Hat das Vorhaben Auswirkungen auf
Vertiefende Fragen
Hat das Vorhaben Auswirkungen auf
III.1 die Zukunftssicherung von Kindern und jungen Erwachsenen in mittelfristiger Perspektive?
III.1.1 die Zukunftssicherung von Kindern und jungen Erwachsenen in mittelfristiger Perspektive?
§ 2. Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend
§ 3. (1) Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Kinder und Jugend voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.
(2) Nach den Vorgaben der Anlage 1 ist dabei insbesondere zu prüfen, ob durch das Vorhaben
§ 4. Die vertiefende Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 2 durchzuführen. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf junge Menschen genauer zu prüfen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.