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20008140 AT

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

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Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 462/2012

Inkrafttretensdatum

19.12.2012

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

StF: BGBl. II Nr. 462/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit unverschuldet geraten sind.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 2. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

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