Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 460/2012
Inkrafttretensdatum
19.12.2012
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Qualifikationsprofil und Ausbildung für Sportwissenschafter/innen in der Trainingstherapie (Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung – TT-AV)
StF: BGBl. II Nr. 460/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 34 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, wird verordnet
Unterrichtsfächer
ECTS
SWS (Richtwert)
Anatomie
8
4
Physiologie
8
4
Bewegungslehre
8
4
Trainingslehre
8
4
Krankheitsbilder und Trainingstherapien (Indikationen, Kontraindikationen, Trainingstherapieziele, Trainingstherapieplanung, Geräte, Hilfsmittel, Unterstützung/Lagerung) insbesondere in folgenden Fachbereichen
- innere Erkrankungen
- Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats
- Neurologie/Psychiatrie/Psychosomatik
20
10
(3)
(3)
(3)
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen und Berufspflichten
Berufe und Einrichtungen im Gesundheitswesen
(Fokus: im Bereich der Trainingstherapie tätige Gesundheitsberufe und für Trainingstherapie relevante Einrichtungen)
3
1,5
Erste Hilfe und Hygiene
3
1,5
Kommunikation und Motivation
(Fokus: Patienten/-innen, Angehörige, interdisziplinäres Team)
3
1,5
Gesamt
61
30,5
§ 1. Ein/Eine Trainingstherapeut/in
§ 2. (1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat den in der Anlage angeführten Mindestanforderungen zu entsprechen und die Erreichung des Qualifikationsprofils gemäß § 1 sicherzustellen.
(2) Die Ausbildung in der Trainingstherapie ist an Universitäten, die das Studium der Sportwissenschaften, oder an Fachhochschulen, die den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie anbieten, qualitätsgesichert durchzuführen.
(3) Bei der Durchführung der theoretischen Ausbildung sind jeweils die für das Studium der Sportwissenschaften oder für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie geltenden Regelungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung anzuwenden. Für die Vermittlung der theoretischen Ausbildung, die auch praktische Übungen umfasst, sind fachkompetente Personen heranzuziehen.
(4) Der Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen
(5) Über eine positiv absolvierte ergänzende Ausbildung in der Trainingstherapie ist eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung hat einen Hinweis auf diese Verordnung zu enthalten.