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20008139 AT

Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung

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Kurztitel

Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 460/2012

Inkrafttretensdatum

19.12.2012

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Qualifikationsprofil und Ausbildung für Sportwissenschafter/innen in der Trainingstherapie (Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung – TT-AV)

StF: BGBl. II Nr. 460/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 34 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, wird verordnet

Bundesrecht Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung

Unterrichtsfächer

ECTS

SWS (Richtwert)

Anatomie

8

4

Physiologie

8

4

Bewegungslehre

8

4

Trainingslehre

8

4

Krankheitsbilder und Trainingstherapien (Indikationen, Kontraindikationen, Trainingstherapieziele, Trainingstherapieplanung, Geräte, Hilfsmittel, Unterstützung/Lagerung) insbesondere in folgenden Fachbereichen

- innere Erkrankungen

- Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats

- Neurologie/Psychiatrie/Psychosomatik

20

10

(3)

(3)

(3)

Berufsspezifische Rechtsgrundlagen und Berufspflichten

Berufe und Einrichtungen im Gesundheitswesen

(Fokus: im Bereich der Trainingstherapie tätige Gesundheitsberufe und für Trainingstherapie relevante Einrichtungen)

3

1,5

Erste Hilfe und Hygiene

3

1,5

Kommunikation und Motivation

(Fokus: Patienten/-innen, Angehörige, interdisziplinäres Team)

3

1,5

Gesamt

61

30,5

Bundesrecht Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung

§ 1. Ein/Eine Trainingstherapeut/in

Bundesrecht Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung

§ 2. (1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat den in der Anlage angeführten Mindestanforderungen zu entsprechen und die Erreichung des Qualifikationsprofils gemäß § 1 sicherzustellen.

(2) Die Ausbildung in der Trainingstherapie ist an Universitäten, die das Studium der Sportwissenschaften, oder an Fachhochschulen, die den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie anbieten, qualitätsgesichert durchzuführen.

(3) Bei der Durchführung der theoretischen Ausbildung sind jeweils die für das Studium der Sportwissenschaften oder für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie geltenden Regelungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung anzuwenden. Für die Vermittlung der theoretischen Ausbildung, die auch praktische Übungen umfasst, sind fachkompetente Personen heranzuziehen.

(4) Der Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen

(5) Über eine positiv absolvierte ergänzende Ausbildung in der Trainingstherapie ist eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung hat einen Hinweis auf diese Verordnung zu enthalten.

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