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20008137 AT

Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

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Kurztitel

Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 447/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

StF: BGBl. II Nr. 447/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 211/2015

BGBl. II Nr. 177/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 65a des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Hochschul-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 211/2015)

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40205037

Bundesrecht Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, und gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie für anerkannte private Pädagogische Hochschulen gemäß § 1 HG.

Bundesrecht Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen

Bundesrecht Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

§ 3. (1) Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Beruf der Lehrerinnen und Lehrer abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.

(2) Der Hochschullehrgang hat

Bundesrecht Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

§ 4. (1) Im Rahmen des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten aus folgenden Modulen vorzusehen

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Kommunikation und Interaktion

6

Profession und Qualität

6

Lehren und Lernen – fachliche Vertiefung

6

Diversität und Inklusion

6

Wissenschaftliches Arbeiten und Forschen

6

(2) Hinsichtlich der Bachelorarbeit (9 ECTS-Anrechnungspunkte) gilt § 48 HG sinngemäß.

Bundesrecht Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

§ 5. (1) Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat ihre bzw. seine Qualifikationen, die für die Erlangung einer Nachqualifizierung erforderlich sind, in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren. Darin sind insbesondere

(2) Weiters sind an postsekundären Bildungseinrichtungen verfasste Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten für die Anerkennung auf die Bachelorarbeit anzuführen.

Bundesrecht Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

§ 6. Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage festzulegen.

Bundesrecht Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

§ 7. (1) Der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ kann aufgrund hochschulischer Nachqualifizieung nur einmal verliehen werden.

(2) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 1 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ bei Vorliegen mehrerer Lehramtsstudien für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, welches gemäß dem Antrag der Studienwerberin oder des Studienwerbers für die Zulassung zur Nachqualifizierung maßgeblich ist.

(3) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 2 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, für das die Studienwerberin oder der Studienwerber die Verleihung beantragt.

Bundesrecht Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

§ 7a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 8 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 2 Z 3, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) Der Titel, § 1, § 2 Z 3, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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