Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
Inhaltsübersicht (10)
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Kurztitel
Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
13.07.2018
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
StF: BGBl. II Nr. 447/2012
Änderung
BGBl. II Nr. 211/2015
BGBl. II Nr. 177/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 65a des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Hochschul-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 211/2015)
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20008137
Dokumentnummer
NOR40205037
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, und gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie für anerkannte private Pädagogische Hochschulen gemäß § 1 HG.
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen
§ 3. (1) Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Beruf der Lehrerinnen und Lehrer abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.
(2) Der Hochschullehrgang hat
§ 4. (1) Im Rahmen des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten aus folgenden Modulen vorzusehen
Module
ECTS-Anrechnungspunkte
Kommunikation und Interaktion
6
Profession und Qualität
6
Lehren und Lernen – fachliche Vertiefung
6
Diversität und Inklusion
6
Wissenschaftliches Arbeiten und Forschen
6
(2) Hinsichtlich der Bachelorarbeit (9 ECTS-Anrechnungspunkte) gilt § 48 HG sinngemäß.
§ 5. (1) Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat ihre bzw. seine Qualifikationen, die für die Erlangung einer Nachqualifizierung erforderlich sind, in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren. Darin sind insbesondere
(2) Weiters sind an postsekundären Bildungseinrichtungen verfasste Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten für die Anerkennung auf die Bachelorarbeit anzuführen.
§ 6. Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage festzulegen.
§ 7. (1) Der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ kann aufgrund hochschulischer Nachqualifizieung nur einmal verliehen werden.
(2) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 1 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ bei Vorliegen mehrerer Lehramtsstudien für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, welches gemäß dem Antrag der Studienwerberin oder des Studienwerbers für die Zulassung zur Nachqualifizierung maßgeblich ist.
(3) Im Fall des § 65a Abs. 1 Z 2 ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ für jenes Lehramtsstudium zu verleihen, für das die Studienwerberin oder der Studienwerber die Verleihung beantragt.
§ 7a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 8 angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 2 Z 3, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Der Titel, § 1, § 2 Z 3, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.