Heereslenkberechtigungsverordnung 2013
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
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Kurztitel
Heereslenkberechtigungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 422/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 217/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.08.2017
Abkürzung
HLBV 2013
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 – HLBV 2013)
StF: BGBl. II Nr. 422/2012
Änderung
BGBl. II Nr. 217/2017
BGBl. II Nr. 183/2020
BGBl. II Nr. 43/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 1.
Anwendungsbereich
§ 2.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3.
Begriffsbestimmungen
§ 4.
Grundsatz
2. Hauptstück
Kraftfahrausbildung
§ 5.
Umfang und Inhalt
§ 6.
Besondere Bestimmungen
3. Hauptstück
Fahrprüfung
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 7.
Umfang
§ 8.
Fahrprüfer
2. Abschnitt
Theoretische Fahrprüfung
§ 9.
Inhalt und Ablauf
§ 10.
Allgemeine Fragen
§ 11.
Klassenspezifische Fragen
3. Abschnitt
Praktische Fahrprüfung
§ 12.
Inhalt und Ablauf
§ 13.
Prüfungsfahrzeuge
4. Hauptstück
Beschaffenheit, Maße und Masse von Heereskraftfahrzeugen
§ 14.
Klassen
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 15.
Anerkennung anderer Lenkberechtigungen
§ 16.
Übergangsbestimmungen
§ 17.
In- und Außerkrafttreten
Schlagworte
e-rk3
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021
Gesetzesnummer
20008105
Dokumentnummer
NOR40196374
§ 1. Diese Verordnung regelt
§ 2. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 3. (1) Heeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
(2) Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind
(3) Heeresfahrlehrpersonal (Lehrberechtigte) nach dieser Verordnung sind
(4) Die Lehrberechtigung nach dieser Verordnung ist das durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuerkannte Recht, praktischen und/oder theoretischen Unterricht in der militärischen Kraftfahrausbildung zu erteilen. Über die zuerkannte Lehrberechtigung ist durch die Ausbildungsstelle ein Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Klassen Unterricht erteilt werden darf.
§ 4. (1) Die Heereslenkberechtigung wird durch einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausgewiesen und berechtigt zum Lenken von Heeresfahrzeugen.
(2) Heeresfahrzeuge dürfen nur gelenkt werden im Rahmen der für die jeweilige Klasse erteilten Heereslenkberechtigung von
§ 5. (1) Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
(2) Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
(3) In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen
§ 6. (1) Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang
(2) Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
§ 7. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist an den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Prüfungsstellen durchzuführen. Die praktische Fahrprüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Fahrprüfung mit Erfolg abgelegt wurde.
(2) Die Fahrprüfung ist die Grundlage für das Gutachten eines oder mehrerer Fahrprüfer über die fachliche Befähigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen für die jeweilige Klasse.
§ 8. (1) Die sachverständigen Fahrprüfer sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Heeresfahrschullehrer zu bestellen, die über eine entsprechende Heereslenkberechtigung und eine entsprechende Lehrberechtigung für die jeweilige Klasse verfügen.
(2) Die Fahrprüfer dürfen nur Fahrprüfungen für jene Klassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach § 7 Abs. 2 zu erstellen.
(3) Die Bestellung zum Fahrprüfer endet mit ihrer Aufhebung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, insbesondere wegen
§ 9. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis nachgewiesen werden über
(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Klasse abzustimmen sind. Die Fragen sind aus dem vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Fragenkatalog und, sofern keine entsprechende zivile Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse vorliegt, anhand der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.
§ 10. Die allgemeinen Fragen haben sich unter Berücksichtigung einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche
§ 11. Die klassenspezifischen Fragen haben sich unter Berücksichtigung einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche
§ 12. (1) Die praktische Fahrprüfung hat unter Berücksichtigung einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse insbesondere zu umfassen
(2) Beim praktischen Teil ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
(3) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben sowie sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die Vorschriften der im § 10 angeführten Themenbereiche beim Lenken des Kraftfahrzeugs einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Der Fahrprüfer darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrags zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
(4) Während der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern.
(5) Im Zuge der praktischen Fahrprüfung hat der Fahrprüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich der Gefahrenlehre nach Abs. 1 Z 4 mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Fahrprüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situation abgesehen werden.
§ 13. Fahrzeuge, auf denen die praktische Fahrprüfung abgelegt wird, haben jenen Fahrzeugen zu entsprechen, auf denen die Kraftfahrausbildung erfolgte. Prüfungsfahrzeuge haben jene Beschaffenheit, Maße und Masse aufzuweisen, die jener Klasse entspricht, für die die Fahrprüfung abgelegt wird.
§ 14. (1) Die Heereslenkberechtigung darf nur für folgende Klassen erteilt oder auf folgende Klassen ausgedehnt werden
(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet
(3) Heereslenkberechtigungen kommt folgender Umfang zu
(4) Hinsichtlich der Maße von Heereskraftfahrzeugen sind grundsätzlich die für alle übrigen Kraftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 15. (1) Lenkberechtigungen für die Klassen B, BE und F nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6 und 15 FSG sind als Heereslenkberechtigungen für die Klasse B1, BE und F im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Inhaber dieser Lenkberechtigungen als Heereskraftfahrer in Betracht kommen und erforderlichenfalls eine Einweisung in den Heereskraftfahrdienst erhalten haben.
(2) Werden aufgrund von Organisationmaßnahmen Bundesbedienstete aus anderen Ressortbereichen in den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übernommen und erfordert die nunmehrige dienstliche Tätigkeit im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport das Lenken von Heereskraftfahrzeugen, so sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, in anderen Ressortbereichen ausgestellte Sonderausweise für das Lenken von Kraftfahrzeugen als Heereslenkberechtigung für die entsprechende Klasse im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, sobald die Inhaber solcher Sonderausweise der Behörde die für den Heereskraftfahrdienst erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben.
(3) Abs. 2 gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der jeweiligen Organisationsmaßnahme.
(4) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, und der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes können gültige Lenkberechtigungen für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE nach § 2 Abs. 1 Z 7 bis 14 FSG als Heereslenkberechtigungen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE dieser Verordnung anerkannt werden, wenn eine entsprechende Heereslenkberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt erteilt wurde, jedoch durch Zeitablauf (§ 22 Abs. 7a Z 2 FSG) erloschen ist.
§ 16. Die nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV), BGBl. II Nr. 336/1997, erteilte Heereslenkberechtigungen sind wie folgt überzuleiten wobei jeweils entspricht
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(1a) Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 5 samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 und § 15 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2017, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(1b) Der § 15 Abs. 4, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2020, tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(1c) Der § 14 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1 Z 10, § 14 Abs. 1 Z 13 sowie § 14 Abs. 2 Z 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV), BGBl. II Nr. 336/1997, außer Kraft.