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20008102 AT

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

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Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2012

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

StF: BGBl. II Nr. 419/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 2. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

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