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20008061 AT

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

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Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 382/2012

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Langtitel

Entschließung des Bundespräsidenten über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

StF: BGBl. II Nr. 382/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, ordne ich an

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an den Leiter der Präsidentschaftskanzlei zu erfolgen. Die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 werden durch die Verwaltungsgruppe getroffen.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 2. (1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Verwaltungsgruppe eine Verfügung im Einzelfall.

(2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete der Präsidentschaftskanzlei oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.

(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist von der Verwaltungsgruppe vorzubereiten.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 3. Diese Entschließung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

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