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Konsularbeglaubigungsgesetz

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Konsularbeglaubigungsgesetz

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Kurztitel

Konsularbeglaubigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 95/2012

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Langtitel

Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG)

StF: BGBl. I Nr. 95/2012 (NR: GP XXIV RV 1905 AB 1945 S. 173. BR: AB 8806 S. 814.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Konsularbeglaubigungsgesetz

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Vornahme von Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf Urkunden durch die Konsularbehörden.

Bundesrecht Konsularbeglaubigungsgesetz

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Bundesrecht Konsularbeglaubigungsgesetz

§ 3. (1) Beglaubigungen werden unter Beachtung des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, sowie des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, und unbeschadet sonstiger völkerrechtlicher Regelungen in folgenden Fällen vorgenommen

(2) Die Überbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks auf einer öffentlichen Urkunde und die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde bestätigen lediglich die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift.

(3) Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde oder an der Echtheit einer Unterschrift, so kann die Konsularbehörde

(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit eines Beglaubigungsvermerks, an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde, an der Richtigkeit einer Übersetzung oder an der Echtheit einer Unterschrift, oder besteht der Verdacht der Verletzung oder Umgehung von Rechtsvorschriften oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung, so hat die Konsularbehörde die Beglaubigung zu verweigern. Die Verweigerung kann unbeschadet allenfalls zu ergreifender sonstiger Maßnahmen auf der Urkunde vermerkt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Bundesrecht Konsularbeglaubigungsgesetz

§ 4. (1) Die Vertretungsbehörden können bestätigen, dass

(2) Vertretungsbehörden können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen die Übereinstimmung einer von der Vertretungsbehörde angefertigten elektronischen Kopie einer Urkunde mit dieser Urkunde durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, bestätigen, sofern die Bestätigung zur Verwendung in Österreich dient.

(3) Auf die Erteilung von Vermerken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind § 3 Abs. 2 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. In einem Vermerk gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung keine Beglaubigung darstellt.

Bundesrecht Konsularbeglaubigungsgesetz

§ 5. Die Anbringung von Beglaubigungs- und sonstigen Vermerken auf elektronisch errichteten Urkunden ist nur an den dafür ausgestatteten Konsularbehörden und nur in jenen Fällen möglich, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden.

Bundesrecht Konsularbeglaubigungsgesetz

§ 6. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.

Bundesrecht Konsularbeglaubigungsgesetz

§ 7. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bundesrecht Konsularbeglaubigungsgesetz

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Konsularbeglaubigungsgesetz

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.

Bundesrecht Konsularbeglaubigungsgesetz

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. März 1984 betreffend Beglaubigungen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, BGBl. Nr. 140/1984, außer Kraft.

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