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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

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Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2012

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke erlassen und die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst geändert wird

StF: BGBl. II Nr. 315/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Inneres übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Inneres unverschuldet geraten sind.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 2. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

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