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20007994 AT

Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

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Kurztitel

Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 310/2012

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die veterinärrechtlichen Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen von bestimmten Haustieren (VetSEE-VO)

StF: BGBl. II Nr. 310/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 2c des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sowie § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

RL 88/407/EWG, Artikel 5 Abs. 1 sowie

RL 90/429/EWG, Artikel 5 Abs. 1 sowie für

RL 92/65/EWG, Artikel 11 sowie für

RL 92/65/EWG, Artikel 11 sowie für

RL 88/407/EWG, Artikel 5 Abs. 1 sowie

Anforderungen nach Anhang A Kapitel II Z 2 und Kapitel II Z 2

RL 89/556/EWG, Artikel 5 Abs. 1 sowie

Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II

RL 92/65/EWG, Artikel 11 sowie

Anforderungen nach Anhang D Kapitel III und IV

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt unbeschadet tierzucht- und seuchenrechtlicher Bestimmungen die allgemeinen veterinärrechtlichen Anforderungen bei Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung, Inverkehrbringen, Abgabe und Anwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von

(2) Die Bestimmungen gelten nicht für das innergemeinschaftliche Verbringen von in Abs. 1 angeführten Erzeugnissen.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 3. (1) Besamungsstationen, Samendepots und Embryo-Entnahmeeinheiten bedürfen einer veterinärbehördlichen Zulassung (§ 3 Abs. 2 TGG). Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß der Anlage erfüllt werden. Nach erfolgter Zulassung hat die Behörde die Erfassung der Einrichtung im Veterinärinformationssystem (VIS) unverzüglich vorzunehmen.

(2) Eine Einrichtung, die entsprechend den Vorgaben des § 13 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473, zugelassen ist, gilt als zugelassen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Abweichend von Abs. 2 bedürfen Einrichtungen, die gemäß § 12 Rinderembryonen national verbringen wollen, auch dann einer Zulassung nach dieser Verordnung, wenn sie bereits nach den Vorgaben des § 13 BVO 2008 zugelassen sind.

(4) Einer gesonderten behördlichen Genehmigung bedarf

(5) Eine Genehmigung nach Abs. 4 kann gemeinsam mit der Zulassung nach Abs. 1 oder auch nachträglich erfolgen.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 4. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt die zugelassenen Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen, wobei

(2) Wird im Zuge amtlicher Tätigkeiten oder Kontrollen in zugelassenen Einrichtungen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Anlage oder der gesonderten behördlichen Genehmigung nach § 3 Abs. 4 nicht mehr gegeben sind, so ist gemäß § 3 Abs. 3 TGG, bei Einrichtungen, welche nach § 13 BVO 2008 zugelassen wurden, gemäß § 16 BVO 2008 vorzugehen.

(3) Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen vom Landeshauptmann jeweils an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur jährlichen Meldung erlischt, sobald die Verpflichtung für die Behörde besteht, die Kontrollen und deren Ergebnisse im elektronischen Veterinärregister (VIS) gemäß § 8 TSG einzutragen.

(4) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist von der Behörde möglichst im Rahmen anderer veterinärbehördlicher Kontrollen zu überprüfen.

(5) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat bei den Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 2 Abs. 5 TGG mitzuwirken.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 5. (1) Jede Einzeldosis Frisch- oder Tiefgefriersamen, die von Besamungsstationen zum Inverkehrbringen produziert wird, ist zumindest durch folgende Angaben deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen

(2) Frischsamen, der von einem Spendertier gewonnen wird, das am selben Betrieb wie das (zu besamende) Empfängertier gehalten wird und danach am selben Betrieb verwendet wird, bedarf keiner Kennzeichnung.

(3) Die Gewinnung und Aufbereitung von Samen zum Tiefgefrieren darf nur in zugelassenen Besamungsstationen vorgenommen werden.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 6. (1) Samen darf nur von zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots an andere zugelassene Einrichtungen in Verkehr gebracht oder an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden.

(2) Samen darf innerhalb des Bundesgebietes nur dann in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn dieser

(3) Samensendungen muss während der Beförderung ein Lieferschein angeschlossen sein. Der Lieferschein hat zumindest Informationen zu enthalten, aus denen die Einrichtung(en) mit Zulassungsnummer (Herkunftsort, Bestimmungsort) bzw. die Verbraucherin oder der Verbraucher (Name und Anschrift, sowie eine allfällige LFBIS-Nr.), Datum der Lieferung, Gesamtsumme der gelieferten Portionen, die Anzahl der Portionen je Spendertier sowie dessen Identifikation und das Entnahmedatum hervorgeht. Die verbringende oder abgebende zugelassene Einrichtung (Abs. 1) hat Kopien der Lieferscheine chronologisch geordnet für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese sind der Behörde jederzeit auf Verlangen im Original bzw. in Kopie und, sofern sie in elektronischer Form vorliegen, auch in dieser Form kostenfrei vorzulegen.

(4) Die Eintragung des Entnahmedatums im Lieferschein kann bei Abgabe von Samen an Tierärztinnen und Tierärzte, Technikerinnen und Techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer entfallen, wenn die Rückverfolgbarkeit durch die von der abgebenden zugelassenen Einrichtung geführten Aufzeichnungen sichergestellt ist. Wird im Rahmen der behördlichen Kontrolle festgestellt, dass die Rückverfolgbarkeit wegen mangelhaft geführter Aufzeichnungen nicht gegeben ist, so hat die Behörde jedenfalls bis zur nächsten Kontrolle die Eintragung des Entnahmedatums am Lieferschein anzuordnen.

(5) Samensendungen, die innerhalb Österreichs an zugelassene Einrichtungen in Verkehr gebracht werden, muss ein Lieferschein angeschlossen sein, der darüberhinaus folgende schriftliche Bestätigung der Stations-/Depottierärztin bzw. des Stations-/Depottierarztes zu beinhalten hat

(6) Samensendungen, die innerhalb Österreichs an zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots verbracht werden, müssen bei einer beabsichtigten Weiterverbringung in den innergemeinschaftlichen Handel oder Export von einem Vorzeugnis begleitet werden, das den Voraussetzungen der Anlage 1 Kap. II BVO 2008 bzw. den Anforderungen des jeweiligen Drittlandes entsprechen muss. Das Vorzeugnis ist von jener Amtstierärztin bzw. von jenem Amtstierarzt zu unterzeichnen, die bzw. der für die Einrichtung, in welcher der Samen gewonnen wurde, zuständig ist.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 7. (1) Jede Form des Inverkehrbringens und die Abgabe von Samen durch andere als zugelassene Einrichtungen ist verboten.

(2) Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen Samen nur für die unmittelbare Anwendung am Tier (Besamung) durch befugte Anwenderinnen bzw. Anwender verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

(3) Tiefgefriersamen, der an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben wurde, darf an Einrichtungen nur zum Zweck der Entsorgung zurückgegeben werden. Die Einrichtungen sind zur Rücknahme verpflichtet. Bei der Rücknahme ist für abgegebene Tiefgefrierpailletten ein Rücknahmeschein auszustellen. Aus diesem Rücknahmeschein müssen Datum der Rücknahme, Anzahl und Identität der Spendertiere hervorgehen. Bei der Entsorgung von nicht mehr zur Anwendung bestimmtem Samen sind die Vorgaben des Tiermaterialiengesetzes – TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, zu beachten. Die Entsorgungskosten können von der Einrichtung auf die den Samen zurückgebende Person übertragen werden.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 8. (1) Samen darf nur von befugten Anwenderinnen und Anwendern nach Maßgabe der landestierzuchtrechtlichen Bestimmungen verwendet werden.

(2) Samen darf unbeschadet der tierzuchtrechtlichen Anforderungen über die Anwendung von Samen nur dann zur künstlichen Besamung verwendet werden, wenn dieser gemäß der Anlage ordnungsgemäß gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert wurde und gemäß § 5 gekennzeichnet ist.

(3) Frischsamen von Tieren des eigenen Bestandes, die seit mindestens 30 Tagen vor der Samengewinnung in diesem Bestand gehalten wurden, darf nur unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen gewonnen und nur zur künstlichen Besamung von Tieren des eigenen Bestandes, die seit mindestens 30 Tagen vor der Besamung in diesem Bestand gehalten wurden, verwendet werden (Eigengewinnung zur Eigenbestandsbesamung).

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 9. (1) Unbeschadet der auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten haben befugte Anwenderinnen bzw. Anwender unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Besamungsschein ist der Halterin bzw. dem Halter des besamten Tieres zu übergeben. Die befugte Anwenderin bzw. der befugte Anwender hat eine Kopie aufzubewahren.

(2) Der Besamungsschein hat bei Pferden und Rindern mindestens Angaben über Name und Anschrift der befugten Anwenderin bzw. des befugten Anwenders, die Identität des Spendertieres und des besamten Tieres, das Entnahmedatum (Chargennummer) des Samens soweit auf der verwendeten Samenportion ein solches angegeben ist, den Betrieb der Halterin bzw. des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nr. und das Datum der Besamung zu beinhalten.

(3) Besamungsscheine auf Grund anderer Rechtsvorschriften, die den Anforderungen des Abs. 1 oder Abs. 2 entsprechen, können auch für die Dokumentation nach dieser Verordnung verwendet werden.

(4) Lieferscheine sowie Besamungsscheine sind von der Anwenderin bzw. vom Anwender und von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter haben chronologisch zu ordnen, mit fortlaufender Nummerierung zu versehen und so lange aufzubewahren, wie Samen eines bestimmten Tieres (chargenbezogen) gelagert wird, jedoch mindestens fünf Jahre.

(5) Die Aufzeichnungen sind der Behörde jederzeit auf Verlangen – bei allfälliger elektronischer Erfassung in elektronischer Form – kostenfrei vorzulegen.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 10. (1) Bei der Gewinnung in einer Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen

(2) Frische Embryonen zur unmittelbaren Übertragung bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 11. (1) Eizellen und Embryonen dürfen, sofern nicht § 12 zur Anwendung gelangt, innerhalb Österreichs nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie

(2) Eizellen-/Embryonensendungen, die ausschließlich innerhalb Österreichs zwischen zugelassenen Einrichtungen verbracht werden, müssen von einem Lieferschein begleitet sein, der folgende schriftliche Bestätigung der verantwortlichen Tierärztin bzw. des verantwortlichen Tierarztes zu beinhalten hat

(3) Eizellen-/Embryonensendungen, die innerhalb Österreichs von zugelassenen Einrichtungen ausschließlich zur Anwendung abgegeben werden, müssen von einem Lieferschein einschließlich einer Kopie des Spülprotokolls begleitet werden. Dieser ist auch ohne Bestätigung der veterinärrechtlichen Anforderungen für das Verbringen von Eizellen/Embryonen gültig.

(4) Eizellen und Embryonen dürfen von zugelassenen Einrichtungen nur an andere zugelassene Einrichtungen oder an eine Tierärztin bzw. an einen Tierarzt zur direkten Anwendung am Tier oder zur Lagerung in einem Hofcontainer abgegeben werden.

(5) Der Lieferschein hat zumindest Informationen zu enthalten, aus dem die Einrichtung mit Zulassungsnummer, Name und Anschrift der Tierärztin bzw. des Tierarztes, Datum der Lieferung, Gesamtsumme und Anzahl der Embryonen je Spendertier, Identifikation der Spendereltern und das Gewinnungsdatum hervorgeht.

(6) Die Kopien der Lieferscheine sowie Embryoübertragungsscheine sind chronologisch geordnet unter Aufsicht der für die Einrichtung verantwortlichen Tierärztin bzw. des für die Einrichtung verantwortlichen Tierarztes solange aufzubewahren, wie Embryonen bestimmter Spendertiere (chargenbezogen) gelagert werden, mindestens jedoch für fünf Jahre. Diese sind der Behörde jederzeit auf Verlangen im Original – und bei allfälliger elektronischer Erfassung auch in elektronischer Form – kostenfrei vorzulegen.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 12. (1) Embryonen von Rindern, welche ausschließlich zur Anwendung durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt im Inland bestimmt sind, dürfen an zugelassene Einrichtungen im österreichischen Bundesgebiet, befugte Anwenderinnen bzw. Anwender und zur Lagerung im Hofcontainer auch dann abgegeben werden, wenn sie in einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen, aufbereitet und im ortsfesten Laboratorium getrennt von den im § 11 genannten Eizellen und Embryonen gelagert wurden. Die einwandfreie Identifizierung solcher Embryonen hat durch die zusätzliche Anbringung des Buchstaben „N“ als Kennzeichnung zu erfolgen.

(2) Die für die Embryo-Entnahmeeinheit verantwortliche Tierärztin bzw. der für die Embryo-Entnahmeeinheit verantwortliche Tierarzt hat diese Vorgangsweise in ihren bzw. seinen Aufzeichnungen zu dokumentieren.

(3) Den Embryonensendungen gemäß Abs. 1 muss ein Lieferschein angeschlossen sein, der deutlich mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnet ist, begleitet werden. Dieser ist auch ohne Bestätigung der veterinärrechtlichen Anforderungen durch die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt für das Verbringen von Embryonen gültig.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 13. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Embryonen nur für die unmittelbare Anwendung am Tier (Embryoübertragung) verwenden und nicht an andere weitergeben.

(2) Embryonen dürfen nur von zugelassenen Einrichtungen in Verkehr gebracht werden. Jede andere Form des Inverkehrbringens von Embryonen (z.B. aus Hofcontainern) ist verboten.

(3) Embryonen, die an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben wurden, dürfen an Einrichtungen nur zum Zweck der Entsorgung zurückgegeben werden. Die Einrichtungen sind zur Rücknahme verpflichtet. Bei der Rücknahme ist für abgegebene Behältnisse ein Rücknahmeschein auszustellen. Aus diesem Rücknahmeschein müssen Datum der Rücknahme, Anzahl und Identität der Spendertiere hervorgehen. Bei der Entsorgung von nicht mehr zur Anwendung bestimmten Embryonen sind die Vorgaben des TMG zu beachten. Die Entsorgungskosten können von der Einrichtung auf die die Embryonen zurückgebende Person übertragen werden.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 14. (1) Embryonen dürfen nur von Tierärztinnen und Tierärzten nach Maßgabe der landestierzuchtrechtlichen Bestimmungen übertragen werden.

(2) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der tierzuchtrechtlichen Anforderungen über die Anwendung nur dann zur künstlichen Befruchtung bzw. Übertragung verwendet werden, wenn diese gemäß der Anlage ordnungsgemäß gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert wurden und gemäß § 10 gekennzeichnet sind oder unter die Bestimmungen des § 12 fallen.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 15. (1) Unbeschadet auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlicher Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten haben Tierärztinnen und Tierärzte unmittelbar anlässlich der Übertragung einen Embryoübertragungsschein auszustellen.

(2) Der Embryoübertragungsschein hat bei Pferden und Rindern mindestens Angaben über Name und Anschrift der Tierärztin bzw. des Tierarztes, die Identität der Spendereltern und des Empfängertiers, des Gewinnungsdatums, Name und Anschrift der Halterin bzw. des Halters des Empfängertiers einschließlich der LFBIS-Nr. des Betriebes und das Datum der Übertragung zu beinhalten.

(3) Embryoübertragungsscheine auf Grund anderer Rechtsvorschriften, die den Anforderungen des Abs. 1 oder Abs. 2 entsprechen, können auch für die Dokumentation nach dieser Verordnung verwendet werden.

(4) Die bzw. der die Embryoübertragung durchführende Tierärztin bzw. Tierarzt und die Tierhalterin bzw. der Tierhalter haben die Lieferscheine sowie die Embryoübertragungsscheine chronologisch zu ordnen, mit fortlaufender Nummerierung zu versehen und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Die Aufzeichnungen sind der Behörde jederzeit auf Verlangen im Original – bei allfälliger elektronischer Erfassung in dieser Form – kostenfrei vorzulegen.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 16. (1) Verdächtige Erzeugnisse gemäß § 2 Z 24 dürfen nicht in Verkehr gebracht, nicht abgegeben und nicht angewendet werden. Diese Erzeugnisse sind gemäß § 10 TMG unverzüglich zu entsorgen.

(2) Jede Person oder Einrichtung, die Erzeugnisse in Verkehr bringt, abgibt oder anwendet, hat, sobald sie von Umständen Kenntnis erlangt, die darauf schließen lassen, dass es durch sie zur Übertragung eines Tierseuchenerregers oder eines Erregers einer sonstigen veterinärrechtlich geregelten Krankheit kommen kann, unbeschadet sonstiger Anzeigeverpflichtungen, alle ihr bekannten Handelsbeteiligten und die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bundesminister für Gesundheit im Wege des Landeshauptmannes zu informieren.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 17. Jeder Ausbruch sowie jeder begründete Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Seuche in Besamungsstationen und Spenderbetrieben von Eizellen und Embryonen ist gemäß § 17 TSG von den dort genannten Personen anzuzeigen; weiters ist von diesen Personen das Vorliegen des Verdachtes auf sonstige veterinärrechtlich geregelte Krankheiten der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 18. (1) Wird über die Meldung eines anderen Staates oder auf Grund von Verbringungsmeldungen in TRACES festgestellt, dass verdächtige Erzeugnisse entgegen § 16 Abs. 1 nach Österreich importiert oder innergemeinschaftlich verbracht wurden, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen unverzüglich folgende Maßnahmen zu treffen

(2) Wird der Verdacht, dass durch die Erzeugnisse eine anzeigepflichtige Tierseuche oder ein Erreger einer sonstigen veterinärrechtlich geregelten Krankheit verschleppt werden kann, nicht beseitigt und besteht keine Möglichkeit der Rücksendung der Erzeugnisse, sind diese unter amtstierärztlicher Aufsicht seuchensicher zu entsorgen.

(3) Verdächtige Erzeugnisse, die bereits an Verbraucher abgegeben wurden, sind nach Weisung und unter Aufsicht der örtlich zuständigen Amtstierärztin bzw. des örtlich zuständigen Amtstierarztes seuchensicher zu entsorgen.

(4) Wird festgestellt, dass in einer Einrichtung verdächtige Erzeugnisse gewonnen, aufbereitet, gelagert, in Verkehr gebracht oder abgegeben wurden, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies nicht auf Grund anderer veterinärrechtlicher Bestimmungen bereits erfolgt ist, die Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 anzuordnen. Wird der Seuchenverdacht nicht beseitigt, sind die verdächtigen Erzeugnisse unter amtstierärztlicher Aufsicht seuchensicher zu entsorgen.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 19. (1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer zugelassenen Einrichtung hat Hygienevorschriften für den Betrieb der Einrichtung, die Produktion der Erzeugnisse und deren Lagerung festzulegen (Biosicherheitsmaßnahmen) und dem Betriebspersonal vor Aufnahme der Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das Betriebspersonal ist vor Antritt der Tätigkeit nachweislich hinsichtlich entsprechender Desinfektionsmethoden und Hygienevorschriften zur Verhütung der Ein- und Verschleppung von Krankheiten, insbesondere anzeigepflichtigen Tierkrankheiten und Zoonosen, sowie deren praktischer Durchführung zu schulen.

(3) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer zugelassenen Einrichtung hat Biosicherheitsmaßnahmen dem aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen, dies dem Betriebspersonal innerhalb angemessener Frist nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dieses nachweislich entsprechend zu schulen.

(4) Werden vom Bundesminister für Gesundheit Richtlinien einer guten Hygienepraxis und für Biosicherheitsmaßnahmen erlassen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht, so sind zugelassene Einrichtungen verpflichtet, diese einzuhalten.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 20. (1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer zugelassenen Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie über den Gesundheitsstatus der Herkunftsbetriebe und der Spendertiere gemäß der jeweils zutreffenden in der Anlage genannten Bestimmungen geführt werden. Die für die Einrichtung verantwortliche Tierärztin bzw. der für die Einrichtung verantwortliche Tierarzt hat diese Aufzeichnungen regelmäßig zu überprüfen.

(2) Die Aufzeichnungen sind chronologisch geordnet und unter Aufsicht der für die Einrichtung verantwortlichen Tierärztin bzw. des für die Einrichtung verantwortlichen Tierarztes für und solange aufzubewahren, wie Samen, Eizellen oder Embryonen bestimmter Spendertiere (chargenbezogen) gelagert werden, mindestens jedoch für fünf Jahre. Sie sind der Behörde jederzeit auf Verlangen – bei allfälliger elektronischer Erfassung in elektronischer Form – kostenfrei vorzulegen.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 21. Die Einhaltung von in den §§ 19 und 20 genannten Maßnahmen hat im Rahmen der behördlichen Kontrolle gemäß § 4 zu erfolgen.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 22. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 23. Die Angabe des Entnahmedatums auf dem Lieferschein kann entfallen, wenn das Produktionsdatum vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegt.

Bundesrecht Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

§ 24. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

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