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20007985 AT

Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Der Nationalrat hat beschlossen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 2012 hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XV Abs. 1 nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch Saudi-Arabien am 22. Juni 2012 bzw. durch Spanien am 22. August 2012 mit 21. Oktober 2012 in Kraft.

ÜBERZEUGT von der Bedeutung des interreligiösen und interkulturellen Dialogs als Instrument, die religiöse und spirituelle Dimension der Menschen anzusprechen und inter alia Konfliktprävention und -lösung, nachhaltigen Frieden und sozialen Zusammenhalt zu fördern;

IM BESTREBEN gegenseitigen Respekt und Verständnis zwischen den verschiedenen religiösen und kulturellen Gruppen zu fördern;

UNTER BESTÄTIGUNG der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Ziele und Prinzipien, insbesondere des Rechts auf Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit;

UNTER BETONUNG der Grundsätze und Werte des menschlichen Lebens und der Menschenwürde, der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion;

IM BESTREBEN alle Formen der Diskriminierung und der Stereotypisierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung zu bekämpfen;

IM BESTREBEN den regelmäßigen Austausch und die Vernetzung von Vertretern der Religionen und von auf Glauben beruhenden und kulturellen Institutionen und, soweit angemessen, von Vertretern von staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen, Universitäten, Vertretern der Zivilgesellschaft und anderen Experten zu fördern;

IN ANERKENNUNG der Initiative von König Abdullah bin Abdulaziz Al-Saud, dem Hüter der beiden Heiligen Moscheen, das gegenseitige Verständnis und die weltweite Harmonie zu stärken;

IN ANBETRACHT der Ziele der Satzung der Vereinten Nationen sowie bestehender Bemühungen und Initiativen zum interreligiösen Dialog und interkultureller Verständigung und in diesem Zusammenhang in Würdigung der Erklärung der Madrider Weltdialogkonferenz vom 18. Juli 2008 und der Erklärung des hochrangigen Treffens der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Förderung des interreligiösen und interkulturellen Dialogs, der Verständigung und Zusammenarbeit für den Frieden vom 13. November 2008;

IM BESTREBEN ihre gemeinsamen Ziele durch die Gründung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog (im Folgenden "das Zentrum" genannt) auf der Grundlage eines multilateralen, für andere Staaten und internationale Organisationen als Vertragsparteien oder Beobachter offenen Übereinkommens zu fördern;

IN ANERKENNUNG der Unterstützung des Königreichs Saudi-Arabien, der Republik Österreich und des Königreichs Spanien bei den Vorarbeiten zur Gründung des Zentrums und deren langfristiger Unterstützungszusage für das Zentrum; und

IN ANTWORT auf die Einladung der Republik Österreich als Gastland für das Zentrum in Wien zu fungieren;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

1. Das Zentrum wird hiermit als internationale Organisation errichtet.

2. Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit nach Völkerrecht.

3. Das Zentrum besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit

4. Das Zentrum übt seine Tätigkeiten im Einklang mit diesem Übereinkommen aus.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

1. Die Ziele des Zentrums bestehen darin

2. Zur Erreichung dieser Ziele hat das Zentrum, inter alia

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

1. Der Sitz des Zentrums ist Wien, Österreich, gemäß den zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich vereinbarten Bedingungen.

2. Das Zentrum kann Einrichtungen, die zur Unterstützung seiner Tätigkeiten erforderlich sind, an anderen Standorten errichten.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Das Zentrum besitzt

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

1. Der Rat der Vertragsparteien setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zusammen.

2. Der Rat der Vertragsparteien

3. Der Rat der Vertragsparteien tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und die Beschlussfähigkeit für solche Treffen erfordert die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Vertragsparteien. Soweit nicht anders in diesem Übereinkommen vorgesehen, trifft der Rat der Vertragsparteien seine Entscheidungen mit Mehrheit der Vertragsparteien. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

4. Die Wahl der Mitglieder des Direktoriums gemäß Abs. 2 lit. a und die Aufnahme neuer Vertragsparteien oder Beobachter gemäß Absatz 2 lit. l oder lit. m erfordert den Konsens der Vertragsparteien.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

1. Das Zentrum wird von einem Direktorium, bestehend aus bis zu zwölf Mitgliedern der Weltreligionen unter Berücksichtigung ihrer Vielfalt geregelt. Unter den Mitgliedern des Direktoriums haben nachstehende Religionen folgende Mindestmitgliederanzahl

Die Mitglieder werden vom Rat der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verdienste und Erfahrungen in Bezug auf die Ziele des Zentrums, basierend auf den Empfehlungen ihrer Religionen, sofern angemessen, gewählt.

2. Das Direktorium

3. Das Direktorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und die Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder. Das Direktorium trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Mitglieder des Direktoriums können jederzeit im Wege einer schriftlichen Mitteilung an das Direktorium zurücktreten. Der Rücktritt wird mit seiner Entgegennahme durch das Direktorium wirksam.

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1. Der Beirat unterstützt die Aktivitäten des Direktoriums und berät hinsichtlich dessen Arbeitsprogramms und der Inhalte der Tätigkeiten des Zentrums. Der Beirat besteht aus bis zu 100 Mitgliedern der Weltreligionen und auf Glauben basierenden und kulturellen Institutionen, die gemäß Art. V Abs. 2 lit. f für eine Amtszeit von vier Jahren und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Sicherstellung der Präsenz aller Regionen der Welt ernannt werden.

2. Die Mitglieder des Beirats, die in ihrer persönlichen und unabhängigen Eigenschaft tätig sind, können jederzeit im Wege schriftlicher Mitteilung an das Direktorium zurücktreten.

3. Der Beirat tritt, wie vom Direktorium einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Der Beirat nimmt seine Empfehlungen, weitestmöglich im Konsens oder, falls dies nicht möglich ist, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder an. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Der Beirat nimmt seine Geschäftsordnung an und wählt sein Präsidium, darunter seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

1. Das Sekretariat unterstützt die anderen Organe des Zentrums bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten und Aufgaben und unterhält einen ständigen Mitarbeiterstab in Wien.

2. Das Sekretariat wird von einem für das Tagesgeschäft des Zentrums verantwortlichen Generalsekretär geleitet. Der Generalsekretär erstattet dem Direktorium und dem Rat der Vertragsparteien Bericht und ist dem Rat der Vertragsparteien rechenschaftspflichtig.

3. Insbesondere hat der Generalsekretär

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1. Die finanziellen Mittel des Zentrums umfassen Folgendes

2. Das Finanzjahr des Zentrums läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

3. Die Konten des Zentrums und seine finanziellen Angelegenheiten unterliegen einer jährlichen unabhängigen externen Rechnungsprüfung nach internationalen Finanzstandards und -vorschriften.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Das Zentrum kann Kooperationsbeziehungen mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingehen, die zur Arbeit des Zentrums beitragen können.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

1. Das Zentrum, die Mitglieder des Direktoriums, die Mitglieder des Beirats, sowie der Generalsekretär und andere Mitarbeiter des Sekretariats und Experten genießen solche Privilegien und Immunitäten, wie zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich vereinbart.

2. Das Zentrum kann Abkommen mit anderen Staaten abschließen, um angemessene Privilegien und Immunitäten sicherzustellen.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

1. Keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist verpflichtet, eine über seine Beitragszusage an das Zentrum hinausgehende finanzielle Unterstützung zu leisten.

2. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens haften nicht, weder einzeln noch gemeinsam, für Schulden, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen des Zentrums; eine diesbezügliche Bestimmung wird in jedes vom Zentrum gemäß Artikel XI abgeschlossene Abkommen aufgenommen.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Dieses Übereinkommen kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden. Die Mitteilung über eine solche Zustimmung hat schriftlich an den Depositär zu ergehen. Jede Änderung tritt mit Erhalt der Mitteilung aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch den Depositär, oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Datum in Kraft.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

1. Die von den vorläufigen Organen des Zentrums eingegangene Rechte und Pflichten werden, wo anwendbar, mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens an das Zentrum übertragen.

2. Das erste Direktorium besteht aus neun Mitgliedern.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

1. Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, in Kraft.

2. Staaten und internationale Organisationen, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können nachträglich beitreten, nachdem ihrer Aufnahme vom Rat der Vertragsparteien gemäß Art. V Abs. 4 zugestimmt wurde.

3. Für jeden Staat oder internationale Organisation, der/die diesem Übereinkommen nach dem Tag seines Inkrafttretens beitritt, tritt dieses Übereinkommen 60 Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner/ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.

4. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich ist der Depositär dieses Übereinkommens.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Jeder Staat oder internationale Organisation kann Beobachter zum Zentrum werden, nachdem seiner/ihrer Zulassung vom Rat der Vertragsparteien gemäß Art. V Abs. 4 zugestimmt wurde. Vertreter eines Beobachters können bei den Sitzungen des Rates der Vertragsparteien gemäß den einschlägigen Verfahrensregeln und den Bestimmungen dieses Übereinkommens teilnehmen und das Wort ergreifen.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Jegliche Streitigkeiten zwischen dem Zentrum und einer Vertragspartei dieses Übereinkommens oder zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

1. Jede der Vertragsparteien dieses Übereinkommen kann von diesem Übereinkommen durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung durch den Depositär wirksam.

2. Der Rücktritt von diesem Übereinkommen durch eine der Vertragsparteien dieses Übereinkommens beschränkt, vermindert oder beeinflusst nicht seinen zugesagten finanziellen Beitrag für das Finanzjahr des Rücktritts.

Bundesrecht Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommen können dieses Übereinkommen jederzeit im Einvernehmen kündigen und das Zentrum durch schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Über alle Vermögenswerte des Zentrums, die nach Zahlung seiner rechtlichen Verpflichtungen übrig bleiben, wird mit Mehrheitsentscheidung des Rates der Vertragsparteien verfügt.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch nach seiner Beendigung weiter und zwar in dem Ausmaß, wie für eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte und Abschluss der Konten erforderlich.

Geschehen zu Wien am 13. Oktober 2011 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

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