Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 14. November 2011 bzw. 30. Juli 2012 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2012 in Kraft.
Im Sinne dieses Abkommens
Die Parteien kommen über die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen überein
Republik Österreich
Königreich Spanien
STRENG GEHEIM
SECRETO
GEHEIM
RESERVADO
VERTRAULICH
CONFIDENCIAL
EINGESCHRÄNKT
DIFUSIÓN LIMITADA
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Text
Artikel 3
KENNZEICHNUNG
(1)
Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber gemäß der entsprechenden Klassifizierungsstufe in den Sprachen beider Parteien gekennzeichnet.
(2)
Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit hergestellt oder vervielfältigt werden, werden ebenso gekennzeichnet.
(3)
Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Der Empfänger wird über jegliche Änderung oder Aufhebung unverzüglich unterrichtet.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Text
Artikel 4
GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN
(1)
Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
(2)
Die Parteien gewährleisten übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährleistet wird.
(3)
Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur zu dem Zweck, für den sie freigegeben wurden, verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die diesen Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Personen, die nicht Staatsangehörige einer der Staaten der Parteien sind, wird der Zugang zu solchen Informationen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers gewährt.
(4)
Ein Empfänger gewährt Dritten oder einer Stelle, einem Unternehmen oder einer Person ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde des Herausgebers keinen Zugang zu klassifizierten Informationen.
(5)
Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit hergestellt werden, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Text
Artikel 5
SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR PERSONEN
(1)
Zugang zu klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH / CONFIDENCIAL und höher wird nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht gewährt.
(2)
Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen Sicherheitsbehörden einander gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auf Ersuchen.
(3)
Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.
(4)
Im Anwendungsbereich dieses Abkommens informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Text
Artikel 6
KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
(1)
Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und über die Klassifizierung jeder seiner Aspekte oder Bestandteile.
(2)
Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennen die Parteien die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.
(3)
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss klassifizierter Verträge informieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander auf Anfrage darüber, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt oder das entsprechende Verfahren eingeleitet wurde.
(4)
Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander unverzüglich über jede Änderung von unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.
(5)
Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer und der zuständigen Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers die notwendigen Sicherheitserfordernisse des klassifizierten Vertrags, einschließlich einer Liste der klassifizierten Informationen, die übermittelt werden sollen.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Text
Artikel 7
ÜBERMITTLUNG
(1)
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vereinbarte Weise übermittelt. Werden Übermittlungen von Personen durchgeführt, besitzen diese eine Kurierbescheinigung.
(2)
Klassifizierte Informationen können auf elektronischem Wege gemäß den zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Sicherheitsverfahren übermittelt werden.
(3)
Lieferungen großer Gegenstände oder Mengen klassifizierter Informationen werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbart und von ihnen auf den Einzelfall bezogen näher geregelt.
(4)
Der Empfänger bestätigt den Empfang klassifizierter Informationen schriftlich.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Text
Artikel 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
(1)
Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann von der zuständigen Sicherheitsbehörde des Herausgebers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2)
Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / SECRETO werden nicht vervielfältigt und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde des Herausgebers übersetzt.
(3)
Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH / CONFIDENCIAL und höher werden nur von Personen übersetzt, die die entsprechende Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen besitzen.
(4)
Kopien und Übersetzungen werden wie Originale geschützt.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Text
Artikel 9
VERNICHTUNG
(1)
Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
(2)
Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / SECRETO werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.
(3)
Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM / RESERVADO werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vernichtet.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Text
Artikel 10
BESUCHE
(1)
Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen bearbeitet oder aufbewahrt werden, gewährt. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(2)
Besuchsanträge werden mindestens zwanzig (20) Tage vor dem Besuch, in dringenden Fällen wenn möglich zehn (10) Tage vor dem Besuch, bei der zuständigen Sicherheitsbehörde gestellt. Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3)
Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere die folgenden Angaben
a.
Zweck und vorgesehenes Datum des Besuchs;
b.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer der Besucher;
c.
Funktion der Besucher und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
d.
Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen der Besucher;
e.
Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;
f.
Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Sicherheitsbehörde.
(4)
Sobald der Besuch genehmigt wurde, übermittelt die zuständige Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei eine Kopie des Besuchsantrags an den Sicherheitsbeauftragten der Einrichtungen, die besucht werden sollen.
(5)
Die Besuchsgenehmigungen sind höchstens über einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten gültig.
(6)
Hinsichtlich eines bestimmten klassifizierten Vertrags können die zuständigen Sicherheitsbehörden übereinkommen, eine Liste von Personen zu erstellen, die zu wiederkehrenden Besuchen berechtigt sind. Sobald solch eine Liste von den zuständigen Sicherheitsbehörden genehmigt wurde, ist diese anfänglich über einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten gültig. Die Einzelheiten bestimmter Besuche auf Grundlage einer solchen Liste werden unmittelbar mit den Sicherheitsbeauftragten der Einrichtungen, die besucht werden sollen, geregelt.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Text
Artikel 11
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
(1)
Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen oder eines entsprechenden Verdachts, wird die zuständige Sicherheitsbehörde des Herausgebers unverzüglich schriftlich informiert.
(2)
Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz unter dieses Abkommen fallender klassifizierter Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.
(3)
Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.
Sollte die Durchführung dieses Abkommens Kosten verursachen, trägt jede Partei ihre eigenen Ausgaben.
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Sicherheitsbehörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2012
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Text
Artikel 14
KONSULTATIONEN
(1)
Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und dessen Änderungen.
(2)
Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.
Jegliche Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens wird im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.
Geschehen zu Madrid, am 14. November 2011 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.