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20007871 AT

Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

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Kurztitel

Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.06.2012

Abkürzung

LFNebLV

Index

64/02 Bundeslehrer

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (LFNebLV)

StF: BGBl. II Nr. 201/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 76/2014

BGBl. II Nr. 144/2015

BGBl. II Nr. 105/2016

BGBl. II Nr. 100/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird hinsichtlich der Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlicher Dienst verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20007871

Dokumentnummer

NOR40140348

Bundesrecht Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

§ 1. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Bundesrecht Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

§ 2. Die Verwendung der Lehrpersonen an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Bundesrecht Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

§ 3. Die Tätigkeit als Werkstättenleiter oder Werkstättenleiterin ist je Schule im Ausmaß von einer Werteinheit pro organisatorisch und tatsächlich vorgesehener Lehrwerkstätte in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Bundesrecht Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

§ 4. Die Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 200 Internatsschüler,

6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 250 Internatsschüler,

7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 300 Internatsschüler,

8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 350 Internatsschüler,

9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 400 Internatsschüler,

10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 401 Internatsschülern

Bundesrecht Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

§ 5. (1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit

Schülerinnen und Schülern

Werteinheiten

bis 200

2,5

201 bis 400

3,3

401 bis 500

3,75

501 bis 600

4,2

601 bis 700

4,65

701 bis 800

5,1

801 bis 900

5,55

901 bis 1000

6

1001 bis 1100

6,45

1101 bis 1200

6,9

1201 bis 1300

7,35

1301 bis 1400

7,8

(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.

(3a) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung der zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikation erforderlichen IT-Arbeitsplätze unter umfassendem Einsatz hochwertiger Software (insbesondere CAD-Anlagen) an Schulstandorten mit entsprechender Fachabteilung gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,105 Werteinheiten.

(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN gebührt, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.

(5) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 3, 3a und 4 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 ergebenden Einrechnungen.

(6) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die Einrechnungen auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.

Bundesrecht Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

§ 6. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1990 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 556/1990, in der Fassung BGBl. II Nr. 380/1998, außer Kraft.

(2) § 5 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.

(3) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2014 tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.

(4) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2015 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(5) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2016 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) § 5 Abs. 3a und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2025 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.

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