EUFOR ALTHEA-Verordnung (euforalthea-verordnung)
Gesetzestext (3 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
EUFOR ALTHEA-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2012
Inkrafttretensdatum
02.06.2012
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Bosnien-Herzegowina entsendeten Personen (EUFOR ALTHEA-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 187/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2011, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Bosnien-Herzegowina im Rahmen der EU-Operation ALTHEA (EUFOR ALTHEA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 1031 (1995) vom 15. Dezember 1995 und 1575 (2004) vom 22. November 2004, der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben dienen im Wesentlichen der Umsetzung des „Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina“ („Dayton-Übereinkommen“) und umfassen insbesondere die
§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.
(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden
(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.