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20007839 AT

Section Control-Messstreckenverordnung Ybbs

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Ybbs

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Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Ybbs

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2012

Inkrafttretensdatum

26.05.2012

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 1 West Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Ybbs)

StF: BGBl. II Nr. 168/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Ybbs

§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 101,85 und km 107,62 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 1 West Autobahn festgelegt.

Bundesrecht Section Control-Messstreckenverordnung Ybbs

§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

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