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Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

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Kurztitel

Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.04.2012

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Langtitel

Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

StF: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Änderung

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 155/2023 (NR: GP XXVII IA 3657/A AB 2296 S. 239. BR: 11337 AB 11346 S. 960.)

Anmerkung

Das Bundesgesetz über Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank wurde in Artikel 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012 (BGBl. I Nr. 35/2012), Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG (BGBl. I Nr. 46/2014)

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20007810

Dokumentnummer

NOR40138696

Bundesrecht Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

§ 1. (1) Die ehemaligen Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Leistungen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten. Ebenso haben die Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen, von ihren zukünftigen Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabellen genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, liegen, den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz der monatlichen Leistung

bis 150%

5,8%

über 150% bis 200%

10%

über 200% bis 300%

20%

über 300%

25%

bis 100%

3,3%

über 100% bis 150%

5%

über 150% bis 200%

10%

über 200% bis 300%

20%

über 300%

25%

(3) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten, wobei für die Bemessung des Pensionssicherungsbeitrags von der Sonderzahlung die gleichen Prozentsätze wie für die jeweilige monatliche Leistung zur Anwendung kommen. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG nicht unterschritten wird. Bei der Bestimmung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages bei Zuschusspensionen ist der aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, stammende Teil der Gesamtpension nicht zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Oesterreichische Nationalbank für mehr als fünf Jahre die Entrichtung der auf den bezugsberechtigten Dienstnehmer entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung übernommen hat.

(4) Die vor dem 1. April 1993 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben einen Pensionsbeitrag von ihren ab 1. Jänner 2015 gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt

ab 1. Jänner 2015

5%

ab 1. Jänner 2016

7%

ab 1. Jänner 2017

9%

ab 1. Jänner 2018

10,25%

(5) Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs. 4 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen bei Dienstunfähigkeit) frühestens nach Vollendung des 780. Lebensmonats oder nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate, wenn das in der dritten Spalte genannte Lebensmonat vollendet wurde

ab 1. Jänner 2015

420

660.

ab 1. Jänner 2016

426

666.

ab 1. Jänner 2017

432

672.

ab 1. Jänner 2018

438

678.

ab 1. Jänner 2019

444

684.

ab 1. Jänner 2020

450

690.

ab 1. Jänner 2021

456

696.

ab 1. Jänner 2022

456

702.

ab 1. Jänner 2023

456

708.

ab 1. Jänner 2024

456

714.

ab 1. Jänner 2025

456

720.

ab 1. Jänner 2026

456

726.

ab 1. Jänner 2027

456

732.

ab 1. Jänner 2028

456

738.

(6) Die ab dem 1. April 1993 und vor dem 1. Mai 1998 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 10,25% und für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG beträgt ab 1. Jänner 2016 4% und ab 1. Jänner 2017 5%.

(7) Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs. 6 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit) frühestens nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate oder nach Vollendung des in der dritten Spalte der folgenden Tabelle genannten Lebensmonats

ab 1. Jänner 2015

480

720.

ab 1. Jänner 2016

486

726.

ab 1. Jänner 2017

492

732.

ab 1. Jänner 2018

498

738.

ab 1. Jänner 2019

504

744.

ab 1. Jänner 2020

504

750.

ab 1. Jänner 2021

504

756.

ab 1. Jänner 2022

504

762.

ab 1. Jänner 2023

504

768.

ab 1. Jänner 2024

504

774.

ab 1. Jänner 2025

504

780.

(8) Die Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind von der gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten und an die Oesterreichische Nationalbank abzuführen.

(8a) Pensionsbemessungsgrundlage für Leistungen auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II ist der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge. Gebührt eine Pension erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl 216 durch die Zahl in der rechten Spalte zu ersetzen

2015

1

2016

14

2017

28

2018

42

2019

56

2020

70

2021

84

2022

98

2023

112

2024

126

2025

140

2026

154

2027

168

2028

182

2029

196

2030

210

(8b) Anlässlich der Bemessung der Pension im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I und II ist eine Vergleichspension ohne Anwendung von Abs. 8a zu berechnen. Falls erforderlich ist die Pension durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass sie 90% der Vergleichspension beträgt. An die Stelle des Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt erfüllt waren

Jahr

Prozentsatz

2016

95%

2017

94,5%

2018

94%

2019

93,5%

2020

93%

2021

92,5%

2022

92%

2023

91,5%

2024

91%

2025

90,5%

(8c) Abs. 8b ist auf die in Abs. 13 genannten Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 90% der Prozentsatz 95% tritt und folgende Übergangstabelle gilt

Jahr

Prozentsatz

2016

97,5%

2017

97,25%

2018

97%

2019

96,75%

2020

96,5%

2021

96,25%

2022

96%

2023

95,75%

2024

95,5%

2025

95,25%

(9) Bei Inanspruchnahme einer Pension oder Zuschusspensionen vor dem in Abs. 5 bzw. 7 angeführten Pensionsalter ist die Pension pro Monat des vorzeitigen Pensionsantritts um 0,35%, maximal jedoch um 15%, zu kürzen.

(10) Der Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank kann für deren Funktionäre und Bedienstete eine Korridorpensionsregelung beschließen. Die Korridorpension darf frühestens mit Ablauf des Monats angetreten werden, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, wenn zum Zeitpunkt des Pensionsantritts eine Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten erbracht wurde. Die Korridorpension ist pro Monat des Pensionsantritts vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, um 0,425% zu kürzen.

(11) Die Pensionen oder Zuschusspensionen sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Dies gilt auch für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche aufgrund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 bereits einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspensionen) haben. Die erstmalige Anpassung einer Pension oder Zuschusspensionen (ausgenommen Leistungen für Hinterbliebene) ist – abweichend vom ersten Satz – erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf die Pension zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(12) Nach dem Ableben eines Anspruchsberechtigten auf eine Pension oder Zuschusspension gebührt kein Sterbequartal.

(13) Die Absätze 4, 9 und 12 gelten nicht für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank, welche noch im Aktivstand und vor dem 30. April 2014 den vom Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank am 13. März 2014 beschlossenen Änderungen der Dienstbestimmungen im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt haben, solange diese Zustimmungserklärung rechtswirksam bleibt.

Bundesrecht Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

§ 1a. (1) Die ab dem 1. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2007 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung in die Pensionskassenlösung der Dienstbestimmungen III aufgenommen sind, haben für die ab 1. Juli 2024 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2025 4% und ab 1. Jänner 2026 5%.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.7.2027 in Kraft)

(3) Bei der Berechnung eines etwaigen Schlusspensionskassenbeitrages gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung beträgt die Pensionsbemessungsgrundlage anstatt grundsätzlich 80%

ab 1. Jänner 2025

79%

ab 1. Jänner 2028

78%

ab 1. Jänner 2031

77%

ab 1. Jänner 2034

76%

ab 1. Jänner 2037

75%

ab 1. Jänner 2040

74%

ab 1. Jänner 2043

73%

ab 1. Jänner 2046

72%

(4) Pensionsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergleichspension gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ist der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge. Die Aufwertung erfolgt gemäß den Regelungen des § 108 ASVG. Entsteht der Anspruch auf einen Schlusspensionskassenbeitrag in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl 216 durch die Zahl in der rechten Spalte zu ersetzen

2024

1

2025

14

2026

28

2027

42

2028

56

2029

70

2030

84

2031

98

2032

112

2033

126

2034

140

2035

154

2036

168

2037

182

2038

196

2039

210

(5) Anlässlich der Berechnung der Pensionsbemessungsgrundlage und der Vergleichspension im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen III sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung (und unter Anwendung der Abs. 3 und Abs. 4) sind eine hypothetische Pensionsbemessungsgrundlage und eine hypothetische Vergleichspension ohne Anwendung von Abs. 3 und Abs. 4 zu berechnen. Die für die Schlusspensionskassenbeitragsberechnung relevante Vergleichspension hat mindestens 85% der aufgrund dieses Absatzes errechneten hypothetischen Vergleichspension zu betragen. An die Stelle des Prozentsatzes von 85% treten die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze

2025

93,75%

2026

92,5%

2027

91,25%

2028

90%

2029

88,75%

2030

87,5%

2031

86,25%

(5a) Die für die Schlusspensionskassenbeitragsberechnung relevante Vergleichspension hat abweichend von Abs. 5 mindestens 90% der hypothetischen Vergleichspension zu betragen, wenn die sich unter Anwendung der Abs. 3 und 4 ergebende Pensionsbemessungsgrundlage weniger als die Höchstbeitragsgrundlage nach dem § 45 ASVG beträgt. An die Stelle des Prozentsatzes von 90% treten die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze

2025

94%

2026

93%

2027

92%

2028

91%

(6) Fällt der Schlusspensionskassenbeitrag vor Erreichen des jeweils individuell geltenden Regelpensionsalters gemäß §§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6 APG an, so ist die Vergleichspension für einen etwaigen Schlusspensionskassenbeitrag, berechnet gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung und unter Beachtung der Abs. 3 und 4 sowie gegebenenfalls die Abs. 5 und 5a im Fall der Inanspruchnahme einer Korridorpension um 0,425%, im Fall einer Schwerarbeitspension um 0,15% und sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu mindern. Die maximale Kürzung der Vergleichspension aufgrund dieses Absatzes beträgt 15,3%, bei Invaliditätspensionen beträgt die maximale Kürzung 13,8%.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung eines Schlusspensionskassenbeitrages vor und wurde das individuell geltende Regelpensionsalter erreicht, sind bei einem späteren Pensionsantritt die Parameter der Abs. 3, 4, 5 und 5a zum Zeitpunkt des Erreichens des individuell geltenden Regelpensionsalters maßgeblich. Für den Zeitraum ab Erreichen des individuell geltenden Regelpensionsalters ist kein Pensionsbeitrag gemäß Abs. 1 zu leisten.

(8) Die Abs. 2 bis 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiedurch keine Kürzung der Leistungen der Pensionskasse aus den laufenden Dienstgeberbeiträgen oder Beiträgen der Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen an die Pensionskasse eintritt.

(Anm.: Abs. 9 tritt mit 1.1.2028 in Kraft)

(10) Die Bestimmungen der § 1a Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 1a Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2027 und Abs. 9 mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

Bundesrecht Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

§ 2. (1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen von Tochtergesellschaften der Oesterreichischen Nationalbank, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 ASVG in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt

(2) Werden Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 bezogen, sind diese zusammenzurechnen und es gelangen die Hundertsätze der Tabellen in § 1 Abs. 2 zur Anwendung.

Bundesrecht Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Der 5. Abschnitt des 6. Hauptstücks des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

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