Preistransparenzverordnung
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
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Kurztitel
Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2012
Inkrafttretensdatum
26.04.2012
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Mitteilung und Meldung von Preisen für Gas und Strom für die industriellen Endverbraucher und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz (Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012)
StF: BGBl. II Nr. 140/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2011, wird verordnet
§ 1. Die Mitteilung der Gas- und Strompreise, die von den Gas- und Elektrizitätsunternehmen den industriellen und gewerblichen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, sowie die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.
§ 2. Gas im Sinne dieser Verordnung ist Erdgas.
§ 3. (1) Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Folgende Endverbraucher sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen
§ 4. Die Gaspreise sind für folgende Gruppen von Endverbrauchern zu erfassen
Endverbraucher
Jährlicher Gasverbrauch (GJ)
Niedrigster Wert
Höchster Wert
Gruppe I1
1 000
Gruppe I2
1 000
10 000
Gruppe I3
10 000
100 000
Gruppe I4
100 000
1 000 000
Gruppe I5
1 000 000
≤ 4 000 000
§ 5. (1) Die Grundlage für die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 bilden jene Preise, die den Endverbrauchern für das Gas verrechnet werden, das sie über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen. Die Preise sind in Euro pro Gigajoule anzugeben. Die verwendete Energieeinheit wird anhand des Brennwertes (oberer Heizwert) bestimmt.
(2) Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben, wobei alle industriellen Gasverbrauchsarten zu erfassen sind. Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch (Preis pro Energieeinheit), abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren etc.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Preise sind wie folgt anzugeben
(4) Für die Berechnung der Preise gelten folgende Grundsätze
§ 6. Erdgasunternehmen, die Gas an Endverbraucher verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und zum 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern gem. § 3 Abs. 1 während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den §§ 3 bis 5 festgelegten Vorgaben zu erfassen und diese Daten der gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle jeweils zum folgenden 31. Jänner bzw. 31. Juli zu übermitteln. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das EUROSTAT betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.
§ 7. (1) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, zu übermitteln. Zu diesen Angaben zählen
(2) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Beschreibung der auf Gasverkäufe an Endverbraucher erhobenen Steuern zu übermitteln. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anzuführen. Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen sind in drei Abschnitte zu gliedern
(3) Zu den Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelten, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben im Sinne des Abs. 2 gehören insbesondere
(4)Einkommensteuern, Grundsteuern, Verbrauchssteuern auf Ölerzeugnisse, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funkgenehmigungen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern werden nicht erfasst.
§ 8. Alle zwei Jahre sind zusammen mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem zu übermitteln. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Gasversorgungsunternehmen, der gesamte damit repräsentierte Marktanteil etc.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.
§ 9. Hegen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder die gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragte Stelle Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten oder stellt EUROSTAT bei den mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so haben die meldepflichtigen Unternehmen auf Verlangen weitere, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 des Preistransparenzgesetzes notwendige Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich nachzureichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diese Informationen, Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich an EUROSTAT zu übermitteln.
§ 10. Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Strom aus dem öffentlichen Netz für den Eigenverbrauch beziehen.
§ 11. Die Strompreise sind für folgende Gruppen von Endverbrauchern zu erfassen
Endverbraucher
jährlicher Stromverbrauch (MWh)
niedrigster Wert
höchster Wert
Gruppe IA
20
Gruppe IB
20
500
Gruppe IC
500
2 000
Gruppe ID
2 000
20 000
Gruppe IE
20 000
70 000
Gruppe IF
70 000
≤ 150 000
§ 12. (1) Die Grundlage für die Mitteilungen und sonstigen Angaben im Sinne des § 1 bilden jene Preise, die den Endverbrauchern für den Strom verrechnet werden, den sie aus dem öffentlichen Netz für den Eigenverbrauch beziehen. Die Preise sind in Euro pro kWh anzugeben.
(2) Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben, wobei alle industriellen Stromverbrauchsarten zu erfassen sind. Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch (Preis pro Energieeinheit), abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Betriebsbereitschaftsentgelte, Vermarktungskosten, Zählermiete etc.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Preise sind wie folgt anzugeben
(4) Für die Berechnung der Preise gelten folgende Grundsätze
§ 13. Elektrizitätsunternehmen, die Strom an Endverbraucher gemäß § 10 verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den §§ 10 bis 12 festgelegten Vorgaben zu erfassen und diese Daten der gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle jeweils zum folgenden 31. Jänner bzw. 31. Juli zu übermitteln. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das EUROSTAT betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.
§ 14. (1) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, zu übermitteln. Zu diesen Angaben zählen
(2) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner sind auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Beschreibung der auf Stromverkäufe an Endverbraucher erhobenen Steuern zu übermitteln. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anzuführen. Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen sind in drei Abschnitte zu gliedern
(3) Zu den Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelten, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben im Sinne des Abs. 2 gehören insbesondere
(4) Einkommensteuern, Grundsteuern, Verbrauchssteuern auf Ölerzeugnisse und Kraftstoffe für andere Zwecke als zur Stromerzeugung, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funkgenehmigungen, Werbung, Lizenzgebühren und Abfallsteuern werden nicht erfasst.
§ 15. (1) Mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner ist auch eine Aufschlüsselung der Strompreise in ihre Hauptkomponenten zu übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass der Gesamtstrompreis pro Verbrauchergruppe als Summe der „Netzpreise“, der „Preise für Energie und Versorgung“ (dh. von der Erzeugung bis zur Vermarktung mit Ausnahme des Stromnetzes) sowie aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen zu betrachten ist.
(2) Der „Netzpreis“ entspricht dem Verhältnis zwischen den Einnahmen aus den Übertragungs- und Verteilungstarifen und (wenn möglich) der entsprechenden kWh-Menge pro Verbrauchergruppe. Stehen separate Angaben zur kWh-Menge pro Verbrauchergruppe nicht zur Verfügung, sind Schätzungen vorzunehmen. Der „Preis für Energie und Versorgung“ ergibt sich aus dem Gesamtpreis abzüglich des „Netzpreises“ und aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen. Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen sind folgendermaßen aufzuschlüsseln
(3) Werden Zusatzdienstleistungen, die nicht unter Abs. 2 fallen, getrennt ausgewiesen, können sie einer der drei Hauptkomponenten wie folgt zugeordnet werden
§ 16. Alle zwei Jahre sind zusammen mit der Preismeldung mit Stand 1. Jänner auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem zu übermitteln. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Elektrizitätsunternehmen, ihr jeweiliger gesamter Marktanteil etc.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.
§ 17. Hegen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen Zweifel oder stellt EUROSTAT bei den mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so haben die meldepflichtigen Unternehmen auf Verlangen weitere, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 des Preistransparenzgesetzes notwendigen Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich nachzureichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diese Informationen, Daten, Mitteilungen oder Angaben unverzüglich an EUROSTAT zu übermitteln.
§ 18. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Mitteilung und Meldung der Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 231/1995, außer Kraft.