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20007801 AT

Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

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Kurztitel

Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 136/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

StF: BGBl. II Nr. 136/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 172/2013

BGBl. I Nr. 161/2015 (BG) (NR: GP XXV RV 850 AB 938 S. 107. BR: AB 9509 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0068, 32014L0029]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 10 Abs. 1 Z 3 und § 19 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2007, und unter Anwendung des Artikel 2 Z 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30, wird verordnet

Bundesrecht Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Flüssiggas-Umbaubehälter und legt Bestimmungen bezüglich deren Überwachung und Betrieb fest.

(2) Für in Betrieb oder in der Handelskette befindliche Flüssiggas-Umbaubehälter des den Umbau ausführenden Herstellers BAGOM INDUSTRIE GmbH (nunmehr G.A.M. HEAT GmbH), 39245 Gommern, Deutschland, mit einseitig eingeschweißter Ronde gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 7.

(3) Für Flüssiggas-Umbaubehälter ohne eingeschweißter Ronde und für Flüssiggas-Umbaubehälter, an denen die Rondeneinschweißung gegen eine massive Schweißbadsicherung (zB Einlegering) erfolgte, gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 4 Abs. 1.

Bundesrecht Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Bundesrecht Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

§ 3. (1) Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2 dürfen entsprechend den Maßgaben der Druckgeräteüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 420/2004, betrieben werden, wenn die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung nach einem dafür geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren durch eine Kesselprüfstelle (§ 21 Kesselgesetz) beurteilt und als den Anforderungen der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, entsprechend bestätigt wurde. Für die Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondenschweißung ist eine Durchstrahlungsprüfung jedenfalls geeignet; die Ultraschallprüfung einer einseitigen Schweißung für Wanddicken mit weniger als 12 mm ist hierfür nicht ausreichend.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht in Betrieb stehende Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2, bei welchen keine Beurteilung der Rondeneinschweißung gemäß Abs. 1 vorliegt, oder die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung als nicht den Anforderungen der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, entsprechend bestätigt wird, dürfen nicht in Betrieb genommen werden.

(3) Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß § 1 Abs. 2, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb stehen und bei denen keine Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondeneinschweißung vorliegt, dürfen bis zu 15 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem deren Umbau erfolgte, unter Einhaltung folgender Maßgaben betrieben werden

Bundesrecht Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

§ 4. (1) Die Flüssiggas-Umbaubehälter sind im Prüfbuch (3. und 4. Hauptstück des 7. Teiles der Druckgeräteüberwachungsverordnung) von der Kesselprüfstelle als „Umbaubehälter“, unter Bezugnahme auf die Daten des Ursprungsbehälters (Hersteller, Baujahr, Nummer des Behälters), einzutragen.

(2) Die von der Kesselprüfstelle gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 vorgenommene Beurteilung der Rondeneinschweißung ist dem Prüfbuch anzuschließen.

(3) Die Ausstattung des Flüssiggas-Umbaubehälters mit Gasspürsonden gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 3 Z 3 ist von der Kesselprüfstelle zu dokumentieren und diese Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.

(4) Die Ergebnisse der Gasspürprüfungen oder gleichwertiger Methoden gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und 5 sind zu dokumentieren und von der Kesselprüfstelle dem Prüfbuch anzuschließen. Im Falle der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a sind die vom für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlage zuständigen Personal dokumentierten Prüfergebnisse vor deren Anschluss an das Prüfbuch von der Kesselprüfstelle zu kontrollieren und deren Plausibilität zu bestätigen.

Bundesrecht Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

§ 5. Für die Veranlassung

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Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

Bundesrecht Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

§ 7. Der für das Bereitstellen eines Flüssiggas-Umbaubehälters gemäß § 1 Abs. 2 auf dem österreichischen Markt für den Endbenutzer verantwortliche Wirtschaftsakteur hat der Behörde die kennzeichnenden Daten und die Standorte der bereitgestellten Flüssiggas-Umbaubehälter bekanntzugeben.

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