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20007800 AT

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

unter Berücksichtigung der von beiden Staaten im Bereich Wissenschaft und Technologie gesammelten Erfahrungen,

in Anerkennung dessen, dass die Republik Österreich und die Russische Föderation wissenschaftlich-technische Aktivitäten auf gegenseitig interessierenden Gebieten durchführen, und dass die Verstärkung der Zusammenarbeit auf diesen Gebieten dem Wohle beider Staaten der Vertragsparteien dienen wird,

in Anbetracht dessen, dass die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit eine der Grundlagen der bilateralen Beziehungen darstellt und ein wichtiges Element der Partnerschaft zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation ist,

sind wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

ANLAGE

zum Abkommen

zwischen der Regierung der Republik Österreich

und der Regierung der Russischen Föderation

über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Gemäß Artikel 8 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) informieren sich die Vertragsparteien und/oder Teilnehmer/innen, je nachdem, was zutrifft, zeitnah über alle Ergebnisse der gemeinsamen Aktivitäten, die dem Rechtsschutz als Objekt des geistigen Eigentums unterliegen, und wirken mit dem Ziel der Registrierung oder Durchführung anderer Verfahren zur Sicherung eines derartigen Rechtsschutzes unverzüglich zusammen. Die Rechte auf dieses geistige Eigentum werden in Übereinstimmung mit den vorliegenden Leitlinien eingeräumt.

Die vorliegenden Leitlinien werden auf alle Formen der in Übereinstimmung mit diesem Abkommen durchgeführten gemeinsamen Aktivitäten angewendet.

Beim Abschluss von in Artikel 4, Punkt 2 des Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen bezüglich der Einräumung der Rechte auf in Folge von gemeinsamen Aktivitäten geschaffenes geistiges Eigentum wird Folgendes berücksichtigt

Art der vertraglichen Verpflichtungen;

Beitrag jeder Vertragspartei und/oder jeder Teilnehmer/in zu den gemeinsamen Aktivitäten einschließlich bereits vorhandenen geistigen Eigentums und vertraulicher Informationen;

Möglichkeit der Vertragsparteien und/oder Teilnehmer/in, den erforderlichen Rechtsschutz und die Verteidigung des geschaffenen geistigen Eigentums zu gewährleisten;

voraussichtliche Beteiligung an der kommerziellen Nutzung des geschaffenen geistigen Eigentums (einschließlich der gemeinsamen kommerziellen Nutzung) sowie vorgesehene Vergütung der Erfinder/innen und/oder der Urheber/innen;

Teilnehmer/innen, die das in Folge der Umsetzung der in Artikel 4, Punkt 2 des Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen geschaffene geistige Eigentum erhalten;

Art und Umfang der Nutzung des bereits vorhandenen und zu schaffenden geistigen Eigentums auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates der Vertragspartei sowie auf den Hoheitsgebieten anderer Staaten (ausgehend davon, dass der Mindestumfang dieser Nutzung in dem Recht jeder Vertragspartei und/oder jedes/jeder Teilnehmers/in darin besteht, das zu schaffende geistige Eigentum für eigene Zwecke zu nutzen);

Recht einer Vertragspartei und/oder eines Teilnehmers bzw. einer Teilnehmerin, den Rechtschutz und die Verteidigung der geistigen Eigentumsrechte in dem Falle zu gewährleisten, wenn die andere Vertragspartei und/oder der Teilnehmer/in seine Verpflichtungen nicht erfüllt;

Rechte der Vertragsparteien und/oder Teilnehmer/in auf die Nutzung vertraulicher Informationen und ihre Verpflichtungen zur Gewährleistung ihres Rechtsschutzes und ihrer Verteidigung;

Bedingungen und Verfahren für die Übergabe, den Austausch und die Veröffentlichung der Ergebnisse von im Zuge der Umsetzung der gemeinsamen Tätigkeiten gewonnenen gemeinsamen Forschungsarbeiten.

Falls zwischen den Teilnehmer/innen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens in Bezug auf geistiges Eigentum Fragen, Streitigkeiten oder Ansprüche jeglicher Art auftreten, die nicht mittels Verhandlungen beigelegt werden können, so setzen diese Teilnehmer/innen Mechanismen zur Lösung von Fragen, Streitigkeiten oder Ansprüchen gemäß den Bestimmungen der in Artikel 4, Punkt 2 des Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen in Gang.

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Ziel dieses Abkommens ist die Förderung der Erweiterung und der Festigung der Beziehungen zwischen den Organisationen der Forschung und der Wissenschaft, Instituten, Hochschulen, sonstigen Organisationen sowie natürlichen Personen der Staaten der Vertragsparteien durch die Schaffung günstiger Bedingungen für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und ihre Entwicklung auf gegenseitig vorteilhafter und ausgeglichener Grundlage.

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe verstehen sich wie folgt

„Teilnehmer/in“ – Wissenschafts- und Forschungsorganisation, Institut, Hochschule oder sonstige Organisation sowie natürliche Person, und in den erforderlichen Fällen – die entsprechenden offiziellen Organe der Staaten der Vertragsparteien, die in die gemeinsamen Aktivitäten einbezogen sind;

„gemeinsame Aktivitäten“ – Aktivitäten, darunter die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten, welche die Teilnehmer/innen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen durchführen;

„gemeinsame Forschungsarbeiten“ – Forschungsarbeiten, welche die Teilnehmer/innen gemeinsam durchführen und finanzielle Unterstützung, die eine oder beide Vertragsparteien leisten;

„Informationen“ – Angaben, unabhängig von der Form ihrer Vorlage, über die Ergebnisse oder Methoden wissenschaftlich-technischer Forschungsarbeiten und Ausarbeitungen, darunter wissenschaftliche und technische Daten, die in Folge der gemeinsamen Aktivitäten gewonnen werden;

„vertrauliche Informationen“ – Informationen, die einen faktischen oder potentiellen kommerziellen Wert haben, da sie Dritten nicht bekannt sind, zu denen es keinen freien rechtmäßigen Zugriff gibt und deren Besitzer Maßnahmen zum Schutz ihrer Vertraulichkeit einleitet, einschließlich Informationen, die als Geschäftsgeheimnis (Know-how) geschützt werden;

„geistiges Eigentum“ – versteht sich im Sinne des Artikels 2 der Konvention über die Gründung der Weltorganisation für geistiges Eigentum1 vom 14. Juli 1967;

„zu schaffendes geistiges Eigentum“ - geistiges Eigentum, das von den Teilnehmern/innen im Zuge der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Aktivitäten geschaffen wird;

„bereits vorhandenes geistiges Eigentum“ – geistiges Eigentum, das den Vertragsparteien und / oder den Teilnehmer/innen gehört und außerhalb der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Aktivitäten geschaffen wurde, darunter als Ergebnis eigener Forschungsarbeiten, dessen Nutzung für die Verwirklichung der gemeinsamen Aktivitäten erforderlich ist.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 397/1973

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit durch die Durchführung insbesondere folgender Maßnahmen

Umsetzung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Projekte und Austausch von Geräten und Forschungsmaterialien;

Austausch von Wissenschaftler/innen und Expert/innen, darunter junger Forscher/innen, zur Umsetzung wissenschaftlich-technischer Programme und Projekte;

Organisation und Durchführung von Seminaren, Symposien, Konferenzen, Ausstellungen und sonstigen wissenschaftlichen Kontakten;

Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und Förderung von wissenschaftlichen Informationsnetzwerken.

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

1. Die Schwerpunkte der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit werden unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten, der entstandenen Beziehungen und der gesammelten Erfahrungen bei den Tagungen der in Übereinstimmung mit Artikel 9 des Abkommens geschaffenen Gemischten Österreichisch-Russischen Kommission für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vereinbart.

Die Vertragsparteien fördern den Fortschritt und unterstützen gemeinsame bilaterale wissenschaftliche Forschungsprojekte, die im Anhang zu den Protokollen der Tagungen der Gemischten Österreichisch-Russischen Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit aufgelistet werden.

2. Zur Realisierung gemeinsamer Projekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens können die Teilnehmer/innen gesonderte Vereinbarungen abschließen, die Fragen der Thematik, der Formen, der finanziellen Bedingungen der Durchführung der gemeinsamen Forschungsarbeiten, Mechanismen der Streitbeilegung und des Verfahrens der Nutzung von wissenschaftlich-technischen Objekten des gemeinsamen Gebrauchs regeln.

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Die durch dieses Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der Staaten der Vertragsparteien.

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Die mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaftler/innen und wissenschaftlich-technischem Personal verbundenen Kosten trägt die entsendende Vertragspartei, sofern nicht in den Vereinbarungen nach Artikel 4, Punkt 2 dieses Abkommens eine abweichende Regelung getroffen wird.

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Fragen der Ein- und Ausreise und des Aufenthalts von Vertreter/innen juristischer Personen und von natürlichen Personen als Teilnehmer/innen sowie der Ein- und Ausfuhr von Ausrüstung, die in den Projekten und Programmen im Rahmen dieses Abkommens benutzt wird, in das beziehungsweise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien werden in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der Staaten der Vertragsparteien geregelt.

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Der Schutz und die Einräumung der Rechte des geistigen Eigentums, das im Zuge der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens geschaffen oder übergeben wird, erfolgt in Übereinstimmung mit den in der Anlage angeführten Leitlinien für den Schutz und die Einräumung der Rechte des geistigen Eigentums. Die Anlage bildet einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

1. Für die Koordinierung der Tätigkeit zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Österreichisch-Russische Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden als „Kommission“ bezeichnet) ein.

2. Die Kommission hat folgende Aufgaben

Prüfung und Abstimmung von Empfehlungen und Vorschlägen zur Schaffung bestmöglicher Bedingungen für die Durchführung der wissenschaftlich- technischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien;

Analyse der Ergebnisse der auf Grundlage dieses Abkommens durchgeführten Zusammenarbeit;

Festlegung der Schwerpunkte der Zusammenarbeit, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen durchgeführt wird, und Erarbeitung von Programmen für die Zusammenarbeit;

Prüfung von Maßnahmen zur Entwicklung der Zusammenarbeit und Erhöhung ihrer Effektivität in Übereinstimmung mit diesem Abkommen;

Erörterung sonstiger Fragen zur Umsetzung dieses Abkommens.

3. Die Tagungen der Kommission werden abwechselnd in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation abgehalten.

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind

auf russischer Seite - das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation und

auf österreichischer Seite - das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich.

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Dieses Abkommen berührt nicht die sich aus anderen abgeschlossenen internationalen Abkommen ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Staaten der Vertragsparteien.

Bundesrecht Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird für eine Dauer von 5 Jahren geschlossen und verlängert sich automatisch jeweils für die nächsten 5 Jahre, falls nicht eine der Vertragsparteien mit einer Frist von mindestens 6 Monaten vor Ablauf der laufenden Fünfjahresfrist der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen zu kündigen.

3. Die Kündigung des vorliegenden Abkommens führt nicht zur Einstellung der Durchführung der Projekte und Programme, die auf Grundlage dieses Abkommens durchgeführt werden und zum Zeitpunkt seiner Kündigung nicht abgeschlossen sind sowie der Vereinbarungen nach Artikel 4 Punkt 2 dieses Abkommens.

4. Nach gegenseitiger Vereinbarung der Vertragsparteien können Änderungen in dieses Abkommen aufgenommen werden.

Geschehen zu Moskau, am 19. Mai 2011, in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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