Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2012
Inkrafttretensdatum
01.05.2012
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
StF: BGBl. II Nr. 123/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird verordnet
§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übergeben wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.