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20007785 AT

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

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Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 123/2012

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

StF: BGBl. II Nr. 123/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird verordnet

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übergeben wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

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