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20007780 AT

Name, Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Bundesrecht Name, Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts

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Kurztitel

Name, Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 119/2012

Inkrafttretensdatum

03.04.2012

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts

StF: BGBl. II Nr. 119/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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