Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20007778 AT

Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

Bundesrecht Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2012

Inkrafttretensdatum

03.04.2012

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank

StF: BGBl. II Nr. 118/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →