WP-Anschaffungskosten-VO (wp-anschaffungskosten-vo)
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
WP-Anschaffungskosten-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2012
Inkrafttretensdatum
29.03.2012
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Ableitung der Anschaffungskosten bei Wertpapieren vom gemeinen Wert (WP-Anschaffungskosten-VO)
StF: BGBl. II Nr. 94/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 wird verordnet
§ 1. Sind nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, hat dieser für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges den gemeinen Wert der Anteile oder Anteilscheine zum 1. April 2012 als Anschaffungskosten anzusetzen. Als nicht bekannt gelten die tatsächlichen Anschaffungskosten auch dann, wenn sie vom Abzugsverpflichteten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die steuerlichen Anschaffungskosten nicht vollautomatisch ohne Adaptierungen verarbeitet werden können.
§ 2. Werden nach dieser Verordnung abgeleitete Anschaffungskosten angesetzt