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20007754 AT

Wertpapiervermittlungsverordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Wertpapiervermittlungsverordnung

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Kurztitel

Wertpapiervermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 88/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.03.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Wertpapiervermittlung (Wertpapiervermittlungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 88/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 418/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 sowie des § 352a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2012, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20007754

Dokumentnummer

NOR40137507

Bundesrecht Wertpapiervermittlungsverordnung

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (§ 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

(2) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Investitionen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. b sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Investitionen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.

Bundesrecht Wertpapiervermittlungsverordnung

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) § 2 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2012 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes außer Kraft.

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