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20007746 AT

Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013

Ist erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).

Bundesrecht Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013

§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern der Landespolizeidirektionen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 bestimmt.

Bundesrecht Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013

§ 2. Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 1 bewirtschaften jeweils ein Detailbudget zweiter Ebene und sind dem Bundesministerium für Inneres in ihrer jeweiligen Funktion als haushaltsführende Stelle bzw. dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet.

Bundesrecht Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; er ist jedoch erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzgesetzes 2013 anzuwenden.

Bundesrecht Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013

§ 4. Die Verordnung BGBl. II Nr. 470/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.

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