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20007723 AT

Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

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Kurztitel

Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

StF: BGBl. II Nr. 56/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 33/2025

BGBl. II Nr. 97/2026 (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 2, 14, 24 Abs. 1 Z 2 und 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2010, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

20007723

Dokumentnummer

NOR40136923

Bundesrecht Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Ausbildung aller Hunde anzuwenden. Ausgenommen davon sind Diensthunde im Sinne des § 1 der Diensthunde-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/2004.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes, das die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden zum Gegenstand hat, richten sich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994.

Bundesrecht Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 2. (1) Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß § 5 TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.

(2) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf Wert zu legen, dass

(3) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf zu achten, dass sie auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufbaut und Methoden der positiven Motivation der Vorzug vor aversiven Methoden gegeben wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 97/2026)

Bundesrecht Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 3. (1) Personen, die Hunde ausbilden, müssen

(2) Wer Hunde ausbildet, ohne den Anforderungen gemäß Abs. 1 zu genügen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 3 TSchG.

Bundesrecht Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 4. (1) Verlässlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 liegt keinesfalls vor, wenn eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft worden oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(2) Ebenso liegen diese Anforderungen nicht vor, wenn eine Person wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bundesrecht Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 5. (1) Als „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ dürfen sich nur solche Personen bezeichnen, die neben den Anforderungen der §§ 3 und 4

(2) Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern kann ein Gütesiegel, welches sie als „tierschutzqualifiziert“ auszeichnet, ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.

Bundesrecht Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 6. (1) Die Aus- und Fortbildung hat mindestens Folgendes zu umfassen

(2) Der Qualifikationsnachweis im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn die Hundetrainerin bzw. der Hundetrainer

(3) Die Prüfungskommission hat aus drei Sachverständigen zu bestehen, nämlich

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§ 7. (1) Für die Qualifikation als „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. als „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ müssen jedenfalls die wesentlichen Grundlagen in folgenden inhaltlichen Bereichen nachgewiesen werden

(2) Die geltenden Ausbildungsinhalte samt Erläuterungen werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht.

Bundesrecht Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 8. (1) Mit der Vergabe des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ wird von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit eine Koordinierungsstelle beauftragt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung. Bei Wegfall der Voraussetzungen erfolgt der Entzug der Beauftragung.

(2) Die Koordinierungsstelle hat über einschlägige wissenschaftliche Erfahrung zu verfügen, die wissenschaftliche Fachexpertisen unabhängiger Expertinnen und Experten aus folgenden Bereichen enthält

(3) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, auf Antrag das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ zu verleihen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 erfüllt. Zu diesem Zweck schließt sie mit der um das Gütesiegel ansuchenden Hundetrainerin bzw. dem um das Gütesiegel ansuchenden Hundetrainer einen Vertrag ab. Die Koordinierungsstelle entscheidet darüber hinaus über die Berechtigung zur Weiterführung sowie die Aberkennung des Gütesiegels.

Bundesrecht Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 9. (1) Der Koordinierungsstelle obliegt

(2) Die Koordinierungsstelle hat Richtlinien hinsichtlich

Bundesrecht Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 10. Die in § 9 Abs. 2 angeführten Richtlinien sind binnen drei Monaten ab Beauftragung von der Koordinierungsstelle auszuarbeiten und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung sind die Richtlinien unverzüglich auf der Homepage der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen. Jede Änderung der Richtlinien ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zu genehmigen.

Bundesrecht Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 11. (1) Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach erfolgreich abgelegter Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 von der Koordinierungsstelle auf Antrag der Hundetrainerin bzw. des Hundetrainers zu verleihen. Es darf ab dem Zeitpunkt der Verleihung geführt werden.

(2) Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ darf weitergeführt werden, wenn

Bundesrecht Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 33/2025 tritt mit 15. April 2025 in Kraft.

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