Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.04.2012
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
StF: BGBl. II Nr. 56/2012
Änderung
BGBl. II Nr. 33/2025
BGBl. II Nr. 97/2026 (VfGH)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 2, 14, 24 Abs. 1 Z 2 und 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2010, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Gesetzesnummer
20007723
Dokumentnummer
NOR40136923
§ 1. Diese Verordnung ist auf die Ausbildung aller Hunde anzuwenden. Ausgenommen davon sind Diensthunde im Sinne des § 1 der Diensthunde-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/2004.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes, das die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden zum Gegenstand hat, richten sich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994.
§ 2. (1) Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß § 5 TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.
(2) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf Wert zu legen, dass
(3) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf zu achten, dass sie auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufbaut und Methoden der positiven Motivation der Vorzug vor aversiven Methoden gegeben wird.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 97/2026)
§ 3. (1) Personen, die Hunde ausbilden, müssen
(2) Wer Hunde ausbildet, ohne den Anforderungen gemäß Abs. 1 zu genügen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 3 TSchG.
§ 4. (1) Verlässlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 liegt keinesfalls vor, wenn eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft worden oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(2) Ebenso liegen diese Anforderungen nicht vor, wenn eine Person wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 5. (1) Als „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ dürfen sich nur solche Personen bezeichnen, die neben den Anforderungen der §§ 3 und 4
(2) Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern kann ein Gütesiegel, welches sie als „tierschutzqualifiziert“ auszeichnet, ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.
§ 6. (1) Die Aus- und Fortbildung hat mindestens Folgendes zu umfassen
(2) Der Qualifikationsnachweis im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn die Hundetrainerin bzw. der Hundetrainer
(3) Die Prüfungskommission hat aus drei Sachverständigen zu bestehen, nämlich
§ 7. (1) Für die Qualifikation als „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. als „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ müssen jedenfalls die wesentlichen Grundlagen in folgenden inhaltlichen Bereichen nachgewiesen werden
(2) Die geltenden Ausbildungsinhalte samt Erläuterungen werden von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht.
§ 8. (1) Mit der Vergabe des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ wird von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit eine Koordinierungsstelle beauftragt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung. Bei Wegfall der Voraussetzungen erfolgt der Entzug der Beauftragung.
(2) Die Koordinierungsstelle hat über einschlägige wissenschaftliche Erfahrung zu verfügen, die wissenschaftliche Fachexpertisen unabhängiger Expertinnen und Experten aus folgenden Bereichen enthält
(3) Die Koordinierungsstelle ist berechtigt, auf Antrag das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ zu verleihen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 erfüllt. Zu diesem Zweck schließt sie mit der um das Gütesiegel ansuchenden Hundetrainerin bzw. dem um das Gütesiegel ansuchenden Hundetrainer einen Vertrag ab. Die Koordinierungsstelle entscheidet darüber hinaus über die Berechtigung zur Weiterführung sowie die Aberkennung des Gütesiegels.
§ 9. (1) Der Koordinierungsstelle obliegt
(2) Die Koordinierungsstelle hat Richtlinien hinsichtlich
§ 10. Die in § 9 Abs. 2 angeführten Richtlinien sind binnen drei Monaten ab Beauftragung von der Koordinierungsstelle auszuarbeiten und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung sind die Richtlinien unverzüglich auf der Homepage der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen. Jede Änderung der Richtlinien ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zu genehmigen.
§ 11. (1) Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach erfolgreich abgelegter Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 von der Koordinierungsstelle auf Antrag der Hundetrainerin bzw. des Hundetrainers zu verleihen. Es darf ab dem Zeitpunkt der Verleihung geführt werden.
(2) Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ darf weitergeführt werden, wenn
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 33/2025 tritt mit 15. April 2025 in Kraft.