Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Das Protokoll ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 am 20. Februar 2012 in Kraft getreten.
Anhang I
(Emblem der Republik Österreich)
(Emblem Bosnien und Herzegowinas)
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Ort und Datum:.............................................................
Aktenzeichen:...........................................................
An
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ÜBERSTELLUNGSFORMULAR
Gemäß Artikel 4 des Durchführungsprotokolls zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
ANGABEN ZUR PERSON UND RÜCKFÜHRUNG
1. Vollständiger Name (Familienname unterstreichen)
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2. Geburtsdatum
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3. Bezeichnung des Reisedokuments:.…...............................................................
Nummer.........................................
gültig vom ………………….. bis zum ………………… (Tag, Monat, Jahr)
4. Art der Beförderung bei der Rückführung (Luft- oder Landweg) und Details (Flugnummer, Art und Kennzeichen des Fahrzeugs u.a.)
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5. Datum der Übergabe
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6. Uhrzeit der Übergabe
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7. Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle)
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8. Notwendige Vorkehrungen für besondere Bedürfnisse der zu übergebenden Person
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9. Begleitete Rückführung: □ ja
□ nein
Falls ja, Angaben zu den Begleitpersonen
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10. Sicherheitsmaßnahmen, die am Ort der Übergabe zu veranlassen sind
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Unterschrift der befugten Person der zuständigenersuchenden Behörde
(Stempel)
(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a sind die zuständigen Behörden für die Entgegennahme, Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- sowie Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 7 und 14 des Rückübernahmeabkommens
Bundesministerium für Inneres
b) für Drittstaatsangehörige, Staatenlose und Durchbeförderung durch Bosnien und Herzegowina
(2) Die zuständigen Behörden aus diesem Artikel werden einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mitteilen.
(1)Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Rückübernahmeabkommens werden die Rückübernahme und Durchbeförderung an folgenden Grenzübergangsstellen durchgeführt
a) auf österreichischem Hoheitsgebiet
Vienna International Airport
b) auf dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina
Grenzpolizei von Bosnien und Herzegowina (Granična policija Bosne i Hercegovine)
Internationaler Flughafen Sarajewo (Međunarodni aerodrom Sarajevo)
(2) Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen, die keinen legalen Aufenthalt haben, neben den Grenzübergangsstellen in Absatz 1 auch andere internationale Grenzübergangsstellen auf dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina oder Stellen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich verwendet werden, die die zuständigen Behörden aus dem Artikel 1 dieses Durchführungsprotokolls in jedem einzelnen Fall vereinbaren werden.
(3) Die zuständigen Behörden werden einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den Grenzübergängen aus dem Absatz 1 dieses Artikels auf diplomatischem Wege umgehend mitteilen.
(1) Das Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens angeschlossenen Formblattes. Das Formblatt wird von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei via Telefax oder Email übermittelt. Der Sendebericht über die Übermittlung des Telefaxes oder Emails gilt als Bestätigung des Eingangs des Ersuchens.
(2) Die ersuchende Vertragspartei übersendet mit dem Rückübernahmeersuchen alle verfügbaren, in Anhang 1 bis 5 des Rückübernahmeabkommens genannten Dokumente, und gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 16 des Rückübernahmeabkommens ein ausgefülltes Standardformular für die Übermittlung von Fingerabdrücken der betroffenen Person. Die Beweise aus dem Anhang 2 bis 5 des Rückübernahmeabkommens müssen klar und präzise sein um überprüft werden zu können, und um festzustellen, ob die Rückübernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei besteht.
(3)Die ersuchte Vertragspartei übermittelt ihre Antwort auf das Rückübernahmeersuchen an die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Telefax oder Email innerhalb der in Artikel 10 Absatz 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens angegebenen Frist.
(1) Nach Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme ergeht eine schriftliche Mitteilung der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei, die folgende Angaben zu enthalten hat
(2) Die Mitteilung aus dem Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch Übersendung des diesem Durchführungsprotokoll als Anhang I angeschlossenen Überstellungsformulars. Das Überstellungsformular wird an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels Telefax oder Email spätestens zwei Arbeitstage vor dem Tag der Überstellung übermittelt.
(3) Falls der Termin der Überstellung wegen Formalitäten oder praktischer Hindernisse durch die ersuchende Vertragspartei verschoben wurde, wird die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei darüber sofort die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei informieren.
(4) Im Falle der Verschiebung des Überstellungstermins gemäß Absatz 3 dieses Artikels ist die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei gemäß Absatz 2 dieses Artikels verpflichtet, das Überstellungsformular zu erneuern.
(5) Falls der vereinbarte Termin der Überstellung wegen Formalitäten oder praktischen Hindernissen durch die ersuchte Vertragspartei verschoben wurde, wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei darüber sofort die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei informieren und einen neuen Termin vorschlagen.
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine rückzuführende Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente, die Person betreffend, der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert werden.
(1) Ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das schriftliche Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten
(2) Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter Punkt C „Bemerkungen“ des gemeinsamen Formblattes für das Durchbeförderungsersuchen (Anhang 7 des Rückübernahmeabkommens) anzuführen.
(3) Gemäß Artikel 13 und 14 des Rückübernahmeabkommens haben sich die Vertragsparteien über praktische Modalitäten der Durchbeförderung geeinigt, und zwar wie folgt
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Rückübernahmeabkommens haben sich die Vertragsparteien über praktische Modalitäten der begleiteten Rückführung und der Durchbeförderung geeinigt, und zwar wie folgt
(1) Für den Fall, dass Kosten bei der Vertragspartei, die nicht zur Tragung gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von der verpflichteten Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung per Banküberweisung in Euro zu erstatten.
(2) Für den Fall, dass es gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens zu einer irrtümlichen Rückübernahme kommt, wird die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei die Kosten der Rückführung der betreffenden Person, die irrtümlich rückübernommen wurde, ersetzen. Die ersuchte Vertragspartei wird der ersuchenden Vertragspartei eine schriftliche Begründung dafür übermitteln, warum die in Artikel 2 bis 5 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt seien, und übermittelt alle vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zu übernehmenden Person.
(3) Die Bankverbindungen der Vertragsparteien lauten
Bundesministerium für Inneres
Intermediary Bank/ Correspondent Bank
Account with Institution /Beneficiary s Bank
SWIFT-BIC:CBBSBA22
IBAN/ Account Number: 06411
(4) Die zuständigen Behörden aus dem Artikel 1 teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den Bankverbindungen aus dem Absatz 3 dieses Artikels auf diplomatischem Wege umgehend mit.
Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Durchführungsprotokolls findet in englischer Sprache statt.
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission. Die Mitglieder der bilateralen Expertenkommission der Vertragsparteien werden von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls ernannt.
(2) Gespräche und Konsultationen über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und des Durchführungsprotokolls werden nach Bedarf geführt.
(1) Dieses Durchführungsprotokoll tritt nach Unterzeichnung am ersten Tag nach der Notifizierung an den Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens in Kraft.
(2) Im Fall des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Durchführungsprotokoll außer Kraft.
(3) Dieses Durchführungsprotokoll kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Falle tritt es drei Monate ab dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.