EWR-Abkommen
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
25.07.2007
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens
TEIL I
IM EWR-ABKOMMEN GENANNTE RECHTSAKTE, GEÄNDERT
durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts
der Republik Bulgarien und Rumäniens
und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
bzw. das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten
der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union
Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Gedankenstriche werden an folgenden Stellen in den Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens eingefügt
In Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)
In Anhang XIII (Verkehr)
In Anhang XVII (Geistiges Eigentum)
TEIL II
SONSTIGE ANPASSUNGEN DER ANHÄNGE ZUM EWR-ABKOMMEN
Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
(1)Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden „neue Vertragsparteien“ genannt.
(2)Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.
(3)Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens
Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
Absatz 2 unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEITRAUM“ erhält folgende Fassung
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.
Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der Regelungen für Malta, Anwendung.“
Anhang VIII (Niederlassungsrecht)
Absatz 2 unter der Überschrift „Übergangszeitraum“ erhält folgende Fassung
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.“
Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der Regelungen für Malta, Anwendung.“
Anhang IX (Finanzdienstleistungen)
Der Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Absatz angefügt
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 2) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 2) finden Anwendung.“
Anhang XI (Telekommunikationsdienste)
In Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 9) finden Anwendung.“
Anhang XII (Freier Kapitalverkehr)
Nach dem Absatz unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEITRAUM“ wird folgender Absatz eingefügt
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 3) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 3) finden Anwendung.“
Anhang XIII (Verkehr)
Anhang XV (Staatliche Beihilfen)
Anhang XVII (Geistiges Eigentum)
Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird Folgendes angefügt
„Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mechanismen nach Kapitel 1 (Gesellschaftsrecht) des Anhangs V der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 Anwendung.“
Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen)
In Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält Absatz 2 über die Übergangsregelungen folgende Fassung
„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.
Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“
Anhang XX (Umweltschutz)
1.ANPASSUNG DES HAUPTTEILS DES EWR-ABKOMMENS
a)Präambel
b)Artikel 2
i)In Buchstabe b werden die Worte „die Republik“ gestrichen.
ii)Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben angefügt
c)Artikel 117
d)Artikel 126
e)Artikel 129
2.ANPASSUNG DER PROTOKOLLE ZUM EWR-ABKOMMEN
a)Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert
„Bulgarische Fassung
„Rumänische Fassung
„Bulgarische Fassung
„Rumänische Fassung
b)Protokoll 38a wird wie folgt geändert
c)Dem Protokoll 38a wird Folgendes angefügt
„Addendum zu Protokoll 38A
ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DIE REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIEN
ARTIKEL 1
(1)Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik Bulgarien und für Rumänien.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.
(3)Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 7 des Protokolls 38a nicht.
(4)Ungeachtet des Absatzes 1 können sich die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90 Prozent der Projektkosten belaufen.
ARTIKEL 2
Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien 21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt.“
a)Protokoll 44 erhält folgende Fassung
„ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS
Die Bevollmächtigten
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
und
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND,
IRLANDS
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DER REPUBLIK UNGARN,
MALTAS,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK POLEN,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt,
die Bevollmächtigten
ISLANDS,
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,
DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,
im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt,
alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt, zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt, und
die Bevollmächtigten
DER REPUBLIK BULGARIEN,
RUMÄNIENS,
im Folgenden „neue Vertragsparteien“ genannt,
die am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben in Brüssel zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengekommen sind, haben folgende Texte angenommen
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen und sonstige Erklärungen angenommen
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen
Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache abzufassen und von den Vertretern der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragsparteien auszufertigen sind.
Sie nehmen das ebenfalls dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien zur Kenntnis.
Sie nehmen ferner das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien zur Kenntnis.
Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Sie nehmen außerdem das ebenfalls dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Sie weisen darauf hin, dass die genannten Übereinkünfte und Protokolle unter der Annahme vereinbart wurden, dass keine Änderungen bei der Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum eintreten.
(1)Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. mit dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
(2)Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt
(3)Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft tritt, erhält der in Absatz 2 genannte Gedankenstrich folgende Fassung
(4)Ist der in den Absätzen 2 oder 3 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Wörter „geändert durch:“ vorangestellt.
(5)In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannte Wortlaut einzufügen ist.
(6)Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN UND SONSTIGE ERKLÄRUNGEN
DER DERZEITIGEN VERTRAGSPARTEIEN
UND DER NEUEN VERTRAGSPARTEIEN
DES ÜBEREINKOMMENS
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR RECHTZEITIGEN RATIFIKATION
DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG
DER REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIENS
AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien weisen mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige Ratifikation oder Genehmigung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um das reibungslose Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUM TAG DES ABLAUFS DER GELTUNGSDAUER
DER ÜBERGANGSREGELUNGEN
Die Übergangsregelungen des Beitrittsvertrags werden in das EWR-Abkommen übernommen; ihre Geltungsdauer läuft am gleichen Tag ab, an dem sie abgelaufen wäre, wenn die Erweiterung der Europäischen Union und die Erweiterung des EWR zeitgleich am 1. Januar 2007 stattgefunden hätten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR ANWENDUNG DER
URSPRUNGSREGELN NACH INKRAFTTRETEN DES
ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG
DER REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIENS
AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUM HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN UND
LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR LIECHTENSTEIN BETREFFENDEN SEKTORALEN ANPASSUNG
IM BEREICH DER FREIZÜGIGKEIT
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien,
kommen überein, diesen Sachverhalt sowie die unveränderte Aufnahmekapazität Liechtensteins bei der Überprüfung der in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens vorgesehenen Sektoralen Anpassungen gebührend zu berücksichtigen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU DEN IN PROTOKOLL 38A
GENANNTEN SCHWERPUNKTBEREICHEN
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien erinnern daran, dass in den einzelnen Empfängerstaaten nicht alle der in Artikel 3 des Protokolls 38a festgelegten Schwerpunktbereiche abgedeckt werden müssen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU DEN FINANZIELLEN BEITRÄGEN
Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien kommen überein, dass die im Rahmen der EWR-Erweiterung getroffenen Vereinbarungen über die finanziellen Beiträge die Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am 30. April 2009 nicht präjudizieren.
SONSTIGE ERKLÄRUNGEN
EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN
DES ÜBEREINKOMMENS
ALLGEMEINE GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA STAATEN
Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.
Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in im vorstehenden Absatz genannten Vertrags beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
DER EFTA-STAATEN
ZUR FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
Die EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie bemühen sich, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens im Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in den EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens nach dem Beitritt dieser Staaten erheblich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die vorgeschlagene Regelung bestmöglich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen. Für Liechtenstein wird dies nach Maßgabe der in den Sektoralen Anpassungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens vorgesehenen Sonderregelungen geschehen.
EINSEITIGE ERKLÄRUNG
DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS
ZUM ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38A
Die Regierung Liechtensteins,
stellt fest, dass im Rahmen der in Artikel 9 des Protokolls 38a vorgesehenen Überprüfung bei einer etwaigen Vereinbarung über eine weitere Finanzierungsregelung die bereits erzielten Fortschritte bei der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten berücksichtigt werden, damit die Beiträge der drei EFTA-Staaten proportional gekürzt werden, falls einer oder mehrere der derzeitigen Empfängerstaaten nicht mehr für Finanzierungen im Rahmen einer solchen Regelung in Betracht kommt bzw. kommen.
(1)Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten Regelungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
(2)Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft tritt, gelten die Regelungen nach Anhang B als Regelungen nach dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.
(3)Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. in dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union genannt sind bzw. auf dieser Grundlage angenommen wurden, nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.
(1)Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2)Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei oder einer neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende Nebenabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.